Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2007, Az. 5 StR 537/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3723

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5 StR 537/06 [X.]BESCHLUSS vom 23. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Mai 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. März 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. G r ü n d e

Das [X.] Berlin hat den Angeklagten am 16. März 2006 wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körper-verletzung und Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die mit Sach- und Verfahrensrügen geführte [X.] des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] un-begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Strafzumessung des [X.] begegnet im Blick auf die nicht ausreichende Berücksichtigung einer Verletzung der Rechte des Angeklag-ten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] durchgreifenden Bedenken. 2 Hierzu ist festgestellt, dass die erste Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten am 13. Juni 2001 erfolgte, am 16. Oktober 2003 Anklage erho-ben wurde und die [X.] wegen anderweitiger Belastung die [X.] jedoch erst am 28. Oktober 2004 begann. Zur Strafzumessung führt das [X.] sodann aus, dass die —dargestellte überlange Verfah-rensdauer im hiesigen Strafverfahren, für die der Angeklagte nicht verant-wortlich [X.] zu einem [X.] numerisch benannten [X.] Abschlag (drei, fünf und vier Monate) bei den an sich verwirkten Einzelstrafen geführt habe. —Unter Beachtung des Abschlagesfi ist die Gesamtfreiheitsstrafe auf sechs Jahre festgesetzt worden. 3 4 Die Revision beanstandet mit der Verfahrensrüge [X.] womit sie aller-dings das weitergehende Ziel der Verfahrenseinstellung verfolgt [X.] zu Recht, dass die seit der Eröffnung des [X.] eingetretene [X.] nicht in ausreichendem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt worden ist. Zwar ist das Tatgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] auf eine gerichtliche Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt worden ist und dies als Strafmilderungsgrund neben dem strafmildernden Gesichtspunkt der Belastung des Angeklagten durch den Zeitablauf zwischen Tat und Aburtei-lung tritt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 5). Jedoch lassen die Ausführungen und die Bemessung des kompensatorischen Ab-schlags besorgen, dass nur die Verfahrensverzögerung seit Eingang der [X.] bei dem [X.] abgegolten werden sollte. Diese beansprucht be-reits für sich genommen erhebliches Gewicht, da in dem Zeitraum von einem Jahr zwischen Eingang der Akten und Beginn der Hauptverhandlung das 5 - 4 - Verfahren auch nicht in anderer Weise gefördert worden ist und sich auch keine sehr stringente Terminierung anschloss. [X.] bleibt, ob nicht be-reits im Ermittlungsverfahren eine der Justiz zuzurechnende Verfahrensver-zögerung eingetreten ist. Schon nach den [X.] besteht hier-zu dringender Anlass, denn daraus ergibt sich, dass zwischen der [X.] und der Anklageerhebung über zwei Jahre liegen. [X.] aber der umfassende Tatsachenvortrag der Revision legt eine rechts-staatswidrige Verzögerung in diesem Verfahrensstadium außerordentlich nahe. Danach wäre das Verfahren in einem Maße verzögert worden, das zwar aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts keinesfalls [X.] wie von der Revision erstrebt [X.] zur Einstellung des [X.] führen kann (vgl. hierzu BGHSt 46, 159; [X.] [X.] Kammer [X.]StV 1993, 352), dem aber die vom [X.] vorgenommene [X.] nicht in ausreichendem Umfang gerecht würde. 6 Dieser Mangel muss zur Aufhebung der Einzelstrafen und des [X.] mit den zugehörigen Feststellungen führen. [X.] [X.]

Meta

5 StR 537/06

23.05.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2007, Az. 5 StR 537/06 (REWIS RS 2007, 3723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3723

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