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PDF anzeigen[X.] DES [X.] vom17. August 2001in der Strafsachegegenwegen Totschlags u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom15. August 2001 in der Sitzung vom 17. August 2001, an denen teilgenommenhaben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzenderund [X.] am [X.]. h.c. Detter,[X.],[X.]in am [X.]. Ottenund [X.] am [X.]. Dr. [X.] als [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Ve[X.]reter der [X.],Rechtsanwalt als Ve[X.]eidiger,Rechtsanwalt in der [X.]als Ve[X.]reter der Nebenkläger [X.],[X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklr[X.] und des Angeklagten wird das U[X.]eil des [X.] vom 20. September 2000 mit den zugehörigen [X.] aufgehoben,a) soweit der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mitversuchter schwerer rrischer Erpressung mit [X.], fahrlssiger Körperverletzung und Führen einer halbau-tomatischen Selbstladekurzwaffe zu der Freiheitsstrafe [X.] veru[X.]eilt [X.]) im Ausspruch über die Gesamt[X.]eiheitsstrafe.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,an eine andere [X.] des [X.] zu-rückverwiesen.3. Die weitergehenden Rechtsmittel des Angeklagten und [X.] werden verworfen.Von Rechts wegen- 4 -Gr:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheitmit versuchter schwerer rrischer Erpressung mit Todesfolge, fahrlssigerKrperverletzung und einem Vergehen gegen das Waffengesetz (Fren einerhalbautomatischen Selbstladekurzwaffe) sowie wegen "zwei weiteren, zuein-ander im [X.] der Tateinheit stehenden Vergehen gegen das Waffenge-setz" (Erwerb zweier Schußwaffen und von Munition) zu der Gesamt[X.]eiheits-strafe von zwlf Jahren und sechs Monaten veru[X.]eilt.Der Angeklagte hat sein Rechtsmittel gegen dieses U[X.]eil mit der allge-meinen Sachr[X.].Die Staatsanwaltschaft [X.] mit ihrer vom [X.] ve[X.]re-tenen Revision ebenfalls die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt eineVeru[X.]eilung des Angeklagten wegen Mordes und macht insbesondere geltend,das [X.] habe die subjektive Seite des [X.] der [X.] verneint.Die Nebenklr [X.] rie Verletzung formellen und sachlichenRechts und erstreben gleichfalls einen Schuldspruch wegen [X.].Alle Rechtsmittel sind beg[X.]. Das angefochtene U[X.]eil weistRechtsfehler sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten auf. [X.] die Veru[X.]eilung wegen Erwerbs zweier Schußwaffen und von [X.] der [X.] von einem Jahr hat [X.] 5 -I.Das [X.] hat im wesentlichen [X.] Der Angeklagte fuhr auf der Autobahn [X.] von [X.]kommend [X.] Kir. , als er bei einer Geschwindigkeitskontrolle ein Blitzlichtauslste und fotografie[X.] wurde. Dies erregte ihn sehr, weil er wegen seineshohen Pun[X.]stands im Verkehrszentralregister den Verlust der Fahrerlaubnisbe[X.]chtete und damit das Ende seiner Ttigkeit als Berufskraftfahrer sowieseiner Pl, kftig wieder am Familienwohnsitz in [X.]zu arbeiten. Er [X.] auf dem Seitenstreifen, bevor er auf eine Zigarettenpause in [X.] [X.]fuhr. Ohne konkreten Plan fuhr er dieselbe Strecke [X.].Als er nochmals an der Kontrollstelle vorbeifuhr, kam ihm die Idee, den Filmaus der Überwachungskamera an sich zu bringen, um so die Ahndung der Ge-schwindigkeitsrschreitung zu verhindern. [X.] er erneut zum [X.]fuhr, entschloû er