Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2011, Az. I ZR 57/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7840

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 57/10 vom 7. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 7. April 2011 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache [X.] grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von [X.] gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer nä-heren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Antrag der Klägerin, den Beklagten für die Kosten des [X.] und Revisionsverfahrens eine Sicher-heitsleistung in angemessener Höhe aufzuerlegen, wird [X.]. Gegenüber den [X.] Insolvenzverwaltern, die auf [X.] als Partei kraft Amtes in das Verfahren eingetre-ten sind, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Pro-zesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO nicht vor. - 3 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 15 Millionen • Bornkamm Pokrant Schaffert
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.11.2006 - 4 HKO 8409/97 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 29 U 1513/07 -

Meta

I ZR 57/10

07.04.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2011, Az. I ZR 57/10 (REWIS RS 2011, 7840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7840

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