Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2018, Az. B 11 SF 4/18 S

11. Senat | REWIS RS 2018, 10369

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Zuständigkeitsbestimmung - Durchbrechung der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses - willkürliche Entscheidung


Tenor

Das [X.] wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

1

I. Die am [X.] bei dem [X.] eingegangene und gegen eine Versagung von Leistungen nach dem [X.] gerichtete E-Mail des [X.], in welcher er als seinen Wohnort die              Straße  angegeben hatte, wurde ausgedruckt und als Klage eingetragen. Am 7.2.2014 hat eine Meldeauskunft ebenfalls diese Anschrift des [X.] ergeben. Das [X.] hat sich nach Anhörung der Beteiligten für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen (Beschluss vom 27.2.2014).

2

Nachdem das [X.] den Kläger in dem dort anhängigen Verfahren erfolglos zum Betreiben des Rechtsstreits aufgefordert hatte und [X.] erfolglos verlaufen waren, behandelte das [X.] das Verfahren nach § 6 Abs 3 der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit als erledigt.

3

Nach Wiederaufnahme des Verfahrens wegen des Eingangs einer E-Mail des [X.] vom 10.7.2017 und Anhörung der Beteiligten erklärte sich das [X.] für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das [X.] (Beschluss vom 11.9.2017). Auch das [X.] hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem B[X.] zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt (Beschluss vom 15.3.2018).

4

II. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs 1 [X.] [X.]G durch das B[X.] liegen vor (B[X.] vom 25.2.1999 - B 1 SF 9/98 S - [X.] 3-1720 § 17a Nr 11).

5

Unbesehen der Frage, ob ein per E-Mail eingegangenes Schreiben das Schriftformerfordernis des § 90 [X.]G erfüllt (vgl hierzu B[X.] vom 15.11.2010 - [X.] [X.] 71/10 B; B[X.] vom 6.10.2011 - B 14 [X.]/11 B - [X.] 4-1500 § 67 [X.]; B[X.] vom [X.] - B 9 SB 1/16 R; B[X.] vom 9.5.2017 - B 13 R 113/17 B; [X.] vom 12.6.2017 - 2 BvQ 28/17 - zu § 23 Abs 1 Satz 1 [X.]G), ist zuständiges Gericht das [X.]. Dies ergibt sich aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des [X.] vom 27.2.2014.

6

Das Gesetz schreibt in § 98 [X.]G iVm § 17a Abs 2 Satz 3 GVG vor, dass eine Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend ist. Nur in seltenen Ausnahmefällen kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung in Betracht, wenn die Verweisung auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder auf willkürlichen Erwägungen beruht. Eine fehlerhafte Auslegung des Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird und die vertretene Auffassung jeden sachlichen Grundes entbehrt, sodass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt (stRspr; vgl nur B[X.] Beschluss vom [X.] SF 7/11 S - Juris Rd[X.]; B[X.] Beschluss vom 13.12.2016 - B 4 SF 4/16 R - RdNr 7). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

7

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 [X.]G).

Meta

B 11 SF 4/18 S

23.04.2018

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

vorgehend SG Stuttgart, 15. März 2018, Az: S 8 AS 6133/17

§ 58 Abs 1 Nr 4 SGG, § 98 SGG, § 17a Abs 2 S 3 GVG, Art 19 Abs 4 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2018, Az. B 11 SF 4/18 S (REWIS RS 2018, 10369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10369

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2 BvQ 28/17

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