Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. 5 StR 216/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4597

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5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Juli 2011
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

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2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Juli 2011
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Januar 2011 wird gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

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auch die Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 29. September 2009 (222 Ds 704 Js 3861/09) in die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten einbezogen ist,

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zum Ausgleich für die 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit, die der Angeklagte in Erfüllung der aufgrund des genan-ten Urteils des [X.] erteilten [X.] geleistet hat, ein weiterer Monat Freiheits-strafe auf die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der [X.] hat lediglich die ausweislich der Urteilsgründe ebenfalls erfolgte Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 29. September 2009 (222 Ds 704 Js 3861/09) im Tenor klargestellt.

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3
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Zudem hätte das [X.] eine Entscheidung über die Anrechung der vom Angeklagten in Erfüllung eines Bewährungsbeschlusses geleisteten gemeinnützigen Arbeit treffen müssen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB; vgl. [X.], Beschluss vom 20. März 1990

1
StR 283/89, [X.]St 36, 378, 381). Um eine weitere Verfahrensverzögerung zu vermeiden, holt der [X.] über den entsprechenden Antrag des [X.] hinaus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die [X.] nach dem für den Angeklagten denkbar günstigsten Maßstab nach.

Zur überlangen Verfahrensdauer merkt der [X.] an, dass das [X.] seiner Verpflichtung zur Bestimmung des Ausmaßes der rechtsstaatswidri-gen Verfahrensverzögerung zwar mangels Auswertung des hierzu festge-stellten Verfahrensablaufs
([X.] f.) nicht vollständig genügt hat, dass sich aus jenen Feststellungen aber eine rechtsstaatswidrige Verfahrensver-zögerung von insgesamt höchstens zwei Jahren und neun Monaten ergibt, für die die erfolgte Anrechnung von sieben Monaten Freiheitsstrafe ausrei-chend bemessen ist.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

[X.] Schaal

König Bellay

Meta

5 StR 216/11

20.07.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. 5 StR 216/11 (REWIS RS 2011, 4597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4597

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