Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2011, Az. AnwZ (B) 50/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 8931

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Gegenstand

Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen: Beschränkte Zuständigkeit des Anwaltsgerichts; Beschwerde zum Bundesgerichtshof bei Zuständigkeitsverneinung durch den Anwaltsgerichtshof


Leitsatz

1. § 112a Abs. 1 BRAO eröffnet in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen den Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof. Von dieser weit gespannten Zuständigkeit sind alle Streitigkeiten umfasst, die aus der Anwendung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren und die nicht ausdrücklich dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht zugewiesen sind .

2. Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichts ist beschränkt auf die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt (§§ 113, 114, 119 BRAO) und - in den Fällen geringfügiger Pflichtverletzungen - auf eine gerichtliche Entscheidung gegen eine von der Anwaltskammer erteilte Rüge (§§ 74, 74a BRAO). Für rechtliche Streitigkeiten, die aus Anlass eines solchen Verfahrens entstehen, ist grundsätzlich keine Annexzuständigkeit des Anwaltsgerichts begründet .

3. Verneint der Anwaltsgerichtshof seine Zuständigkeit mit der Begründung, das Anwaltsgericht sei zur Entscheidung über den gestellten Antrag berufen, ist dessen Entscheidung unter den Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG mit der Beschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 112a Abs. 2 Nr. 2 BRAO) anfechtbar .

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des [X.] Senats des [X.]s in der [X.] vom 8. Juni 2010 aufgehoben.

Der Rechtsweg zum [X.] wird für zulässig erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Im August 2009 ging der Antragsgegnerin ein Schreiben einer ehemaligen Auszubildenden des Antragstellers zu, in dem diese [X.]eanstandungen gegen die Art und Weise der Ausbildung erhob. Mit Schreiben vom 21. September 2009 wies der Antragsteller die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurück. Diese Stellungnahme übermittelte die Antragsgegnerin der ehemaligen Auszubildenden des Antragstellers. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 beanstandete der Antragsteller diese Vorgehensweise und forderte die Antragsgegnerin bis zum 9. November 2009 auf, verbindlich zu erklären, dass sie weitere [X.]estandteile seiner Personalakte (einschließlich der [X.]eschwerdeakte) unbeteiligten [X.], insbesondere seiner ehemaligen Auszubildenden, nicht zugänglich machen werde. Die Antragsgegnerin gab die vom Antragsteller geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Mit am 13. November 2009 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, unbeteiligten [X.], darunter auch seiner ehemaligen Auszubildenden, weitere [X.]estandteile seiner Personalakte und [X.]estandteile der bei der Antragsgegnerin geführten [X.]eschwerdeakte zugänglich zu machen, soweit kein gesetzlicher Auskunftsanspruch bestehe.

2

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen getreten und hat die fehlende Zuständigkeit des [X.]s gerügt. Auf Anfrage des [X.]s hat sie jedoch zugesichert, persönliche Daten des Antragstellers bis zur Entscheidung des [X.]s über die Sache nicht an Dritte weiterzugeben. Mit [X.]eschluss vom 8. Juni 2010 hat der [X.] den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Anwaltsgericht H. verwiesen. Zugleich hat er die [X.]eschwerde zum [X.] zugelassen. Gegen den ihm am 16. September 2010 zugestellten [X.]eschluss hat der Antragsteller sowohl beim [X.] als auch beim [X.] mit jeweils am 23. September 2010 eingegangenen Schriftsätzen [X.]eschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin ist diesem Rechtsmittel mit am 20. Dezember 2010 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz entgegen getreten.

II.

