Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2016, Az. II ZR 364/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9237

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:280616BIIZR364.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
364/13

vom

28. Juni 2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 180 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 91a Abs. 1
Hat der Insolvenzverwalter nach übereinstimmend erklärter Erledigung der [X.] die Kosten eines im [X.] gemäß §
180 Abs.
2 [X.] aufgenommenen Rechtsstreits zu tragen, sind die von ihm
zu erstattenden Kos-ten des Beschwerdeverfahrens einheitlich als Masseverbindlichkeit zu behandeln ([X.] an [X.], Beschluss vom 28.
September 2006
IX
ZB
312/04, [X.], 2132 Rn.
13
f.; Beschluss vom 20.
März 2008
IX
ZB
68/06, juris Rn.
4; Urteil vom 29.
Mai 2008
IX
ZR
45/07, [X.], 1441 Rn.
29; Beschluss vom 2.
März 2011

IV
ZR
18/10, juris Rn.
5
f.), während der Kostenerstattungsanspruch des Gegners für die Vorinstanzen nur als Insolvenzforderung besteht.
[X.], Beschluss vom 28. Juni 2016 -
II ZR 364/13 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 28.
Juni 2016
durch den
Vorsitzenden [X.]
[X.], die
Richterin
Caliebe
und
die [X.]
Dr.
Drescher, Born und
Sunder
beschlossen:
Die Kosten des [X.]s trägt der [X.].
Hinsichtlich der übrigen Kosten des Rechtsstreits bleibt es bei der Kostenentscheidung im Urteil des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
September 2013.

Gründe:
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 26.
Januar 2016 die [X.] für erledigt erklärt und der [X.] dem nicht innerhalb der gemäß §
91a Abs.
1 Satz
2 ZPO gesetzten Frist widersprochen hat, war über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a ZPO). Danach hat der [X.] die Kosten des [X.]s

als Masseverbindlich-keit

zu tragen. Hinsichtlich der Kosten der Vorinstanzen bleibt es bei der Kos-tenentscheidung des [X.]; die daraus folgenden [X.] sind Insolvenzforderungen.

1
-
3
-

1.
Der Kläger hat das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und ursprünglichen Beschwerdeführers gemäß §
240 ZPO unterbrochene [X.] mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015 gegen den [X.]n als Insolvenzverwalter wirksam auf-genommen, nachdem dieser die vom Berufungsgericht zugesprochene und zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung vorläufig bestritten hatte.
Ist in einem Insolvenzverfahren eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es gemäß §
179 Abs.
1 [X.] dem Gläubiger überlassen, die Feststellung
gegen den [X.] zu betreiben. Ein Bestreiten im Sinne von §
179 Abs.
1 [X.] liegt auch dann vor, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung

wie hier

nur vorläufig bestreitet ([X.], Beschluss vom 9.
Februar 2006

IX
ZB
160/04, [X.], 576 Rn.
8). War zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung gemäß §
180 Abs.
2 [X.] durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben. Zwar obliegt es gemäß §
179 Abs.
2 [X.] dem [X.], den Widerspruch zu verfolgen, wenn für eine Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt. Unterlässt er dies

wie im vorliegenden Fall

, ist aber auch der Gläubiger der Forderung zur Aufnahme befugt ([X.], Beschluss vom 31.
Oktober
2012

III
ZR
204/12, [X.]Z 195, 233 Rn.
7 [X.]).
Die Aufnahme des Rechtsstreits ist auch möglich, wenn der Rechtsstreit bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits in der Revisionsinstanz anhängig war; dies gilt auch im Fall einer in der Revisionsinstanz anhängigen Nichtzulas-sungsbeschwerde ([X.], Beschluss vom 31.
Oktober 2012

III
ZR
204/12, [X.]Z 195, 233 Rn.
8; Beschluss vom 6. März 2013

III
ZR
261/12, [X.], 396 Rn. 8; Urteil vom 21. Mai 2015

III
ZR
384/12, [X.], 1500 Rn. 14).
2
3
4
-
4
-

2.
Die Erledigung der Hauptsache kann in der Rechtsmittelinstanz, auch noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde, erklärt werden. Da durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, gemäß §
91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstands durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche
Aus-gang des Beschwerde-
und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu be-rücksichtigen ([X.], Beschluss vom 14.
Mai 2013

