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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 6/12
vom
31.
Januar 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Anordnug der aufschiebenden Wirkung
-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer
am 31.
Januar 2013
beschlossen:
Die [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des 2.
Senats des An-waltsgerichtshofs der Freien Hansestadt [X.]remen vom 26.
September 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzu-lässig verworfen.
Gründe:
I.
Die
Antragstellerin
war
im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zur [X.] zugelassen.
Die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin mit [X.]escheid vom 20.
Juni 2012 auf, ein Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzule-gen. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin wies sie mit [X.]e-scheid vom 30.
Juli 2012 zurück. Über die Anfechtungsklage der Antragstellerin hat der [X.] noch nicht entschieden.
Mit [X.]eschluss vom 26.
September 2012 hat der
[X.] An-träge der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Wi-1
2
-
3
-
derspruchs sowie ihrer Anfechtungsklage zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die beim [X.]undesgerichtshof eingelegte [X.]eschwerde der Antragstellerin.
II.
Die [X.]eschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO gelten für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit die [X.]undesrechtsanwaltsordnung keine abweichenden [X.]estimmungen enthält. Ent-scheidungen der Oberverwaltungsgerichte
können
-
von hier nicht einschlägi-gen Ausnahmefällen abgesehen
-
nicht mit der [X.]eschwerde an das [X.]undes-verwaltungsgericht angefochten werden (§
152 Abs.
1 VwGO).
Im Hinblick [X.], dass der [X.] einem Oberverwaltungsgericht gleichsteht (§
112c Abs.
1 Satz 2 [X.]RAO; s. auch
[X.]T-Drucks. 16/11385, S.
40
f.), ist gegen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Sinne von §
146
Abs.
4 VwGO (§§
80, 80a und 123 VwGO) ergangene Entscheidungen des [X.]s dementsprechend kein Rechtsmittel zum [X.] des [X.]un-desgerichtshofs gegeben (vgl. [X.]öhnlein in [X.]/[X.], [X.]RAO, 8.
Aufl., §
112a Rn.
33, § 112c Rn.
62 aE; [X.] in [X.]Prütting, [X.]RAO, 3.
Aufl., §
112a Rn.
18, §
112c Rn.
1). Die [X.]undesrechtsanwaltsordnung enthält keine abweichenden [X.]estimmungen (vgl. auch [X.]GH, [X.]eschluss vom 4.
September 2012 -
AnwZ
([X.]) 3/12, juris Rn.
2
f.).
Nach §
112a Abs.
2 [X.]RAO entscheidet der [X.]undesgerichtshof vielmehr nur über die Rechtsmittel der [X.]eru-fung gegen Urteile des [X.]s und der [X.]eschwerde nach §
17a Abs.
4 Satz
4 GVG.
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4
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Nach alledem ist auch kein Raum für die im Einzelnen
von der Antrag-stellerin im [X.]eschwerdeverfahren formulierten
Anträge.
Kayser
König
Fetzer
Wüllrich
Stüer
Vorinstanz:
[X.] [X.]remen, Entscheidung vom 26.09.2012 -
2 [X.] 3/12 -
4
Meta
31.01.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2013, Az. AnwZ (B) 6/12 (REWIS RS 2013, 8524)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8524
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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