3

1. Die vom [X.] zugelassene [X.]eschwerde ist gemäß § 215 Abs. 2, § 112a Abs. 2 Nr. 2 [X.], § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] statthaft. Die in § 112a Abs. 1 [X.] geregelte erstinstanzliche Zuständigkeit des [X.]s trifft - wie bereits die amtliche Überschrift zeigt - auch eine [X.]estimmung über den bei verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen zu beschreitenden Rechtsweg. § 112a Abs. 1 [X.] grenzt dabei die Zuständigkeit des [X.]s sowohl von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) als auch des Anwaltsgerichts ab (vgl. [X.]/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, § 112a [X.] Rn. 2, 4; [X.] in [X.]Prütting, [X.], 3. Aufl., § 112a Rn. 1). Damit findet § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] auch dann unmittelbar Anwendung, wenn der angerufene [X.] seine Zuständigkeit mit der [X.]egründung verneint, das Anwaltsgericht sei zur Entscheidung über einen gestellten Antrag berufen. Der Anwendung des § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] steht weiter nicht entgegen, dass die Rechtswegentscheidung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes getroffen worden ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. Dezember 2002 - [X.], NJW 2003, 1194; [X.]/Lückemann, ZPO, 28. Aufl., vor §§ 17 - 17b [X.] Rn. 12; jeweils mwN).

4

Die [X.]eschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller hat das Rechtsmittel schriftlich innerhalb der zweiwöchigen [X.]eschwerdefrist sowohl beim [X.] als auch beim [X.] eingelegt (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 147 Abs. 1, 2 VwGO).

5

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

6

a) Nach § 112a Abs. 1 [X.] entscheidet der [X.] im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die ihre Grundlage in der [X.]undesrechtsanwaltsordnung, einer aus ihr abgeleiteten Rechtsverordnung oder einer Satzung der Rechtsanwaltskammern haben (so genannte verwaltungsrechtliche Anwaltssachen), es sei denn, es handelt sich um eine Streitigkeit anwaltsgerichtlicher Art oder um eine Streitigkeit, die einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Diese Rechtswegzuständigkeit gilt nicht nur für Verfahren in der Hauptsache, sondern auch für einstweilige Anordnungen, weil für diese nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenfalls das Gericht der Hauptsache zuständig ist (vgl. [X.] in [X.]Prütting, aaO, § 112a Rn. 2, § 112c Rn. 55).

7

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend der Rechtsweg zum [X.] eröffnet. Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht zu erkennen, weil die [X.]eteiligten über die Reichweite der der Antragsgegnerin nach den [X.]estimmungen der [X.]undesrechtsanwaltsordnung eingeräumten rechtlichen [X.]efugnisse (vgl. §§ 58, 73 Abs. 2 Nr. 4 [X.]) streiten. Entgegen der von der Antragsgegnerin geteilten Auffassung des [X.]s ist auch eine Zuständigkeit des Anwaltsgerichts nicht begründet. Denn Gegenstand des [X.] ist weder die gerichtliche Ahndung einer anwaltlichen Pflichtverletzung (§ 113 [X.]), für die nach § 119 Abs. 1 [X.] im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht zuständig wäre, noch ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zurückweisung eines Einspruchs im Rügeverfahren, für den ebenfalls die erstinstanzliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts eröffnet wäre (§ 74a Abs. 1 Satz 1 [X.]).

8

aa) Der [X.] hat in der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Rechtsschutzziel des Antragstellers nicht darauf gerichtet ist, die im Rahmen eines gegen ihn geführten aufsichtsrechtlichen Verfahrens erfolgte Übermittlung seiner Stellungnahme vom 21. September 2009 an seine ehemalige Auszubildende mit rechtlichen Mitteln anzugreifen. Vielmehr geht sein erklärtes [X.] dahin, zukünftig eine Übersendung von Schriftstücken, die [X.]estandteil seiner Personalakte (einschließlich der [X.]eschwerdeakte) geworden sind, an nicht auskunftsberechtigte Außenstehende, zu denen er auch seine ehemalige Auszubildende zählt, vorläufig zu unterbinden. Der [X.] hat außer [X.] gelassen, dass das gegen den Antragsteller angestrengte [X.]eschwerdeverfahren und die dabei getroffene Maßnahme nur den Anlass seines Unterlassungsbegehrens bilden. Der Antragsteller hat mehrfach - zuletzt mit Schriftsätzen vom 20. Januar 2010 (Seite 2, 6) und vom 22. September 2010 (Seite 15 f.) - zum Ausdruck gebracht, dass es ihm nicht um die Anfechtung einer Maßnahme im laufenden [X.]eschwerdeverfahren geht, sondern um die zukünftige Verhinderung der Weitergabe vertraulicher Aktenbestandteile an nicht auskunftsberechtigte Dritte. Den sachlichen Gehalt dieser Ausführungen hat der [X.] nicht hinreichend zur Kenntnis genommen.