sich, nochmals zu dem Meûwagen zu fahren und mitseiner - unerlaubt - mitgef[X.]en Pistole von den Kontrollbeamten die Heraus-gabe des Films zu erzwingen. Er fuhr nun zum [X.] an der [X.], par[X.] seinen Pkw 500 m danach auf dem Seitenstreifen, nahm [X.] 15 [X.] geladene halbautomatische Selbstladepistole, die er [X.] verwenden wollte, und lief zu dem Meûwagen [X.], in dem diePolizeibeamten [X.] und [X.]den Verkehr beobachteten. Es war be-reits dunkel, nur die Scheinwerfer der vorbeifahrenden Fahrzeuge gaben Licht.Unbemerkt ging der Angeklagte [X.] zu der hinter dem Meûwagen aufge-stellten Kamera, wuûte aber nicht, wie er an den Film gelangen sollte. Entspre-chend seinem ursprlichen Plan klopfte er an das Fenster auf der [X.]. Der do[X.] sitzende Beamte [X.] lieû die Scheibe ein wenig herunter.Aufgrund eines spontanen Entschlusses gab der Angeklagte vor, eine Panne- 6 -zu haben. [X.] [X.]agte, ob er den [X.] rufen solle. Dies bejahte der Ange-klagte. [X.] [X.]agte ihn nach Kennzeichen und Wagentyffnete die Fah-re[X.]r einen Spalt, um den Angeklagten wegen des Verkehrslrms besser [X.] zu k.Mit dem Gedanken, nun endlich etwas tun zu mssen, um an den [X.] gelangen, [X.] der Angeklagte die [X.] ganz auf. Um die Herausgabe [X.] durch Drohung mit seiner Waffe zu erreichen, zog der im Umgang [X.] Angeklagte die ungesiche[X.]e Pistole aus seinem Anorak und ludsie durch. [X.], der mit einem Angriff nicht rechnete, griff gerade nach [X.], als er das [X.] bemer[X.]. Er drehte sichseitlich zu dem Angeklagten und rief: "Was macht der denn da?" Zugleich be-ttigte [X.]die Innenbeleuchtung und wollte nach einem Kugelschreibergreifen. Durch die pltzliche Seitw[X.]sbewegung und den lauten Ausruf[X.] s irritie[X.] wich der Angeklagte [X.], griff mit der linken Hand nach derFahre[X.]r und [X.] aus 30-50 cm Abstand auf [X.] , ohne [X.] er dies zu-vor in seinen Plan zur Erlangung des Films aufgenommen hatte oder sonst ei-ne bestimmte Absicht verfolgte. Den Tod [X.]s nahm er dabei billigend inKauf. Die Kugel durchdrang [X.]s Brustkorb und danach [X.] s rechtenUnterarm. [X.] war sofo[X.] tot. [X.]wurde verletzt.Der Angeklagte hatte den [X.] nicht geplant. Auch die Bedeutung derhilflosen Lage [X.]s war ihm dabei nicht [X.]. Er erkannte aber nun die[X.]agweite seines Handelns. Da er nicht durch Ausschalten der [X.] den Film gelangen wollte, vergewisse[X.]e er sich nicht, ob er [X.] getrof-fen hatte, und unternahm auch sonst nichts, um den Film noch zu erlangen.Obwohl ihm das mit dem gefllten Magazin mlich war, gab er keinen [X.] -ren [X.] ab, sondern verlieû fluchta[X.]ig den Tato[X.] und fuhr zum [X.] [X.].Das sachverstig beratene [X.] hat dem Angeklagten [X.] zwar eine heftige Gemtsbewegung zugebilligt, aber eine erheblicheVerminderung der [X.] des Angeklagten durch eine [X.] (Affekt) auch vor dem Hintergrund seiner ehelichen,gesundheitlichen und beruflichen Probleme verneint.2. Nach Februar 1998 erwarb der Angeklagte ohne die erforderliche Er-laubnis zwei Gewehre sowie 476 verschiedene Patronen und verwah[X.]e sie inseiner Garage.II.Der Angeklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung, er habeden Polizeibeamten [X.] mit bedingtem Vorsatz gettet (1.). Die Begrn-dung, mit der das [X.] Mordmerkmale nicht [X.] gegeben erachtet hat,lt