Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. V ZB 156/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5343

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[X.][X.] vom 8. Februar 2007 - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Februar 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der Zivilkammer 82 des [X.] vom 6. September 2006 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 1.006,88 • festgesetzt. Gerichtskosten für das Verfahren vor dem [X.] werden nicht erhoben. Gründe: [X.] Die Antragsteller haben gegen den Antragsgegner gemäß §§ 46a, 43 Abs. 1 WEG einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Das Amtsgericht hat den Einspruch des Antragsgegners gegen den Vollstreckungsbescheid verworfen. Die Beschwerde und die weitere Beschwerde des Antragsgegners sind erfolg-los geblieben. Dem Antragsgegner sind die durch den Einspruch und seine Rechtsmittel entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Das Amtsgericht hat die von den Antragstellern insoweit geltend ge-machten Kosten gegen den Antragsgegner festgesetzt. 1 - 3 - Der Antragsgegner hat die Festsetzung teilweise angegriffen. Das [X.] hat der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners nicht abgeholfen, das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat die weitere Be-schwerde und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der bei dem [X.] eingelegten Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner die Ände-rung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 3 Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der [X.]e als Be-schwerdegericht war in [X.] bis zum Inkrafttreten des [X.] vom 27. Juli 2001 am 1. Januar 2002 gemäß § 568 Abs. 3 ZPO a.F. ausgeschlossen. Der Ausschluss galt auch für die weitere Be-schwerde gemäß § 27 [X.] gegen [X.] in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ([X.]Z 33, 205, 207 f.). Die Aufhebung von § 568 Abs. 3 ZPO a.F. hat entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nicht dazu geführt, dass gegen die Entscheidungen der [X.]e als Beschwerdege-richt in Kostenangelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nunmehr die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 ff. ZPO eröffnet wäre, sondern dazu, dass in diesen Sachen gemäß § 43 Abs. 1 WEG, § 27 [X.] die weitere Beschwerde stattfindet, sofern sie von dem [X.] zugelassen worden ist (BayObLGZ 2002, 274, 275). 4 Über die weitere Beschwerde hat gemäß § 28 Abs. 1 [X.] das Oberlan-desgericht zu entscheiden (Senat, [X.]. v. 28. September 2006, [X.] - 4 - 105/06, [X.], 158, 159 f., unter ausdrücklicher Aufgabe von Senat, [X.]. v. 9. März 2006, [X.], [X.], 2495 f.), es sei denn, die Sa-che wird von dem [X.] zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gemäß § 28 Abs. 2, 3 [X.] dem [X.] zur Ent-scheidung vorgelegt. Dass das [X.] erwägt, im Rahmen der [X.] der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Vorlageverfahren abzuschaffen, führt nicht dazu, dass zum geltenden Recht anders zu entscheiden wäre. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das [X.] die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Ein unstatthaftes Rechtsmittel ist nicht deshalb zulässig, weil es zu Unrecht zugelassen worden ist (st. Rspr., vgl. [X.], Urt. v. 24. Juni 1987, [X.], [X.], 49, 50 f.; v. 18. Mai 1992, [X.], [X.], 216 f.; [X.]. v. 1. Oktober 2002, [X.] 271/02, NJW 2003, 70). Einer Umdeutung der Rechtsbeschwerde in eine weitere Beschwerde und einer Verweisung der Sache an das zuständige [X.] steht entgegen, dass eine solche Beschwerde bei dem [X.] eingelegt worden ist. - 5 - II[X.] Die [X.] folgen aus § 47 WEG, § 16 Abs. 1 KostO. 6 Krüger [X.] [X.][X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] WEG - [X.], Entscheidung vom 06.09.2006 - 82 T 388/06 -

Meta

V ZB 156/06

08.02.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. V ZB 156/06 (REWIS RS 2007, 5343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5343

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