Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. IX ZB 74/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 369

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BUND[X.]SG[X.]RICHTSHOF

B[X.]SCHLUSS
IX ZB 74/12

vom

13. Dezember 2012

in dem [X.]ntschädigungsrechtsstreit

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und
den [X.] Dr. Pape

am
13. Dezember 2012
beschlossen:

Die sofortige Beschwerde
des [X.]
gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesge-richts [X.]
vom 19.
Januar 2012 wird
zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-
und auslagenfrei.

Gründe:

I.

Der
am 18. Juni 1924 geborene Kläger ist Verfolgter im Sinne von
§§
1, 4 [X.].
Auf seinen Antrag vom 31. Dezember 1955
hin
erhielt er einen Betrag von
5.000 DM
als [X.]ntschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, Un-terfall Ausbildung (§§ 64, 115 f [X.]). Mit Schreiben vom 30. September 1965 beantragte er eine [X.]ntschädigung von 5.000 DM für Schaden an Körper und Gesundheit. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 20. Februar 1968
bestands-kräftig
abgelehnt.

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Am
14. Mai 2008
stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag.
Die [X.] lehnte den Antrag
mit Bescheid vom
9. November 2009
ab.
Klage und Berufung des [X.] sind erfolglos geblieben. Mit seiner
soforti-gen Beschwerde will der
Kläger die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts
erreichen, um den
Antrag auf Zahlung einer der Höhe nach noch zu bestimmenden Rente wegen Schadens an Körper und Gesund-heit weiter zu verfolgen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 220 Abs. 1 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne [X.]rfolg. [X.]in Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 [X.] liegt nicht vor.

1.
Das Berufungsgericht ist nicht von tragenden Grundsätzen des [X.] vom 19. Januar 1978 ([X.], [X.], 131, 132) abgewi-chen. [X.]s hat einen Anspruch des [X.] wegen veränderter Verhältnisse (§
206 Abs. 1 [X.]) für ausgeschlossen gehalten, weil die
im vorliegenden Ver-fahren
geltend gemachten psychischen Beschwerden bereits Gegenstand des [X.] gewesen seien, ein Verfolgungszusammenhang seinerzeit aber verneint worden sei. Diese Begründung steht im [X.]inklang mit der Rechtspre-chung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 1979
-
IX ZR 94/76, [X.], 31, 32).

a) Auch der Senat legt den Bescheid vom 20. Februar 1968 dahingehend aus, dass
nicht das Vorhandensein der seinerzeit so genannten vegetativen Beschwerden, sondern deren Verfolgungsbedingtheit verneint worden ist.
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b) Das Senatsurteil vom 19. Januar 1978 (aaO) behandelt den hier nicht gegebenen Fall, dass die Beschwerden, auf welche der [X.] gestützt wird,
bereits im Zeitpunkt des [X.] vorlagen, im [X.]rstbe-scheid aber ohne weitere Begründung keine Berücksichtigung fanden.
[X.] ist, ob
der [X.]rstbescheid
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wie hier
-
eine negative Aussage zum Ver-folgungszusammenhang trifft. Ist bestandskräftig festgestellt, dass ein solcher Zusammenhang nicht bestand,
kommt es auf den Umfang der Minderung der [X.]rwerbsfähigkeit
im Zeitpunkt des [X.]rstbescheides
nicht an.
Ob die Kausalität zu Unrecht verneint worden ist, kann im Abänderungsverfahren nach § 206 [X.] nicht mehr geprüft werden ([X.], Urteil vom 13. Dezember 1979, aaO).

2. Der Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat über die Berufung des [X.] mündlich verhandelt und hat, wie sich aus den [X.] (vgl. S. 10
des [X.]) hinreichend deutlich ergibt, den Inhalt der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen, gewürdigt und bei der [X.]nt-scheidung berücksichtigt.
[X.] Vortrag zeigt die Beschwerdebegrün-dung des [X.] nicht auf.
Dass im Urteilseingang von einer [X.]ntscheidung ohne mündliche Verhandlung gesprochen und die hier nicht einschlägige Vor-schrift des § 209 Abs. 3 [X.] zitiert wird, stellt eine offensichtliche Unrichtigkeit dar, die jederzeit nach § 209 Abs. 1 [X.], § 319 ZPO
berichtigt werden kann.

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III.

Die [X.]ntscheidung über
Kosten und Auslagen beruht auf
§ 225 [X.].

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.], [X.]ntscheidung vom 03.12.2010 -
27 O([X.]) 5/10 -

O[X.], [X.]ntscheidung vom 19.01.2012 -
I-13 U([X.]) 37/11 -

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Meta

IX ZB 74/12

13.12.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. IX ZB 74/12 (REWIS RS 2012, 369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 369

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