aber der rechtlichen Prfung nicht stand (2.). Zu Unrecht hat das [X.] dagegen den Angeklagten auch wegen schwerer rrischer Erpressungveru[X.]eilt (3.). Lediglich die Veru[X.]eilung wegen des tatmehrheitlich verwirk-lichten Waffendelikts lût einen Rechtsfehler nicht erkennen (4.).1. [X.] des [X.] t[X.] die Feststellung, [X.] habe den [X.] nicht versehentlich, sondern willentlich abgege-ben und dabei den Tod des Polizeibeamten billigend in Kauf genommen. [X.] hat der Angeklagte im wesentlichen [X.]. [X.], der [X.] habe sich versehentlich gelst, hat das [X.] mittragfigen Grls widerlegte Schutzbehauptung gewe[X.]et und dabei demhohen Abzugswiderstand der Tatwaffe von 2,2 kg sowie dem Umstand [X.] 8 -dere Bedeutung beigemessen, [X.] der Angeklagte im Umgang mit [X.]waf-fen erfahren war. [X.] hatte der Angeklagte unmittelbar vor dem [X.]zur Intensivierung seiner Drohung die ungesiche[X.]e Pistole durchgeladen. DieErregung und Anspannung des Angeklagten vor dem [X.] war nach [X.] des sachverstig beratenen [X.] nicht so intensiv,[X.] er nicht mehr Herr seiner Sinne war und gleichsam kopflos ohne vorherigeWillensbettigung gehandelt hat. Dementsprechend hat das [X.] aucheine erhebliche Verminderung der [X.] ohne Rechtsfehler aus-geschlossen. Dem steht nicht entgegen, [X.] das [X.] feststellt, der An-geklagte sei nach dem [X.] r die Folgen seines Tuns erschrocken undzur Vollendung der rrischen Erpressung psychisch unfig geworden ([X.]). Der Angeklagte hat verschiedene [X.] [X.] den [X.]unternommen, aber nie einen Krperkontakt oder [X.] behauptet, der zu dem[X.] gef[X.] haben [X.]. Zuletzt hielt er als Erklrung ein Stolpern, Haltverlieren oder Erschrecken [X.] mlich, ohne aber genau zu wissen, wie eszum [X.] kam. Unter diesen Umstist es aus [X.] zubeanstanden, [X.] das [X.] den spekulativen [X.]n [X.] nicht gefolgt ist und insbesondere kein Stolpern, Straucheln oderheftiges Erschrecken festgestellt hat. [X.] hat das [X.] bei [X.] auch deutlich unterschieden zwischen der Frage, ob [X.] gewollt oder versehentlich geschossen hat und ob er den Tod billi-gend in Kauf genommen hat. Dabei [X.] das [X.] nicht aus [X.] der Tathandlung darauf, [X.] der Angeklagte willentlich [X.] hat.Dem [X.], mit dem die Ve[X.]eidigung in der [X.] oder einen Er[X.]erungsmangel in der Beweis-wrdigung beweisen wollte, brauchte der [X.] nicht nachzugehen. Die be-- 9 -haupteten wissenschaftlichen Erfahrungsstze, [X.] die sich die Ve[X.]eidigungauf ein Sachverstigengutachten in Verbindung mit den Ergebnissen einernoch im [X.] befindlichen Diplomarbeit sttzt, waren hier austatschlichen GrBedeutung. Es mag durchaus sein, [X.] auch [X.] mit Waffen erfahrene Probanden in besonders streûbelasteten Situa-tionen oder bei [X.] auch gegen hohen Abzugswiderstandreflexhaft und ungesteue[X.] einen [X.] auslsen k. Dabei kommt es [X.] auf die jeweiligen Umsts Einzelfalls an, die sich [X.] rekonstruieren lassen. Hier hat das [X.] eine "klassi-sche Situation [X.] eine reflexhafte [X.]auslsung" nicht festgestellt. [X.] Hilfsantrag dies behauptet, entfernt er sich in unzulssiger Weise von denverbindlichen Feststellungen des angefochtenen U[X.]eils, die von dem behaup-teten [X.] nicht tangie[X.] werden. Das [X.] hatkein Erschrecken des Angeklagten festgestellt, als er den Polizeibeamten an-griff, sondern lediglich eine Irritation. Der Angeklagte griff nicht nach der [X.],weil er infolge des Zurckweichens im Begriff war, das Gleichgewicht zu verlie-ren. Auch hielt sich seine psychische Belastung in den bereits [X.]