Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2001, Az. 3 StR 276/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 628

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/01vom14. November 2001in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom14. November 2001, an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.]. [X.],[X.]in am [X.]. [X.],die [X.] am [X.],von [X.],[X.]als beisitzende [X.],[X.] in der Verhandlung,Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,[X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 5. Mrz 2001 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchr die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefrlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt undderen Vollstreckung zur Bewrung ausgesetzt. Die Revision der Staatsan-waltschaft greift die Beweiswrdigung mit sachlichrechtlichen Beanstandungenund dem Ziel einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten [X.]. Das Rechtsmittel hat Erfolg.Kann der Tatrichter Zweifel daran, daß der Angeklagte mit Tötungsvor-satz gehandelt hat, nicht rwinden, so ist dies durch das Revisionsgericht inder Regel hinzunehmen, denn die Beweiswrdigung ist grundstzlich [X.]. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweitnur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswrdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn die Beweiswrdi-gung widersprchlich, unklar oder lckenhaft ist oder gegen Denkgesetze odergesicherte Erfahrungsstze verstößt. Insbesondere muß die [X.] -erscfend sein. Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestell-ten Tatsachen unter allen fr die Entscheidung wesentlichen Gesichtspun[X.]nauseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beein-flussen. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwferner dann,wenn sie erkennen lassen, [X.] das Gericht rspannte Anforderungen an [X.] Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nichtbeachtet hat, [X.] eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschlieûendeund von niemandem anzweifelbare Gewiûheit nicht erforderlich ist, vielmehrein nach der Lebenserfahrung ausreichendes [X.] an Sicherheit t, dasverftige und nicht bloû auf denktheoretische Mlichkeiten gegrteZweifel nicht [X.] (st.Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswrdigung 16 undÜberzeugungsbildung 25). An diesen [X.]stmessen hat das ange-fochtene Urteil keinen Bestand.1. Nach den Feststellungen des [X.] hatte der Angeklagte sei-ne Ehefrau bei [X.] Auseinandersetzungen geschlagen, gewrgt und miteiner Pistole bedroht. Nachdem die Ehefrau deshalb unter Mitnahme von zweider drei Kinder die Ehewohnung verlassen hatte, nahm der Angeklagte eineBeziehung mit der [X.]auf und fuhr mit dieser in den [X.]. Als die Ehefrau im Interesse der Kinder wieder in den Haushalt zurck-kehrte, gab es alsbald wieder Streitigkeiten. Der Angeklagte schlug seine Ehe-frau zwar nicht mehr, er blieb aber fter r Nacht von zuhause weg, ohneden Grund [X.] zu nennen. Am Tag vor der Tat lieh sich der Angeklagte vonder Cousine der Frau [X.]einen Pkw [X.], den er rckwrts in seinerGarage einpar[X.]. Von der Garage frte ein Zugang in [X.], wo der An-geklagte seit einiger Zeit Maschinen zur Herstellung von Teigwaren aufbewahrthatte. Als am Abend des [X.] die Kinder zu Bett gegangen waren, bat der- 5 -Angeklagte seine Ehefrau erstmals um einen Rat fr die Verwendung dieserMaschinen. Auf diese Weise veranlaûte er sie, mit ihm in [X.] zu gehen.Das Fenster des [X.]raums, in dem die Maschinen standen, war mit einerBadezimmermatte, die mittels Klebestreifen am Fensterrahmen befestigt war,verhangen, so [X.] man nicht hindurchsehen konnte. In dem [X.]raum [X.] sich - etwa unter dem Fenster - eine ca. 30 mal 40 Zentimeter breite undca. 