Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. IX ZR 57/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2231

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[X.] DES VOLKESURTE[X.]L[X.]Verkündet am:18. Juli 2002BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja [X.] 1956 §§ 41a, 35[X.]st ein Verfolgter nicht an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder sei-ner Gesundheit gestorben, so ist der Beihilfeanspruch seiner Witwe nicht le-diglich dadurch gehindert, daß § 35 [X.] eine Erhöhung der im [X.] Gesundheitsschadensrente des Verstorbenen beim Erreichen einerverfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H. nichtzuließ.- 2 -[X.], [X.]eil vom 18. Juli 2002 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die einseitige mlicheVerhandlung vom 6. Juni 2002 gemû § 209 Abs. 3 Satz 2 [X.] durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Raebelund[X.]fr Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 23. Januar 2001 aufgeho-ben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, aucr die auûergerichtlichen Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] beansprucht, soweit fr die Revision noch von [X.]nteresse,Witwenbeihilfe gemû § 41a [X.]. [X.]hr 1911 geborener und 1994 an einem Tu-morleiden verstorbener Ehemann bezog aufgrund eines Arungsbeschei-des vom 11. September 1991 ab dem 1. Januar 1987 eine Entscigungs-rente, die nach einer verfolgungsbedingten MdE von 50 % bei einer allgemei-nen MdE von 80 % berechnet war. Ein Abhilfeverfahren der Erben gegen [X.] blieb ohne Erfolg.- 4 -Der [X.] der [X.] wurde abgelehnt, ihre Klage in den Tat-sacheninstanzen abgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre durch den Senat zu-gelassene Revision.[X.]:Die Revision ist [X.]. Eine Entscheidung des Senats in der [X.] kann mangels hinreichender Feststellungen nicht ergehen.[X.] Berufungsgericht hat der [X.] den auf § 41a [X.] gesttztenBeihilfeanspruch versagt, weil der verstorbene Verfolgte selbst bei einer Erh-hung seiner verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfigkeit ([X.]) [X.] % nach § 35 Abs. 2 [X.] keine Neufestsetzung seiner bisherigen [X.]ette erreichen k. Denn eine [X.]enabweichung um mindestens 30 %ergebe sich damit noch nicht.[X.] der Begrs Berufungsgerichts kann der [X.] Hinterbliebenen eines Verfolgten nicht verneint werden.- 5 -1. Der [X.] hat bereits in seinem [X.]eil vom [X.] ([X.], [X.], 59 = LM [X.] 1956 § 41a Nr. 1), auf welchessich das Berufungsgericht bezieht, [X.], [X.] § 41a [X.] im Einklang mitder zweckgerichteten Auslegung seines Vorbildes, der Vorschrift des § 48 [X.] der Fassung des [X.] und [X.] vom 27. [X.] und 21. Februar 1964 ([X.] [X.] 1960, 453; 1964, 101), verstanden [X.]. Hierzu hat er auf die damalige [X.] zu § 48 [X.] (sieheBundesanzeiger Nr. 19 vom 29. Januar 1965; vgl. nachfolgend auch das [X.] vom 28. Dezember 1966, [X.] [X.], 750) zurckgegriffen,die bestimmt, [X.] die Entscigungsrente als bezogen gelte, wenn im [X.] des Verfolgten hierauf ein Anspruch bestanden habe.Diese Rechtsprechung hat der [X.] in seinem [X.]eil vom19. Januar 1978 ([X.]X ZR 86/75, [X.], 102 f = LM [X.] 1956 § 41a Nr. 2)besttigt und [X.]. Die Gewrung der Hinterbliebenenbeihilft da-nach von einer eigenstigen Prfung der Tatbestandsvoraussetzungen ab,auf Widerrufs- oder [X.] dem Verstorbenen un-ter den engen Voraussetzungen der §§ 200 bis 202 und 206 [X.] kommt esnicht an.2. Vor allem der Normzweck des § 41a [X.] spricht dagegen, [X.] [X.] des Verstorbenen vor seinem Tod nach den §§ 206, 35 [X.]mit der Bemessungsgrundlage von 70 % [X.] festsetzbar gewesen sein [X.].Die Hinterbliebenenbeihilfe soll den mittelbaren Schaden der Witwe und [X.] ausgleichen, der in ihrer Brftigkeit wegen der verfolgungsbedingtfehlenden oder unzureichenden Versorgung liegt ([X.], [X.]. v. [X.] und 19. Januar 1978 aaO; v. 18. September 1997 - [X.]X ZR 164/97, LM- 6 -[X.] 1956 § 41a Nr. 4 [X.]). Diese Brfnislage bestrst recht, wenn [X.] der verstorbene Verfolgte aufgrund der "Versteinerung" nicht einmaldie ihm materiell zustehende Entscigung erhalten haben sollte. Die Hinter-bliebenenbeihilfe kann nach ihrem Normzweck auch nicht von dem [X.], ob die letzte festgesetzte Gesundheitsschadensrente [X.] einen so hohen Anpassungsrckstand erreichte hatte, [X.] vorseinem Tod ein nach § 35 [X.] erfolgversprechendes Arungsbegehrennoch mlich gewesen wre.Nach [X.] Rechtsprechung des [X.] kann sich zwar§ 35 Abs. 2 [X.] nicht nur zugunsten, sondern auch zuungunsten des [X.]en-empfrs auswirken; die Vorschrift ist ihrem Zweck nach aber wiedergutma-chungsfreundlich auszulegen ([X.], [X.]. v. 22. Februar 2001 - [X.]X ZR 113/00,LM [X.] 1956 § 35 Nr. 37 m.w.N.). Das Gesetz zwingt nicht dazu, [X.] dem verstorbenen [X.]enempfr sogarnoch mit Drittwirkung zu Lasten seiner Hinterbliebenen auszustatten, welchedie Wiedergutmachung des (mittelbaren) Versorgungsschadens fallweise voll-stig verhindern [X.] Auch nach Wortlaut und Gesetzessystematik kann § 35 [X.] denBeihilfeanspruch von Hinterbliebenen nicht ausschlieûen. Die [X.] 35 [X.] betreffen Verrungen der Bemessungsgrundlagen einer gegen-wrtig und kftig geschuldeten Gesundheitsschadensrente (vgl. Blessin/Giessler, [X.]-SchluûG § 35 [X.] Anm. [X.][X.] 1), mithin die [X.]. Um einensolchen laufenden [X.]enanspruch geht es bei dem Schwellenwert des § 41a[X.], der dem Grund des [X.] zuzurechnen ist, [X.] -4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und des Beklagten wirddadurch, [X.] es auf die Festsetzbarkeit der entsprechenden [X.]e zugunstendes Verstorbenen in einem Arungs- oder Zweitverfahren nicht ankommt,nicht schon jeder Bezug der Hinterbliebenenversorgung von der [X.]enbe-rechtigung des Verfolgten gelst. [X.] etwa die materiellen [X.] [X.] (§§ 6 und 7 [X.]) auch dem Hinter-bliebenen zur Last fallen.[X.][X.][X.].Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache istan das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit es Feststellungen zu [X.] treffen kann, ob dem Verfolgten ohne Anwendung von § 35 Abs. 2 [X.]eine [X.]e wegen einer [X.] von mindestens 70 % [X.].[X.] Kirchhof Fischer Raebel [X.]

Meta

IX ZR 57/02

18.07.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. IX ZR 57/02 (REWIS RS 2002, 2231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2231

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