Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2008, Az. IX ZB 68/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4856

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[X.][X.]/06 vom 20. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 20. März 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 25. April 2006 wird auf Kos-ten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.873,80 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-gen der Schuldnerin. Diese war von der Klägerin auf Zahlung von Werklohn in Höhe von umgerechnet 105.035,27 • in Anspruch genommen worden. Der Rechtsstreit wurde in erster Instanz durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Die Klägerin meldete daraufhin den Betrag zur Insolvenztabelle an, der Beklagte bestritt die Forderung. In dem nach § 180 Abs. 2 [X.] aufge-nommenen Verfahren wurde die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt. 1 - 3 - Das Prozessgericht erster Instanz legte dem Beklagten die Kosten des [X.] auf. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das [X.] gegen den [X.] Kosten der Klägerin von insgesamt 3.854,77 • festgesetzt, von denen 2.873,80 • vor der Unterbrechung angefallen sind. Mit der sofortigen Be-schwerde hat der Beklagte geltend gemacht, dass es sich insoweit um [X.] handele. Das [X.] hat seine sofortige Beschwerde zu-rückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 3 Nach der Rechtsprechung des Senats sind die innerhalb einer Instanz entstandenen Kosten des nach § 180 Abs. 2 [X.] aufgenommenen [X.] nicht danach aufzuteilen, ob sie vor oder nach der Eröffnung des [X.] entstanden sind ([X.], [X.]. v. 9. Februar 2006 - [X.] ZB 160/04, [X.], 576, 578, Rn. 15; v. 28. September 2006 - [X.] ZB 312/04, [X.], 2132, 2133 f, Rn. 13 f). Hieran hält der Senat fest. 4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung 5 - 4 - des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). [X.] Ganter [X.] Kayser [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.02.2006 - 13 O 3733/00 - O[X.], Entscheidung vom 25.04.2006 - 3 W 592/06 -

Meta

IX ZB 68/06

20.03.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2008, Az. IX ZB 68/06 (REWIS RS 2008, 4856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4856

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