30 Zentimeter tiefe, mit Wasser gefllte Plastikwanne. Als die Ehefrau [X.] [X.]raum verlassen hatte und auf den Gang des [X.] getreten war, schlug ihr der Angeklagte vllirraschend von hinten miteinem festen Gegenstand auf den [X.], so [X.] sie zu Boden fiel und be-nommen war. Der Angeklagte zog sie in [X.]raum zurck, nahm den [X.] [X.] steckenden Schlssel mit nach innen und schloû [X.]-raum von innen ab. [X.] drehte er seine Ehefrau auf den Bauch undlegte sie vor die Plastikwanne. Sodann [X.] er ihren Kopf mit dem [X.] unten hinein, so [X.] sie keine Luft mehr bekam. Der Ehefrau gelang es,sich aus dem Griff zu befreien, den Kopf zu heben, zu atmen und zu schreien,jedoch [X.] der Angeklagte ihren Kopf immer wieder - insgesamt dreimal -nach unten. [X.] schaffte es die Ehefrau, die Plastikwanne umzukippenund sich auf den Rcken zu drehen. Daraufhin legte sich der Angeklagte [X.] und [X.] ihr eine Hand so vor das Gesicht, [X.] sie weder durch die [X.] noch durch den Mund atmen konnte, wrend er mit der anderen Hand denKrper der Frau zu fixieren versuchte. In Todesangst trat die Ehefrau mit [X.] um sich und versuchte, durch Drehen ihren Kopf freizubekommen. [X.] dadurch wieder Luft bekam, schrie sie mehrmals laut. Der Angeklagte lieûseine Ehefrau erst los, als er bemer[X.], [X.] der [X.], von den Schreien [X.] alarmiert, von [X.] an der verschlossenen [X.]tre rttelte. Der An-geklagte sagte leise zu seiner Ehefrau "Wir haben uns nur gestritten" und gab- 6 -auch dem Sr diese Erklrung ab. [X.] die Ehefrau mit dem[X.] [X.] verlieû, versuchte der Angeklagte, das ausgelaufene [X.], und rmte die zerbrochene Plastikwanne beiseite. Sodann [X.] er die [X.] zum [X.]abgang und nahm den Schlssel an sich. [X.] eintreffenden Polizeibeamten verweigerte er die Herausgabe [X.], so [X.] die [X.] mit einem [X.] werden muûte.2. [X.] sich das [X.] aufgrund dieser rechtsfehlerfrei getroffenenFeststellungen nicht von einem versuchten [X.] rzeugen konnte,beruht auf mehreren Rechtsfehlern bei der [X.]) Das [X.] hat bei der Wrdigung der Tathandlungen einen fal-schen [X.]stab angelegt. Es hat - sachverstig beraten - [X.], [X.]sowohl ein Schlag auf den [X.], als auch das Hineindrcken des Kopfesin die mit Wasser gefllte Wanne und das [X.] von Mund und Nase gene-rell zum Tten geeignete Handlungen sind. Sodann hat es darauf abgehoben,nach der Rechtsprechung des [X.] rfe auch bei gefrli-chen Gewalthandlungen die Annahme eines zumindest bedingten Ttungsvor-satzes einer umfassenden Gesamtwrdigung.Abgesehen davon, [X.] das [X.] diese Gesamtwrdigung geradenicht vorgenommen hat, ist zu besorgen, [X.] es diese Rechtsprechung miû-verstanden hat. Die vom [X.] zitierten Entscheidungen des [X.] befassen sich mit mlichen Rckschlssen aus der Gefrlichkeitder unmittelbaren Tathandlung auf den [X.]. Bei spontanen, oft nuraus einer einziûerst gefrlichen Gewalthandlung bestehenden Angrif-fen hat der [X.] vom Tatrichter eine umfassende Wrdigung al-- 7 -ler [X.], damit nicht vorschnell auf den - allerdings naheliegen-den - bedingten [X.] gefolgert wird. Die dieser Rechtsprechung zu-grundeliegenden Flle sind mit dem vorliegenden Geschehen nicht vergleich-bar. Dieses erlt sein Geprrch drei hintereinander erfolgte, verschie-denartige und jeweils lebensgefrliche Angriffe sowie durch eine Vor- [X.], bei der eine erhebliche Anzahl von Beweisanzeichen fr ei-nen Ttungswillen des Angeklagten spricht.b) Soweit das [X.] Bedenken gegen die Annahme eines T-tungsvorsatzes daraus ableitet, [X.] es der Ehefrau dreimal gelang, den Kopfaus der mit Wasser gefllten Wanne zu heben und Luft zu holen, und [X.] siees ster, als der Angeklagte ihr Mund und Nase mit der Hand zuhielt, schaffte,durch [X.] Atem zu bekommen, vermag sich deren Berechtigungbei lebensnaher Betrachtung nicht zu [X.]