Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. IX ZR 36/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 153

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[X.]
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 36/04
Verkündet am: 16. Dezember 2004 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 209 Abs. 3 Satz 2 [X.] durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des [X.] vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die in [X.] lebende Klägerin beansprucht Hinterbliebenenrente als Witwe eines rentenberechtigten Verfolgten, der am 16. Dezember 2000 ver-starb. Die Entschädigungsbehörde machte mit Schreiben vom 5. April 2001 die Hinterbliebenen des Verfolgten darauf aufmerksam, daß ihnen im Hinblick auf den Todesfall möglicherweise eigene Rentenansprüche zustehen könnten. Ein Antrag der Klägerin auf Witwenrente ging am 17. September 2001 bei der [X.] ein. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. Februar 2002 ab, weil die Klägerin Wiedereinsetzung in die abgelaufene - 3 - Antragsfrist nicht innerhalb einer angemessenen Frist von sechs Monaten [X.] habe.
Gegen den am 7. März 2002 zugegangenen Bescheid erhob die Antrag-stellerin Klage, die dem in Anspruch genommenen Land am 25. Juli 2002 zu-gestellt wurde. Land- und [X.] haben sich der Rechtsauffassung der Entschädigungsbehörde angeschlossen. Hiergegen wendet sich die zuge-lassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] unterliegen Ansprüche gemäß § 29 Nr. 6, § 41 [X.] trotz Art. VIII Abs. 1 Satz 2 [X.]-SchlußG der Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 [X.]. Folglich bedürfen Hinterblie-bene mit ihren rechtlich selbständigen Ansprüchen von vornherein einer [X.] in die abgelaufene Anmeldefrist, wenn der auf die Verfolgung zurückgeführte Tod des Angehörigen nach dem 1. April 1958 eingetreten ist. Aus Art. VIII Abs. 1 Satz 2 [X.]-SchlußG geht hervor, daß die auch für [X.]sgesuche geltende Ausschlußfrist bis zum 31. Dezember 1969 (vgl. [X.], Urt. v. 7. Mai 1981 - [X.] ZR 43/79, [X.], 93) in den Fällen der Heilfürsorge und Hinterbliebenenversorgung nicht eingreift (vgl. [X.], Urt. v. 4. Juni 1970 - [X.] ZR 260/67, [X.], 409; v. 20. April 1978 - [X.] ZR 42/73, [X.], 173; Beschl. v. 3. Juni 1980 - [X.] ZB 54/78, n.v.). - 4 - 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin Wiederein-setzung in die abgelaufene Anmeldefrist nicht rechtzeitig beantragt habe. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und hat zur Folge, daß der verspätet ange-meldete Anspruch auf Witwenrente erlischt.
a) Eine besondere Antrags- und Nachholungsfrist entsprechend den §§ 234, 236 Abs. 2 ZPO kennen die hier anwendbaren Vorschriften des § 189 Abs. 3 [X.] nicht. Wiedereinsetzung stand der Klägerin daher zu, wenn sie den Anspruch auf Witwenrente innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis von dem Tod ihres Ehemannes erhob (vgl. [X.] [X.], 409). Das Gesetz erwartet damit, daß ein [X.] seinen Rentenantrag stellt, sobald ihm das nach Eintritt des anspruchsbegründenden Ereignisses im Zuge einer normalen Geschäftsabwicklung, welche die Ordnung des Nachlasses und der eigenen Verhältnisse in den veränderten Lebensumständen einschließt, möglich ist. Eine grundlose Hinausschiebung des [X.] um Monate rechtfertigt es, daß die Entschädigungsbehörde die notwendige [X.] in die abgelaufene Anmeldefrist ablehnt. [X.] ein Hinterbliebe-ner bis zur Anmeldung seiner [X.] längere Zeit verstrei-chen, so muß er genau erläutern, warum der Antrag so spät eingereicht wird. Dazu gehört die Darstellung des Hindernisses, das einer früheren Einreichung des Gesuchs entgegenstand, sowie des Vorgangs, der dieses Hindernis besei-tigt hat (vgl. [X.], Urt. v. 1. April 1971 - [X.] ZR 104/68, [X.], 510, 511; v. 5. Juni 1975 - [X.] ZR 193/72, [X.], 274, 275). Solche Anforderungen an den Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuches sind nach § 189 Abs. 3 [X.] im Hinblick auf den [X.] auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. [X.] NJW 1984, 2148, 2149).
- 5 - b) Die Würdigung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht (siehe Berufungsurteil S. 5 und 6 unter [X.]) entspricht den obigen, zutreffend herangezogenen Rechtsgrundsätzen und läßt [X.] nicht erken-nen. Das greift auch die Revision nicht an. Sie wendet sich lediglich gegen die Richtigkeit der vorstehend behandelten Wiedereinsetzungsgrundsätze bei [X.]. Hierbei hätte im Ergebnis auch schon berücksichtigt werden müssen, in welchem Maße das Hinweisschreiben der Entschädigungs-behörde vom 5. April 2001 nebst Merkblatt, zu dessen Inhalt in den [X.] allerdings keine Feststellungen getroffen worden sind, der Rechts-verfolgung den Boden entzog.

[X.] [X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 36/04

16.12.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. IX ZR 36/04 (REWIS RS 2004, 153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 153

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