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Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Bezeichnung eines konkreten Rechtssatzes des LSG
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 29. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bezeichnete Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S P, J, beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem eingangs bezeichneten Urteil des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen, weil die zu ihrer Begründung aufgeführten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) und des [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) nicht in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der [X.] kann deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung [X.] gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG entscheiden.
Eine Abweichung (Divergenz) ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des [X.] von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des [X.], des Gemeinsamen [X.]s der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] abweicht ([X.] § 160a [X.]1, 29 und 54). Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das [X.], der [X.] oder das [X.] aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das [X.] diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (s nur [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. [X.] Rd[X.] 196 mwN; [X.]-1500 § 160a [X.]4).
Diesen Voraussetzungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar hat die Klägerin drei Urteile des [X.] bezeichnet und unter Nennung des Aktenzeichens und jeweils einer Randnummer einen Satz der Entscheidungen herausgestellt. Es fehlt aber an der Bezeichnung eines konkreten Rechtssatzes seitens des [X.], mit dem dieses eigene, abweichende Maßstäbe aufgestellt haben soll. Insofern reicht die - wie die Klägerin ausdrücklich schreibt - sinngemäße Wiedergabe eines Absatzes aus dem [X.]-Urteil allein nicht aus. Vielmehr muss - für den Fall, dass sich ein abweichender Rechtssatz nicht schon dem Wortlaut der Entscheidung des [X.] entnehmen lässt - anhand der Darlegungen des [X.] hergeleitet werden, aus welchen konkreten Ausführungen sich der sinngemäß bezeichnete Rechtssatz ergeben soll. Daran fehlt es hier.
Auch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des [X.] beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden kann, ist nicht ausreichend bezeichnet.
Soweit die Klägerin rügt, es sei eine Überraschungsentscheidung ergangen und damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) vor, fehlt es an der Darlegung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe, nach denen sich eine Überraschungsentscheidung ergeben kann. Insbesondere hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung genommen hat, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen [X.] selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr; s nur [X.] vom 7.10.2003 - 1 BvR 10/99; [X.] vom 7.10.2009 - 1 BvR 178/09). Die Begründung der Klägerin, das [X.] habe sich zum einen auf eine Entscheidung des [X.] vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - berufen, ohne zuvor einen diesbezüglichen Hinweis zu geben, reicht nach den genannten Vorgaben nicht aus. Soweit die Klägerin weiterhin rügt, die in der Entscheidung genannten Aspekte seien nicht auf die hiesige Konstellation übertragen worden, bezieht sie sich auf die rechtliche Würdigung und die Beweiswürdigung durch das [X.]. Ein Verfahrensmangel kann jedoch nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Entscheidung nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung) gestützt werden (§ 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 SGG).
Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör rügt, weil das [X.] einen benannten Zeugen nicht vernommen habe, obwohl auf die Notwendigkeit der Einvernahme bei der Erörterung des Sach- und Streitstandes hingewiesen worden sei, macht sie der Sache nach als Verfahrensmangel nicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) geltend, sondern eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG). Dem Beschwerdevorbringen lässt sich aber nicht entnehmen, dass sich die Verletzung auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 SGG). Die anwaltlich vertretene Klägerin trägt nicht ausreichend vor, dass und wann ein Beweisantrag mit welchem Inhalt gestellt worden ist, sodass unklar bleibt, warum das [X.] sich zu einer weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt sehen müssen (vgl [X.] SozR 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 5).
Meta
14.05.2018
Beschluss
Sachgebiet: AS
vorgehend SG Altenburg, 26. Februar 2014, Az: S 36 AS 1848/11, Gerichtsbescheid
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.05.2018, Az. B 14 AS 355/17 B (REWIS RS 2018, 9268)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9268
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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