II
ZR
262/08, [X.], 1691 Rn.
10 [X.]).
Der [X.] hat danach die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen, da nach dem Sach-
und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignis-ses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keinen Erfolg [X.] und der [X.] das mit einer Revision anzustrebende Ziel einer vollstän-digen Klageabweisung schon deshalb nicht erreicht hätte. Die Beschwerde wä-re ohne das erledigende Ereignis zurückzuweisen gewesen, weil keiner der im Gesetz (§
543 Abs.
2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der [X.] die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grund-sätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge-richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung. Der [X.] hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet.
Eine andere, dem [X.]n günstige, Kostenentscheidung ist nicht des-halb gerechtfertigt, weil der [X.] durch das nur vorläufige Bestreiten der Forderung möglicherweise noch keine hinreichende Veranlassung zur [X.] des unterbrochenen Rechtsstreits gemäß §
180 Abs. 2 [X.] gegeben hatte 5
6
7
-
5
-

und die Forderung nach der Aufnahme des Rechtsstreits zur Insolvenztabelle festgestellt und damit dem Begehren des [X.] entsprochen hat. Der Grund-gedanke des §
93 ZPO kann zwar auch im Rahmen der Kostenentscheidung nach §
91a ZPO herangezogen werden ([X.], Beschluss vom 9. Februar 2006

IX
ZB
160/04, [X.], 576 Rn. 9). Der Insolvenzverwalter kann ein soforti-ges Anerkenntnis mit der Kostenfolge nach § 93 ZPO jedoch nicht mehr abge-ben, wenn der Schuldner diese Möglichkeit zuvor durch sein (für den Insolvenz-verwalter nicht anfechtbares) [X.] Verhalten bereits verloren hatte ([X.], Beschluss vom 28.
September 2006

IX
ZB
312/04, [X.], 2132 Rn.
9; vgl. auch [X.], Beschluss vom 17.
März 2009

VI
ZB
14/08, juris Rn.
5; K.
Schmidt/[X.], [X.], 19. Aufl., § 179 Rn. 7; a.M. [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 180 Rn. 22). So verhält es sich im Streitfall; die (nicht anfechtbare) Prozessführung des Schuldners, der der Klage über mehrere Instanzen entge-gengetreten ist, schließt ein sofortiges Anerkenntnis des [X.]n aus.
Da die Beschwerde erfolglos geblieben wäre, entsprach es außerdem billigem Ermessen, es für die Kosten der Vorinstanzen bei der in korrekter An-wendung von §
92 Abs.
1 Satz 1 ZPO getroffenen Kostenentscheidung des
Be-rufungsgerichts zu belassen.
3.
Die danach von dem [X.]n zu tragenden Kosten des [X.] stellen sich

worüber in der [X.] ist (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
September 2006

IX
ZB
312/04, ZIP
2006, 2132 Rn.
11)

insgesamt als Masseverbindlichkeit dar.
Nach der Rechtsprechung des [X.] besteht im Falle der Fortsetzung eines unterbrochenen Rechtsstreits nach §
180 Abs.
2 [X.] bei Unterliegen des Insolvenzverwalters ein einheitlicher Kostenerstattungsan-8
9
10
-
6
-

spruch. Eine Trennung nach [X.]abschnitten erfolgt innerhalb derselben Instanz nicht, so dass der Gläubiger seine Kosten insgesamt als Masseforderung gel-tend machen kann ([X.], Beschluss vom 28.
September 2006

IX
ZB
312/04, [X.], 2132 Rn.
13 f.; Beschluss vom 20.
März 2008

IX
ZB
68/06, juris Rn.
4; Urteil vom 29.
Mai 2008

IX
ZR
45/07, ZIP
2008, 1441 Rn.
29;
Beschluss vom 2.
März 2011

IV
ZR
18/10, juris Rn.
5
f.; s.a. [X.], Beschluss vom 9.
Februar 2006

IX
ZB
160/04, [X.], 576 Rn.
15; a.A. MünchKomm
[X.]/[X.], 3. Aufl., § 85 Rn. 20; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 180 Rn. 43 ff. [X.]). Aus § 86 Abs. 2 [X.] ergibt sich kein anderes Ergebnis (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
September 2006

IX
ZB
312/04, ZIP
2006, 2132 Rn.
12).
Demgegenüber bestehen die Kostenerstattungsansprüche des [X.] für die Vorinstanzen nur als Insolvenzforderung. Die durch den Widerspruch des [X.]n gegen die Feststellung zur Insolvenztabelle veranlasste [X.] des Verfahrens hatte auf die Kosten der Vorinstanzen keinen Einfluss. Eine instanzübergreifend einheitliche Behandlung des Kostenerstattungsan-spruchs als Masseverbindlichkeit ist jedenfalls im Streitfall, in dem der Recht-streit erst während des [X.]s unterbrochen

11
-
7
-

wurde, nicht geboten. Die Kosten der Vorinstanz werden nicht zu [X.] aufgewertet, wenn der Insolvenzverwalter den Prozess erst in der Rechtsmittelinstanz fortführt (HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 85 Rn. 60).

Bergmann

Caliebe

Drescher

Born

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.01.2013 -
4 O 1531/12 -

O[X.], Entscheidung vom 20.09.2013 -
11 U 21/13 -

Meta

II ZR 364/13

28.06.2016

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2016, Az. II ZR 364/13 (REWIS RS 2016, 9237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9237

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZR 364/13

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