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PDF anzeigen [X.][X.] vom 12. Juli 2007 in der [X.] - 2 - Der [X.] hat am 12. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 24. Januar 2007 wird der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners und der Gläubigerin auf 5.553.487,22 • festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Schuldne-rin entfaltet der Beschluss des [X.] vom 16. September 2005, in dem der Wert auf 10.000 • festgesetzt worden ist, keine Bindungs-wirkung für die Bemessung des Werts im Rechtsbeschwerdeverfahren. Die Sonderregelung des § 27 [X.] verdrängt die allgemeinen Bestim-mung des § 23 Abs. 1 [X.] (vgl. auch §§ 33 Abs. 1 [X.] sowie [X.]. v. 8. März 2007, [X.], Rdn. 1, zur [X.] bestimmt). Der Gegenstandswert der Zwangsverwaltung wird nicht be-grenzt durch den Wert des Grundstücks. Eine entsprechende Anwen-dung von § 26 Nr. 1 letzter Halbsatz [X.] scheidet schon deshalb aus, weil die Zwangsverwaltung bis zur vollständigen Erfüllung der titulierten Forderung fortgesetzt werden kann. Auch die übrigen Einwände der - 3 - Schuldnerin vermögen eine weitere Herabsetzung nicht zu rechtferti-gen. [X.] [X.] Lemke
Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.06.2005 - 70 L 498/04 - [X.], Entscheidung vom 19.09.2005 - 81 [X.] -
Meta
12.07.2007
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. V ZB 166/05 (REWIS RS 2007, 2917)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2917
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