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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.
I.
Der Angeklagte befindet sich seit dem 24. Mai 2022 ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 23. Mai 2022 (10 [X.] 37/22). Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich an verschiedenen Orten in der [X.] in der [X.] von Mitte Juli 2019 bis zum 23. Mai 2022 als Mitglied an der [X.] „Arbeiterpartei [X.]“ („[X.] Karkeren [X.]“, [X.]) beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB.
Die Generalstaatsanwaltschaft [X.] hat mit Anklageschrift vom 8. November 2022 wegen des dem Haftbefehl zugrundeliegenden [X.] Anklage zum [X.] [X.] erhoben. Der Senat hat am 14. Dezember 2022 ([X.]) die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet, das [X.] durch Beschluss vom 16. Februar 2023 die Anklageschrift zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus liegen vor (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO).
1. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts, der diesen belegenden Umstände, der rechtlichen Bewertung und der Haftgründe wird auf die fortgeltenden Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2022 Bezug genommen.
2. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen weiterhin die [X.]. Das durch eine große Zahl sichergestellter Datenträger geprägte Verfahren ist nach der Entscheidung des Senats weiter beschleunigt betrieben worden. Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats des [X.]s hat noch am Tag des Eingangs der Anklage deren Zustellung verfügt, eine Übersetzung für den Angeklagten veranlasst und eine angemessene Stellungnahmefrist von fünf Wochen nach Zustellung der übersetzten Anklageschrift gesetzt. Wenige Tage nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat er nach vorangehender Abstimmung 20 Termine für die Hauptverhandlung ab dem 24. April 2023, regelmäßig zwei Verhandlungstage pro Woche, bestimmt. Einem früheren Verhandlungsbeginn im April haben ausweislich eines Vermerks bereits länger feststehende Urlaube in den Osterferien entgegengestanden.
3. Der andauernde Vollzug der Untersuchungshaft steht nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits weiterhin nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafen außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Hohoff Anstötz
Meta
30.03.2023
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend OLG Frankfurt, 23. Mai 2022, Az: 10 BJs 37/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2023, Az. AK 13/23 (REWIS RS 2023, 1579)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 1579
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Untersuchungshaft: Beachtung des Beschleunigungsgebots im Eröffnungsverfahren; Fortdauer der Untersuchungshaft über 12 Monate hinaus
Haftprüfung durch das OLG: Prüfungsgegenstand im Haftprüfungsverfahren bei Vorliegen eines mit Überhaft notierten Haftbefehls; Berücksichtigung …
Keine Referenz gefunden.
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