Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2008, Az. IX ZB 9/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4808

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[X.][X.] vom 27. März 2008 in dem Entschädigungsrechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und Raebel, die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 27. März 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 12. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Beschwerde rügt ohne Erfolg, dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-tung zu entscheiden seien und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtsho-fes erfordere (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 und 3 [X.]). 1 1. Das Berufungsgericht hat bei der Billigung der vom Kläger [X.] ab dem 1. August 2005 um monatlich 198 • die Recht-sprechung des [X.] berücksichtigt, dass der Übertritt von einer nach § 15 Abs. 4 Satz 2 der 2. DV-[X.] unzumutbaren Erwerbstätigkeit in den 2 - 3 - nach § 15 Abs. 3 Nr. 8 der 2. DV-[X.] rentenmindernden Empfang von [X.] vom Tatrichter im Rahmen einer Gesamtschau der Verhältnisse des Einzelfalls gemäß § 31 Abs. 4 [X.], § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 2 der 2. DV-[X.] gemildert werden kann. Eine mögliche Methode, im Einzelfall zu einer billigen Neufestsetzung der Rente zu kommen, welche die Nichtanrechnung der [X.] nicht plötzlich ganz abbaut, ist die Erhaltung eines Rentenni-veaus, nach welchem dem Bezieher zusammen mit seinen sonstigen Einkünf-ten noch ein an der Höhe der Beamtenversorgung orientierter Bruchteil des letzten Gesamteinkommens aus der [X.] seiner Berufstätigkeit verbleibt ([X.], Urt. v. 8. Februar 1967 - [X.], [X.], 266 f; v. 22. März 1979 - [X.] ZR 108/76, [X.] 1979, 134, 137; v. 3. Juli 1980 - [X.] ZR 63/77, [X.] 1980, 140 f; v. 3. November 1980 - [X.] ZR 24/79, [X.] 1981, 76, 77). Die in den genannten Entscheidungen vom [X.] ange-nommene Bedarfshöhe von 75 v.H. ist allerdings für die jüngere Vergangenheit nicht mehr uneingeschränkt maßgebend, nachdem der Gesetzgeber das ent-sprechende Niveau der Beamtenversorgung spürbar gekürzt hat. Der unter die-sem Vorbehalt weiterhin mögliche Vergleich mit Versorgungsempfängern des öffentlichen Dienstes schützt Rentenempfänger bei steigender Versorgung im Regelfall nur für eine gewisse [X.]. Übersteigen später die Einkünfte die [X.] nach dem Gesamteinkommen vor Eintritt in den Ruhestand, so kann von da an eine Kürzung der Entschädigungsrente wegen der erlangten Versorgungsbezüge gemäß § 35 [X.] gerechtfertigt sein (vgl. [X.], Urt. v. 3. Juli 1980, aaO [X.] unter 4.). Diese Grundsätze hat auch das [X.] aus grundrechtlicher Sicht gebilligt ([X.], [X.]. v. 28. April 1999 - 1 BvR 752/97, n.v.). 3 - 4 - Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht sei "schematisch" dieser Rechtsprechung des [X.]es gefolgt, ohne die Besonder-heiten des Streitfalls in der gebotenen Weise zu berücksichtigen. Sie begründet aber nicht, warum das Berufungsgericht von der zitierten Rechtsprechung ab-gewichen sein soll, die gerade die Würdigung der Umstände des Einzelfalls [X.]. Sie wendet sich nur gegen die Richtigkeit der hier für den Einzelfall ange-stellten Beurteilung. Die ausdrücklich auch nicht erhobene Zulassungsrüge des § 219 Abs. 2 Nr. 2 [X.] greift daher nicht ein. 4 Zu der vorbezeichneten Rüge kommt jedoch auch kein anderer Zulas-sungsgrund des Gesetzes in Betracht. Besonderheiten des Einzelfalls können nicht zur Entscheidung von Rechtsfragen mit [X.] führen. Auch legt die Beschwerde die behauptete [X.] nicht dar. Ein Bedürf-nis zu weiterer Rechtsfortbildung innerhalb der generalklauselartigen [X.] der § 31 Abs. 4 [X.], § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 2 der 2. DV-[X.] wird von der Beschwerde gleichfalls nicht ausgeführt. 5 Das Beschwerdegericht hat die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze beachtet und im Blick auf den damit bezweckten beschränkten Bestandsschutz mit Recht außer Betracht gelassen, dass der Kläger ohne die Behinderung durch seine Verfolgungsleiden seine Einkünfte aus ihm entschädigungsrechtlich nicht zumutbarer Tätigkeit bis zu einem dann hinausgeschobenen Ruhestand möglicherweise noch hätte steigern können. Die Rentenberechnung des [X.] steht folglich im Einklang mit der oben angeführten [X.] (vgl. insbesondere [X.], Urt. v. 3. Juli 1980, aaO [X.] unter 4.). 6 2. Die Anwendung von § 206 Abs. 2 [X.] durch das Berufungsgericht lässt gleichfalls einen Grund zur Zulassung der Revision nicht erkennen. Es ist 7 - 5 - Tatfrage und vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, ob der [X.] vom 3. Dezember 1993 in Kenntnis der Pensionierung des [X.] geschlossen worden ist. Die Beschwerde rügt zwar insoweit das Unterlassen eines gerichtlichen Hinweises, lässt allerdings nicht erkennen, welcher Ermitt-lungsansatz sich den Tatsacheninstanzen zur Feststellung der jetzt behaupte-ten Vergleichsgrundlage geboten haben soll. 3. Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das Berufungsge-richt Verluste des [X.] aus schriftstellerischer Tätigkeit und Buchveröffentli-chung im Selbstverlag nicht nach § 31 Abs. 4 [X.], § 15 Abs. 1 der 2. DV-[X.] berücksichtigt hat, legt sie auch hier nicht dar, inwieweit damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sein könnte. 8 4. Auf den Vortrag des [X.] zu seiner Psoriasis als Grundlage des am 3. Dezember 1993 in der Sache 5 O (WG) 111/89 des [X.] vergli-chenen [X.] hatte das Berufungsgericht entgegen dem Vorbringen der Beschwerde nicht hinzuweisen, weil - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - in dem Vergleich dieses Leiden als verfolgungsunabhängig eingestuft worden ist. Aus dieser Auslegungsfrage des Einzelfalls, deren Be-antwortung im Sinne des Berufungsurteils zumindest nahe liegt, ergibt sich kein Grund zur Zulassung der Revision. 9 5. Das Verbot der reformatio in peius ist durch das Berufungsgericht nicht deshalb verletzt worden, weil es in eigener tatrichterlicher Bewertung die verfolgungsbedingte MdE des [X.] niedriger angesetzt hat als das [X.]. Auf diesen Umstand als bloße Vorfrage der Rentenbemessung erstreckt sich das [X.] nicht. 10 - 6 - 6. Die weiteren Angriffe der Beschwerde betreffen Teile des [X.], welche nach seinen Entscheidungsgründen die Zurückweisung der klä-gerischen Berufung nicht tragen. Es geht dabei im Übrigen nur um die Sach-verhaltsaufklärung des Einzelfalls, die schon für sich genommen hier ohne zu-lassungsrechtliche Bedeutung ist. 11 Dr. [X.] [X.] Raebel [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.03.2006 - 6 wg [X.]/04.E - [X.], Entscheidung vom 12.10.2006 - 5 wg [X.]/06.E -

Meta

IX ZB 9/07

27.03.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2008, Az. IX ZB 9/07 (REWIS RS 2008, 4808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4808

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