Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2010, Az. VI ZR 201/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5404

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] ZR 201/09 vom 28. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juni 2010 durch den [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] vom 12. Mai 2010 gegen den [X.] vom 27. April 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörs-rüge ist nicht begründet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidun-gen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiel-len Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr. vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbe-schwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der 2 - 3 - Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der [X.] im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der [X.] hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der [X.] das mit der Anhörungsrüge des [X.] wiederholte [X.], insbesondere auch hinsichtlich der Abgrenzung tatsächlicher und wer-tender Elemente, des fehlenden satirischen Untertons und des Gesichtpunkts der Schmähkritik in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Be-rufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift hat der [X.] auch nicht die Verletzung von [X.] durch das Berufungsgericht gebilligt und so eine nach der Auffassung des [X.] gegebene Gehörsverletzung fortgesetzt. 3 Galke Zoll [X.] Diederichsen [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.10.2008 - 6 O 422/06 - [X.], Entscheidung vom 14.05.2009 - 13 U 233/08 -

Meta

VI ZR 201/09

28.06.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2010, Az. VI ZR 201/09 (REWIS RS 2010, 5404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5404

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