. Dieses Geschehen belegtohne weiteres, [X.] die Ehefrau sich gegen den drohenden Erstickungstod ge-wehrt hat. Die Deutung des [X.], es spreche [X.], [X.] der Ange-klagte den Eintritt des Erstickungstods nicht gewollt habe, leuchtet [X.] ein und [X.] vllig offen, welchen Sinn denn dann die Mehrzahl [X.] gehabt haben sollen. Dazu [X.] das Urteil jeden Versuch einer Erkl-rung [X.]) Zuletzt hat das [X.] die einzelnen belastenden Tatsachen [X.] nur einer isolierten und teilweise verkrzten Betrachtung unterzogen.So wird die Verdunklung des [X.]fensters mit der Badematte als mli-ches belastendes Indiz erkannt; die Kammer meint aber, keine Schlsse [X.] des Angeklagten daraus ziehen zu k, weil sich aus der [X.] 8 -der Ehefrau, eine Woche vorher habe die Badematte noch nicht vor dem [X.] gehangen, nicht zwingend darauf schlieûen lasse, der Angeklagte habedie Matte unmittelbar vor der Tat dort auft. Dabei verkennt die Kammer,[X.] die berzeugung von der Schuld nicht allein aufgrund zwingender [X.] gewonnen werden kann und auch ein Aufr Matte durch [X.] in nicht unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat [X.] Indiz bleibt.Gleiches gilt fr das Vorhandensein der mit Wasser gefllten Plastik-wanne im [X.]raum, das nach Auffassung der Kammer mit der [X.] Angeklagten erklrt werden kann. Auch wenn nach Meinung der [X.] bei isolierter Betrachtung aus diesem Umstand keine dem Angeklag-ten nachteiligen Schlsse gezogen werden [X.]n, lt er seine Bedeutungals Indiz bei der Gesamtbetrachtung.[X.] der Angeklagte "seine Frau regelrecht in [X.] gelockt hat" ineiner Weise, "[X.] die Kinder von dem Geschehen im [X.] offenbar nichtsmitbekommen sollten" ([X.]), hat der Tatrichter zwar als belastendes Indizerkannt, es im Rahmen der Beweiswrdigung aber nicht nochmals erwt, so[X.] unklar bleibt, ob und aus welchem Grund er ihm keine weitere [X.] zu klaubte.Das Verltnis des Angeklagten zu Frau [X.]sieht das [X.]nicht als mliches Motiv fr eine Ttung an, weil es nach Aussage von FrauG. nach der [X.] der Ehefrau in den Haushalt abgeklt gewesen sei.Dabei unter[X.] das [X.] aber die sich aufdrAuseinanderset-- 9 -zung mit dem Umstand, [X.] der Angeklagte die Nacht zum [X.] bei Frau[X.]verbracht hatte.Eine diese [X.] wertende Betrachtung fehlt inder Beweiswrdigung. Diese ist vor allem dann geboten, wenn einzelne Indi-zien fr sich alleine zur berzeugungsbildung des Tatrichters nicht ausreichen.Auf ihrem Fehlen kann das Urteil beruhen. Es ist nicht [X.], [X.]sich das [X.] bei einer Gesamtbetrachtung vom [X.] [X.] tte. In einer solchen Gesamtwrdigung wre auchder Umstand zu erw, [X.] der Angeklagte am [X.] einen fremden,ihm sonst nicht zuzuordnenden Pkw in der Garage - mit der Heckklappe zum[X.]abgang - abgestellt hat, was als Vorbereitung zum Abtransport der Lei-che angesehen werden [X.]. Ob dies dann noch, wie es das angefochteneUrteil meint, als "bloûe Spekulation" abgetan werden kann, hat der neueTatrichter zu entscheiden.[X.] [X.] von [X.]

Meta

3 StR 276/01

14.11.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2001, Az. 3 StR 276/01 (REWIS RS 2001, 628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 628

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