Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2010, Az. II ZR 73/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2528

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[X.] vom 11. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2010 durch [X.] Strohn, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] vom 26. Januar 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der [X.] hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erach-tet. Dabei ist klarzustellen, dass der Kläger gegenüber den Beklagten zu 5 und 6 nur im Rahmen der übernommenen quotalen Haftung mit seinem Privatvermögen haftet ([X.], 1). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 1.522.574,88 • Strohn

[X.] Reichart Drescher

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.02.2008 - 35 O 25/07 - [X.], Entscheidung vom 26.01.2009 - 26 U 35/08 -

Meta

II ZR 73/09

11.10.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2010, Az. II ZR 73/09 (REWIS RS 2010, 2528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2528

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