Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2007, Az. V ZB 166/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5613

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 166/05 vom 24. Januar 2007 in dem [X.] Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die anwaltliche Vertretung des Gläubigers und des Schuldners wird nach § 27 RVG auf 10.881.356,42 • festgesetzt (Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt worden ist, zuzügl. Nebenforderungen, wozu auch Zinsen gehören). Entgegen der Rechtsauffassung der Schuldnerin steht § 32 RVG einer Festsetzung nach § 27 RVG nicht entgegen (vgl. § 33 Abs. 1 RVG). [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.06.2005 - 70 L 498/04 - [X.], Entscheidung vom 19.09.2005 - 81 [X.]

Meta

V ZB 166/05

24.01.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2007, Az. V ZB 166/05 (REWIS RS 2007, 5613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5613

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