Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 5 StR 85/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3388

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5 [X.]/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 31. Mai 2005 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 13. September 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß

a) in die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf [X.] auch die Einzelstrafe aus dem Urteil des [X.] in [X.] vom 15. März 2000 [X.] 337 Ds 209/99 [X.] einbezogen wird;
b) der Angeklagte [X.]im übrigen unter Einbeziehung sämtlicher Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 7. März 2003 [X.] (533) 68 Js 294/01 KLs (32/02) [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs [X.] und sechs Monaten verurteilt wird; die Gesamtfrei-heitsstrafen von fünf Jahren und von einem Jahr und [X.] entfallen.
Der Angeklagte [X.]hat die Kosten seiner Revision zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Ein Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten [X.]fallen der Staatskasse zur Last.

- 3 - G r ü n d e

1. Die Gesamtstrafbildung des [X.] durch Bildung mehrerer Gesamtstrafen in Anwendung des § 55 StGB erweist sich in zwei Punkten als korrekturbedürftig.

a) Die Einbeziehung einer im März 2000 gegen den Beschwerdeführer verhängten viermonatigen Freiheitsstrafe für eine weitere vor der ersten maßgeblichen Zäsur (Urteil des [X.] in [X.] vom 9. [X.] 1999) begangene Tat war nicht durch Vollstreckung ausgeschlossen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ihre Vollstreckung in Unkenntnis inzwischen [X.] Einbeziehung der Strafe hatte nicht die Folge vollständiger Verbü-ßung, sondern der Teilvollstreckung jener neuen Gesamtstrafe (§ 51 Abs. 2 StGB). Der [X.] gleicht den Fehler in dem bereits in Verletzung des Art. 6 Abs. 1 [X.] verzögerten Verfahren durch Nachholung der gebotenen Einbe-ziehung auch dieser Strafe in die erste Gesamtstrafe, die er gleichwohl in unveränderter Höhe beläßt, aus.

b) Das Urteil vom 22. Januar 2001 begründete keine Zäsur, da auch die dort abgeurteilte Tat vor der ersten Zäsur begangen worden war (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13). Die Einzelstrafen für die Fälle 2 bis 29, die sämtlich nach der ersten Zäsur und vor der zweiten Zäsur (Urteil des [X.] vom 7. März 2003, sechs nach der ersten Zä-sur begangene Taten betreffend) begangen wurden, sind mit den [X.] aus dem letztgenannten Urteil auf eine einzige Gesamtstrafe zurückzu-führen. Der [X.] setzt sie mit Rücksicht auf den Konzentrationseffekt bei Gesamtstrafbildung und unter Bedachtnahme auf die erwähnte [X.] selbst um einen Monat niedriger als die bisherige Summe der gebildeten zweiten und dritten Gesamtstrafe fest. Eine noch gravierendere Bevorteilung des Beschwerdeführers kann mit Rücksicht darauf nicht in [X.] kommen, daß hiermit die bisher für die einbezogenen Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe lediglich um neun Monate und damit nicht einmal um - 4 - die [X.] (zehn Monate Freiheitsstrafe) für die hier [X.] überschritten wird, daß ihm mit der eine weitere Anrechnung von vier Monaten Strafverbüßung nach sich ziehenden weiteren Einbeziehung in die Gesamtstrafe wegen des ersten Falles (oben a) trotz eines ihm vom [X.] insoweit zugebilligten Härteausgleichs ohnehin schon ein überproportio-naler Vorteil zugute kommt und daß ihm das [X.] mit der Zubilligung eines zweiten Strafabschlags bereits einen ihm nicht zustehenden Vorteil im Rahmen der Gesamtstrafbildung zuerkannt hat (vgl. BGHR [X.] Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 16).

2. Der erzielte Teilerfolg des Beschwerdeführers im Gesamtstrafübel rechtfertigt eine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO.

[X.] Raum Brause

Meta

5 StR 85/05

31.05.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 5 StR 85/05 (REWIS RS 2005, 3388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3388

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