Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. 4 StR 537/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5644

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[X.] vom 15. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Juli 2008 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Kompensation wegen einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hatte den Angeklagten durch Urteil vom 10. März 2006 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs [X.] in vier weiteren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. Auf seine Revision hob der [X.] dieses Urteil durch Beschluss vom 26. September 2006 - 4 [X.] ([X.], 352 = [X.], 22) we-gen Vorliegens des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurück. Dieses verurteilte den Angeklagten sodann am 12. April 2007 1 - 3 - erneut wegen aller sechs dem Angeklagten bereits im ersten Urteil zur Last ge-legten Sexualstraftaten und verhängte dieselben Einzelstrafen und auch [X.] Gesamtfreiheitsstrafe wie in dem ersten Urteil. Die hiergegen eingelegte Re-vision des Angeklagten hatte wiederum mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg. [X.] war die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes des § 250 StPO. Der [X.] stellte durch Beschluss vom 29. Januar 2008 - 4 StR 449/07 ([X.]St 52, 148 = NJW 2008, 1010 = [X.], 170) das Verfahren in drei der abgeur-teilten Fälle ein (dadurch entfielen [X.] von zwei Jahren sechs Monaten und zweimal zwei Jahren), bestätigte die Verurteilung wegen Verge-waltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in einem weiteren Fall sowie die zugehörigen [X.] von drei Jahren, zwei Jahren sechs Monaten und zwei Jahren und wies unter Verwerfung der weiter gehenden Revision die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung [X.] die Gesamtstrafe an das [X.] zurück. Dieses verurteilte den Angeklagten auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs und der rechtskräftig festgesetzten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Hiergegen wendet sich der Angeklagte wiederum mit seiner Revision, mit der er insbesondere die fehlende Berücksichtigung einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung durch das [X.] bean-standet. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Gesamtstrafenaus-spruch wendet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Insoweit nimmt der [X.] Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] unter Ziff. 1. seiner Antragsschrift vom 18. Dezember 2008. Die [X.] - rungen in der Gegenerklärung des Verteidigers vom 13. Januar 2009 führen zu keinem anderen Ergebnis. 2. Dagegen macht der Beschwerdeführer zu Recht einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] geltend, der bei der Rechtsfolgenbemessung hätte berücksichtigt werden müssen. Dies lässt zwar den [X.] unberührt, führt aber zur Aufhebung des Urteils, soweit das [X.] unterlassen hat, nach den Grundsätzen des [X.] [X.] [X.] vom 17. Januar 2008 - [X.] ([X.]St 52, 124 = NJW 2008, 860; sog. Vollstre-ckungsmodell) eine Kompensation vorzunehmen. 3 a) Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die durch Aufhebung eines Urteils im [X.] auf Grund eines Verfahrensfehlers erforderliche neue Verhandlung der Sa-che und die dadurch bedingte Dauer des Verfahrens generell als Konventions-verstoß zu werten und deshalb der in Folge der Durchführung des Rechtsmit-telverfahrens verstrichene Zeitraum der Überlänge eines Verfahrens hinzuzu-rechnen ist (vgl. die Nachweise bei [X.] 56. Aufl. § 46 Rdn. 125). Hier sind jedoch im selben Verfahren mehrmals Urteile wegen allein von dem [X.] zu verantwortenden Verfahrensfehlern aufgehoben worden und musste die Sache deshalb wiederholt neu verhandelt werden. Die dadurch eingetretene Verzögerung des Abschlusses des Verfahrens und die damit für den Angeklag-ten verbundene besondere Belastung begründet daher einen Kompensations-anspruch aus Art. 13 [X.]. Das gilt hier umso mehr, als seit der [X.] mittlerweile über drei Jahre verstrichen sind und das Verfahren in Folge der zweifach notwendig gewordenen Neuverhandlung - gerechnet von der [X.] in dieser Sache ergangenen Revisionsentscheidung - allein bis zu dem an-4 - 5 - gefochtenen Urteil annähernd zwei Jahre gedauert hat. Dabei kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass sich zuletzt das Verfahren noch einmal um über zwei Monate verzögert hat, weil die Verteidigung mit Erfolg den [X.] nach § 222 b StPO erhoben hat. b) Die im angefochtenen Urteil unterbliebene, wegen des Verstoßes ge-gen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] gebotene Kompensation für die der Justiz anzu-lastende Verfahrensverzögerung hat der neue Tatrichter im Wege des [X.] ([X.]St - [X.] - 52, 124 = NJW 2008, 860) nachzuholen. Er wird zunächst festzustellen haben, welcher Zeitraum zwischen der Eröffnung des [X.] und dem Urteil bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung als erforderlich anzusehen ist; dieser Zeitraum ist bei der Berechnung der Dauer der in den Verantwortungsbereich der Justiz fallenden Verfahrensverzögerung nicht zu berücksichtigen. Sodann wird das Gericht [X.] da angesichts des Ausma-ßes der Verzögerung deren bloße ausdrückliche Feststellung in den [X.] zur Kompensation ersichtlich nicht genügt [X.] festzulegen haben, welcher bezifferte Teil der Gesamtstrafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt. Bei der Bemessung sind vor allem das Gewicht der Verfahrens-fehler, die zur wiederholten Aufhebung der Urteile in diesem Verfahren geführt haben, sowie die Auswirkungen der Verzögerungen auf den Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. [X.]St - [X.] - aaO 146 = [X.] 866; [X.], [X.] vom 26. November 2008 - 5 [X.]/08 - m.w.N.). Dagegen bleiben die mit der Verfahrensdauer als solcher verbundenen Belastungen bei der [X.] außer Ansatz, da sie vom [X.] in dem angefochtenen Urteil zu Recht bei der Gesamtstrafbemessung zu Gunsten des Angeklagten berück-sichtigt worden sind ([X.] - [X.] - aaO 147; [X.], Beschluss vom 14. Mai 2008 [X.] 3 StR 75/08). Hingegen wird der neue Tatrichter bei dem Maß der [X.] - 6 - tion auch die weitere Verzögerung zu bedenken haben, die nunmehr bis zur wiederholten Neuverhandlung der Sache eintritt. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer

Meta

4 StR 537/08

15.01.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. 4 StR 537/08 (REWIS RS 2009, 5644)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5644

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