Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. V ZB 76/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1152

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[X.][X.]/09 vom 15. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners wird der Gegenstandswert für die Vertretung des Schuldners im Rechtsbeschwerdeverfahren in Abänderung des [X.] vom 2. September 2009 auf 264.000 • festge-setzt. Gründe: In Zwangsversteigerungsverfahren bestimmt sich für die Rechtsanwalts-gebühren der Gegenstandswert bei der Vertretung des Schuldners gemäß § 26 Nr. 2 [X.] nach dem Wert des Gegenstands der Versteigerung. Dieser beträgt hier 528.000 •. 1 Im Verfahren der Ablehnung des Richters oder des Rechtspflegers ist grundsätzlich der Wert der Hauptsache maßgeblich. Das führt entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners aber nicht zu einer Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde in dieser Höhe. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Schuldner die Rechtspflegerin im Zu-sammenhang mit dem von ihm gestellten Schutzantrag nach § 765a ZPO [X.] hat. Das Ziel eines solchen Schutzantrags ist im Regelfall nicht die voll-ständige und endgültige Verhinderung der Vollstreckung, sondern die [X.] - 3 - rung eines Aufschubs. So ist es auch hier. Aus der Begründung des [X.] ergibt sich, dass der Schuldner eine einstweilige Einstellung des Zwangs-versteigerungsverfahrens für sechs Monate erstrebt hat, um eine Einigung mit den Gläubigern herbeiführen zu können. Dieses Interesse bewertet der Senat mit der Hälfte des vollen Gegenstandswerts (vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 765a [X.]. 24). [X.] [X.] Lemke
Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.03.2009 - 616 K 39/07 - [X.], Entscheidung vom 08.04.2009 - 304 [X.]/09 -

Meta

V ZB 76/09

15.10.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. V ZB 76/09 (REWIS RS 2009, 1152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1152

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