. Da sich die festgestellte Tatsituation wesentlich von den Versuchs-situationen unterscheidet, die den behaupteten Erfahrungsstzen zugrundelie-gen, brauchte sich das [X.] hiermit auch nicht r auseinanderzu-setzen.2. Die Begr, mit der das [X.] Mordmerkmale [X.] die vor-stzliche Ttung verneint hat, lt der rechtlichen Prfung nicht stand, weil das[X.] nicht alle Tatumst, die die Annahme eines [X.] [X.], in seine Erwinbezogen hat.- 10 -a) Heimtcke hat die [X.] verneint, obwohl sie zu-treffend deren objektive Merkmale [X.] gegeben erachtet, denn das Tatopfer warbei dem Angriff des Angeklagten arg- und wehrlos. Ebenso zutreffend erkenntdas [X.], [X.] nach dem ûeren Geschehensablauf auch subjektivheimtckisches Handeln naheliegt. Seine Zweifel daran, [X.] der [X.] Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit [X.] die Tat erfaût und diese [X.]ausgenutzt hat, beg[X.] das [X.] damit, [X.] der Angeklagte sichdem [X.] nicht mit vorgefaûtem Ttungsvorsatz [X.] habe, [X.] ersich in einer heftigen Gemtsbewegung befunden habe, der [X.] eine pltz-liche Reaktion auf eine Seitw[X.]sbewegung des Tatopfers gewesen sei und diesofo[X.]ige Flucht des Angeklagten nur den [X.] zulasse, [X.] ihm erst jetzt die[X.]agweite seines Handelns und die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit [X.] [X.] die Tat [X.] geworden sei. Wenn aber das [X.] meint,Zweifel nicht rwinden zu k, obwohl die subjektiven Merkmale [X.] aufgrund des ûeren Tathergangs naheliegen, mssen bei [X.] alle wesentlichen Tatumstin die Betrachtung einbezo-gen werden, die gegen diese Zweifel sprechen k. Dies ist hier jedochnicht geschehen. Rechtsfehlerhaft auûer Betracht gelassen hat das [X.] in diesem Zusammenhang, [X.] der Angeklagte den Polizeibeamten [X.] unter [X.] seiner wahren Absicht gezielt in seiner Arglosigkeitbestrkt hat, indem er vorgab, eine Autopanne zu haben und der Hilfe zu [X.]. [X.] hat der Angeklagte erst, als sich ergab, [X.] er [X.] an den [X.] Wagentyp und Kennzeichen des angeblich liegenge-bliebenen Fahrzeugs angeben sollte. Dieser Geschehensablauf legt nahe, [X.]der Angeklagte in diesem Augenblick zutreffend erkannte, [X.] jetzt die akuteGefahr seiner Identifizierung bestand, wenn er die er[X.]agten Angaben machenwrde. Alles dies deutet auf eine vorhandene Erkenntnis- und [X.] -keit hin, die [X.] spricht, [X.] der Angeklagte auch die Bedeutung der Arg-und Wehrlosigkeit [X.] die Tat erkannt und [X.] ausgenutzt hat. [X.] ge-t es, [X.] der [X.] die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung [X.] diehilflose Lage des Angegriffenen und die Aus[X.]ung der Tat in dem Sinn erfaût,[X.] er sich [X.] ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit r einemAngriff schutzlosen Menschen zrraschen (BGHR StGB § 211 Abs. 2Heimtcke 1, 25; [X.], 506; 1999, 506, 507; [X.] in [X.] 211 Rdn. 47). Das [X.] tte sich daher r mit diesen Umstauseinandersetzen und sie in seine Beweiswrdigung einbeziehen [X.]) [X.], mit der das [X.] zu dem Ergebnis ge-langt, der Angeklagte habe nicht gettet, um eine andere Straftat zu ermli-chen, ist ebenfalls lckenhaft. Ziel des gesamten Vorgehens des [X.] es, mit der geladenen Pistole als Drohmittel die Herausgabe des Films zuerreichen. Da sich der Angeklagte spontan zum Schieûen entschlossen habe,meint das [X.], nicht feststellen zu k, [X.] der Angeklagte [X.] geschossen habe, weil er glaubte, auf diese Weise die andere Straftat(Geiselnahme oder schwerer Raub; zur schweren rrischen Erpressungvgl. [X.], 3) schneller oder leichter begehen zu k. Allein daraus, [X.]sich der Angeklagte spontan zum Schieûen entschloû, ergibt sich aber keinetragfige [X.], [X.] ihm gerade bei dem [X.], der geeignetwar, ihn seinem Tatziel entscheir zu bringen, dieses Ziel aus [X.] geraten sein sollte. Dies [X.] allenfalls dann in Betracht, wennder Angeklagte dieses Ziel schon zuvor auftte. [X.] fehlt es [X.] jedem Anhaltspunkt; tte es nahegelegen, [X.] der bis dahinnicht identifizie[X.]e Angeklagte sofo[X.] die Flucht ergriffen und nicht erst noch aufden Polizeibeamten geschosstte. Auch dies tte das [X.] daherr er[X.]ern mssen.- 12 -c) Nicht zu beanstanden ist, [X.] das [X.] einen Verdeckungs-mord verneint hat, da als zu verdeckende Tat nur eine Verkehrsordnungswid-rigkeit und keine Straftat in Betracht kommt.d) Das [X.] tte aber prfen mssen, ob der Angeklagte ausniedrigen Bewegg[X.]tet hat. Niedrig ist ein Beweggrund, wenn er [X.] [X.] eine Ttung nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufesteht und deshalb verachtenswe[X.] ist. Dies ist aufgrund einer Gesamtwrdigungaller Tatumst, der Lebensverltnisse des [X.]s und seiner Perslich-keit zu beu[X.]eilen (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrigeBeweggr, 22 jew. m.w.[X.]). Auch wenn das Verhalten des [X.] nicht als [X.] anzusehen ist, kann das Verdek-kungsmotiv, bei dem in aller Regel eine besonders verwerfliche Gesinnungzutage tritt, [X.] sich als niedriger Beweggrund gewe[X.]et werden. Dies gilt ganzallgemein [X.] die Flle, in denen das Opfer [X.] eine Verhaltensweise des [X.]sgettet wird, die er zwar nicht [X.] strafbar, jedoch [X.] verwerflich oder seinemAnsehen abtrliclt. Das betrifft also Flle, in denen sich der [X.] eigen-schtig der Verantwo[X.]ung [X.] oder begangenes Un-recht entziehen will und deshalb ttet (vgl. BGHSt 35, 116, 121 f.; BGHR [X.] 211 Abs. 2 niedrige Beweggrm.w.[X.]). Auch ein Miûverltnis zwi-schen Tatanlaû und Erfolg ist von wesentlicher, wenn auch nicht allein ent-scheidender Bedeutung [X.] die Annahme eines niedrigen Beweggrunds (vgl.[X.]le/[X.], StGB 50. Aufl. § 211 Rdn. 11; [X.] in [X.]/[X.],StGB 26. Aufl. § 211 Rdn. 18 jew. m.w.[X.]). Ein solches krasses Miûverltniszwischen der Tat und ihrem Anlaû ist hier gegeben. Dies gilt auch, wenn mandie von dem Angeklagten erwa[X.]eten beruflichen und familiren Folgen einesBuûgeldverfahrens mitbercksichtigt. Allerdings bedarf die Annahme [X.] -Beweggri einem spontanen [X.] stets besonders sorgfltigerPrfung (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggr).3. [X.] mit Todesfolge kann nicht bestehen bleiben, weil die von dem Angeklag-ten erstrebte Verhinderung der Geldbuûe keinen Vermsvo[X.]eil im Sinneder Erpressung darstellt und der Angeklagte daher auch nicht in der Absichthandelte, sich zu Unrecht zu bereichern. [X.] das [X.] einer Geldbuûeund anderer