9

Weiter hat sich der [X.] durch die eingenommene Sichtweise den [X.]lick darauf verstellt, dass das [X.] eines [X.]eteiligten so auszulegen ist, wie dies nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 10. November 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 275 Rn. 9 mwN). Die Annahme des [X.]s, der Antragsteller wende sich gegen eine Maßnahme, gegen die - so der [X.] in dem angefochtenen [X.]eschluss - kein Rechtsschutz besteht, ist mit diesen Auslegungsgrundsätzen nicht in Einklang zu bringen. Denn abgesehen davon, dass der Antragsteller sogar ausdrücklich erklärt hat, er wolle nicht die getroffene Maßnahme angreifen, sondern die Antragsgegnerin verpflichtet sehen, die Vertraulichkeit des Inhalts seiner Personal- und [X.]eschwerdeakten zu wahren, ist im Zweifel ein [X.] so auszulegen, dass es nicht von vornherein einer sachlichen Überprüfung durch die Gerichte entzogen ist.

bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist für das [X.] des Antragstellers nach § 112a Abs. 1 [X.] der Rechtsweg zum [X.] eröffnet.

(1) Das [X.]egehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin künftig an der Weitergabe vertraulicher Aktenbestandteile an nicht auskunftsberechtigte Dritte zu hindern, ist gegen ein hoheitliches, nicht in Form eines Verwaltungsaktes ergehendes Verwaltungshandeln gerichtet. Der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer führt über jedes Mitglied Personalakten, um die ordnungsgemäße Erfüllung seiner statusbezogenen und aufsichtsrechtlichen Aufgaben (vgl. etwa § 14 [X.], § 73 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) zu gewährleisten (vgl. Zuck in [X.]/Wolf/Göcken, aaO § 58 [X.] Rn. 6; [X.] in [X.]Prütting, aaO § 58 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 58 Rn. 4 f.). Der in § 58 [X.] verwendete [X.]egriff der Personalakte ist dabei materiell zu verstehen. Es kommt nicht darauf an, auf welche Weise ein Vorgang geführt und an welcher Stelle er abgelegt wird; entscheidend ist allein, ob der Vorgang in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts steht (vgl. Zuck in [X.]/Wolf/Göcken, aaO Rn. 3 - 5, 8; [X.]/[X.], aaO Rn. 6). [X.]estandteile der Personalakte sind somit auch Unterlagen aus einem gegen den Rechtsanwalt eingeleiteten Aufsichts- oder [X.]eschwerdeverfahren (vgl. Zuck in [X.]/Wolf/Göcken, aaO Rn. 13; [X.] in [X.]Prütting, aaO; [X.]/[X.], aaO Rn. 8). Hierzu zählen Stellungnahmen, die ein Rechtsanwalt zu [X.]eschwerden oder ungünstigen Tatsachenbehauptungen abgibt, die gegen ihn gerichtet sind ([X.]/[X.], aaO). Die Weitergabe einer solchen Stellungnahme kann daher sowohl eine Maßnahme in einem gegen einen Rechtsanwalt eingeleiteten Verfahren darstellen als auch die Frage nach dem Umfang der Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder (§ 76 [X.]) und des Einsichtsrechts in die Personalakte des Anwalts aufwerfen.

(2) Für die [X.]estimmung des Rechtswegs gegen solche Handlungen ist letztlich entscheidend, welchen der genannten rechtlichen Aspekte der Antragsteller zum Gegenstand seines [X.]s macht. Dagegen ist - anders als der [X.] meint - nicht die "[X.]" zu einem Aufsichtsverfahren maßgebend.

Eine solche "Annexkompetenz" des Anwaltsgerichts war bereits nach bisheriger Rechtslage nicht gegeben. So war anerkannt, dass einem Rechtsanwalt, dem während eines laufenden Rügeverfahrens eine Einsichtnahme in seine Personalakten verwehrt wurde, nach § 223 [X.] aF die Möglichkeit offen stand, beim [X.] (früher [X.]) Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen (vgl. [X.], [X.]. 1973, 53; [X.] in [X.]Prütting, aaO § 112a Rn. 9; [X.]/[X.], aaO § 223 Rn. 27; [X.], [X.] 1976, § 223 [X.]. [X.]). Die im angefochtenen [X.]eschluss für maßgebend erachtete "[X.]" zu einem Aufsichtsverfahren war somit schon nach altem Recht nicht für die Abgrenzung der Zuständigkeiten von Anwaltsgericht und [X.] ausschlaggebend.

