Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 166/05 vom 24. Januar 2007 in dem [X.] Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die anwaltliche Vertretung des Gläubigers und des Schuldners wird nach § 27 RVG auf 10.881.356,42 • festgesetzt (Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt worden ist, zuzügl. Nebenforderungen, wozu auch Zinsen gehören). Entgegen der Rechtsauffassung der Schuldnerin steht § 32 RVG einer Festsetzung nach § 27 RVG nicht entgegen (vgl. § 33 Abs. 1 RVG). [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.06.2005 - 70 L 498/04 - [X.], Entscheidung vom 19.09.2005 - 81 [X.]
Meta
24.01.2007
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2007, Az. V ZB 166/05 (REWIS RS 2007, 5613)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5613
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.