vergleichbarer staatlicher Sanktionen keinen stra[X.]echtlich rele-vanten Vermsvo[X.]eil darstellt, ist in Rechtsprechung und Literatur aner-kannt. Grund [X.] ist, [X.] diese Sanktionen keine [X.] den Wi[X.]schaftsverkehrrelevanten Gegenstrstellen, da sie dem wi[X.]schaftlichen Verkehr nichtunterliegen, und [X.] ihnen daher eine wi[X.]schaftliche Zweckbestimmung nichtzugrunde liegt (vgl. BGHSt 38, 345, 351 f. = JR 1994, 114; BayObLG wistra1991, [X.] 1991, 433; [X.] [X.] 1978, 59; OLG Stuttga[X.]MDR 1981, 422; [X.] NStZ 1990, 282; [X.], 280, 281; 76, 276,279 unter Aufgabe abweichender [X.]rer Rechtsprechung; [X.] JR 1964,230; [X.] in [X.]. § 263 Rdn. 252; [X.] in [X.]/[X.],StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 78 a; [X.]le/[X.], StGB 50. Aufl. § 263Rdn. 42). Dieser Ansicht [X.] sich der [X.] an.Auch der Besitz an dem belichteten Film ist hier kein tatbestandsmûi-ger Vermsvo[X.]eil. Der [X.] Besitz einer Sache wurde in der [X.] nur in den Fllen als Vermsvo[X.]eil anerkannt, in denen er eineneigenstigen wi[X.]schaftlichen We[X.] darstellt, wie etwa bei der mit dem Besitzverbundenen Mlichkeit, ein Kraftfahrzeug zu benutzen (vgl. BGHSt 14, 386,390; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermswe[X.]e 1; [X.], 35;[X.]le/[X.], StGB 50. Aufl. § 253 Rdn. 14 a; [X.] in [X.]/[X.],- 14 -StGB 26. Aufl. § 253 Rdn. 17). Dies ist bei einem belichteten Film jedoch nichtder Fall. Zudem fehlt es in Bezug auf den Besitz des Films an der [X.] zwischen dem erstrebten Vermsvo[X.]eil des [X.]s und dem drohen-den Schaden der [X.] (vgl. BGHR StGB § 263 Stoffgleichheit 3).4. Der gesonde[X.]e Schuldspruch wegen tateinheitlichen Erwerbs zweier[X.]waffen und von Munition hat Bestand. Die Annahme von Tatmehrheitzwischen dem unerlaubten Erwerb der beiden Gewehre und der Munition ei-nerseits sowie dem Ttungsverbrechen in Tateinheit mit dem Fren einerhalbautomatischen Selbstladekurzwaffe andererseits ist nicht zu beanstanden.Der Erwerb und gleichzeitige Besitz mehrerer [X.]waffen, zu denen hierauch die Tatwaff[X.]e, kann zwar zu einer tateinheitlichen waffenrechtli-chen Dauerstraftat verbunden sein (vgl. [X.], 446; 1984, 171;Beschl. v. 16. Dezember 1998 - 2 StR 536/98). Hier beruht das Fren [X.] bei dem [X.] aber auf einem neuen Verbre-chensentschluû. Dieser neu gefaûte [X.] bildet eine [X.], die [X.] der Verbrechenstatbestsachlich-rechtlich von der waffen-rechtlichen Dauerstraftat ablst, so [X.] insoweit Tatmehrheit anzunehmen ist.Dies [X.] allerdings nichts daran, [X.] das Fren der Tatwaffe mit dem T-tungsverbrechen tateinheitlich verwirklicht wurde (vgl. BGHSt 36, 151, 154).Die [X.] das Waffendelikt ve[X.]e [X.] von einem Jahrlût keinen Rechtsfehler erkennen.[X.] Aufhebung des Schuldspruchs wegen des Ttungsverbrechens [X.] Aufhebung der [X.] von zwlf Jahren sowie der Ge-samt[X.]eiheitsstrafe mit den zrigen Feststellungen zur [X.] -Der neue Tatrichter wird aucr eine Maûregel nach §§ 69, 69 aStGB zu befinden haben.[X.] Detter [X.] Dr. Otten ist[X.] wegen Urlaubs ver- hinde[X.], ihre Unterschrift beizuf. [X.]
Meta
17.08.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2001, Az. 2 StR 159/01 (REWIS RS 2001, 1608)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1608
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