Hieran hat sich nach neuem Recht nichts geändert. Die [X.]etrachtungsweise des [X.]s berücksichtigt nicht, dass § 112a Abs. 1 [X.] für Streitigkeiten, die aus der Anwendung der [X.]undesrechtsanwaltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren, eine umfassende Zuständigkeit des [X.]s begründet, die ihre Grenzen nur in den dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesenen Kompetenzen findet. Nach den vom Gesetzgeber getroffenen [X.]estimmungen soll nicht das Anwaltsgericht (oder ein sonstiges Gericht), sondern der [X.] in erster Linie zur Entscheidung über anwaltsrechtliche Streitigkeiten berufen sein. Ausgehend von diesem Regelungskonzept ist eine Zuständigkeit des Anwaltsgerichts in der [X.]undesrechtsanwaltsordnung nur für bestimmte Fälle vorgesehen. Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichts ist beschränkt auf die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt (§§ 113, 114, 119 [X.]) und - in den Fällen geringfügiger Pflichtverletzungen - auf eine gerichtliche Entscheidung gegen eine von der Anwaltskammer erteilte Rüge (§§ 74, 74a [X.]). Alle anderen Streitigkeiten sind dagegen dem [X.] zugewiesen, sofern nicht ausnahmsweise die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit eröffnet ist.

Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 112a Abs. 1 [X.], der die Rechtswegzuständigkeit des [X.]s als Regelfall ("soweit nicht") behandelt. Auch die aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Intention des Gesetzgebers belegt die weit gespannten Kompetenzen des [X.]s. Die Zuständigkeitsregelung des § 112a Abs. 1 [X.] beschränkt sich nicht darauf, die bisher in verschiedenen Einzelnormen ausdrücklich geregelten Rechtswegzuweisungen zum [X.] (§§ 37 ff., 90, 91, 163, 191, 223 [X.] aF) in einer Vorschrift zusammenzufassen (vgl. [X.]T-Drucks. 16/11385 [X.]). Vielmehr soll der [X.] nach dem Willen des Gesetzgebers auch zuständig sein für die Gewährung von Rechtsschutz gegen hoheitliches Verwaltungshandeln, das nicht in die Form eines Verwaltungsaktes gekleidet, gleichwohl aber geeignet ist, in die berufsrechtlich begründeten Rechte und Pflichten der [X.]eteiligten einzugreifen oder sie einzuschränken ([X.]T-Drucks. 16/11385, aaO). In diesen Fällen fehlte bislang eine gesetzliche Regelung. Die Rechtsprechung hat allerdings die [X.]estimmung des § 223 Abs. 1 [X.] aF, die bei den dort genannten Verwaltungsakten den Zugang zum [X.] eröffnete, entsprechend angewendet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2009 - [X.] ([X.]) 11/08, [X.]. 2010, 439 Rn. 7; vom 13. August 2007 - [X.] ([X.]) 51/06, NJW 2007, 3349 Rn. 4; vom 25. Juli 2005 - [X.] ([X.]) 42/04, [X.], 2692).

Nach alledem ist für das vom Antragsteller verfolgte Unterlassungsbegehren der Rechtsweg zum [X.] gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der [X.]eschwerde stützt sich auf § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.

Kessal-Wulf                                      König                                 Fetzer

                             Wüllrich                                  [X.]

Meta

AnwZ (B) 50/10

02.03.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamburg, 8. Juni 2010, Az: I ZU 12/09, Beschluss

§ 74 BRAO, § 74a BRAO, § 112a Abs 1 BRAO, § 112a Abs 2 Nr 2 BRAO, § 113 BRAO, § 114 BRAO, § 119 BRAO, § 17a Abs 4 S 4 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2011, Az. AnwZ (B) 50/10 (REWIS RS 2011, 8931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8931

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