Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2002, Az. 5 StR 103/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2664

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5 [X.]/02[X.]UNDE[X.]GERICHT[X.]HOFIM [X.] DE[X.] VOLKE[X.]URTEILvom 25. Juni 2002in der [X.] versuchten Mordes u.a.- 2 -Der 5. [X.]trafsenat des [X.] hat in der [X.]itzung vom25. Juni 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],[X.],Richterin [X.],Richter [X.] beisitzende Richter,Richterin am [X.] Vertreterin der [X.],Rechtsanwältin [X.] Verteidigerin für den Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger für den Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger für den Angeklagten [X.],Rechtsanwältin [X.],[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -[X.] Recht [X.] Die Revisionen der Angeklagten und der [X.] gegen das Urteil des [X.] (Oder)vom 20. Juli 2001 werden mit der Maßgabe verworfen,daß die Angeklagten des versuchten Mordes in Tateinheitmit wissentlicher schwerer Körperverletzung und [X.] sowie der gefhrlichen Körperverlet-zung schuldig sind.2. Die Angeklagten [X.]und [X.]haben die Kosten ihrerRechtsmittel und die dem Nebenkler im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.[X.]ei dem Angeklagten [X.]wird von der Auferlegungvon Kosten und Auslagen abgesehen.3. Die Kosten der Revisionen der [X.]taatsanwaltschaft sowiedie den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen trt die [X.]taatskasse.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes [X.] mit schwerer Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie we-gen gefhrlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sieben [X.] zehn Monaten ([X.] ) und zu Gesamt[X.]eiheitsstrafen von 14 Jahren([X.] ) und 15 Jahren ([X.] ) verurteilt. Gegen das Urteil wenden sich sowohl- 4 -die Angeklagten als auch die [X.]taatsanwaltschaft; keine der Revisionen hatletztlich Erfolg.[X.] Angeklagten gren der sogenannten [X.]kinheadszene an, in [X.], im wesentlichen durch [X.] und [X.] Vorstellungen vertreten werden.Am Abend des 15. Januar 2001 trafen sich die drei [X.]eschwerde[X.]ermit weiteren Gesinnungsgenossen, den Nichtrevidenten [X.]und[X.]ch , in der Wohnung des [X.], wo sie Alkohol tran[X.]und —[X.] Musik hrten. Im Verlaufe des Abends kam das Gesprch aufeine vermeintlich gegen eines der Gruppenmitglieder wegen Krperverlet-zung erstattete [X.]trafanzeige. Als mutmaûlicher Anzeigenerstatter geriet [X.][X.] in Verdacht, den alle Anwesenden ausdem nahegelegenen Wohnheim [X.] junge ehemalige [X.]trafgefangene kann-ten. [X.]schlug vor, [X.]zur Rede zu stellen. [X.] sich [X.]und [X.] in das Wohnheim, weckten [X.] auf, befahlen ihm, sie zu begleiten, weil man sich mit ihm unterhalten wolle.Nach einem vergeblichen Fluchtversuch des Zeugen erreichte man [X.] und 0.30 Uhr die Wohnung Z . Dort versetzte [X.] [X.] einen [X.]chlag ins Gesicht und [X.]agte ihn, ob er die [X.]agliche Anzeigeerstattet habe. Obwohl der Zeuge dies bestritt, wurde er in den chsten[X.]tunden wiederholt von allen Anwesenden getreten und geschlagen, wobei[X.] [X.] war. Infolge der [X.] erlitt [X.], [X.] und deutliche [X.]chwellungen im Ge-sicht.In den [X.] uûerte [X.] die [X.]e[X.]chtung, [X.] [X.]sie wegen dieser Handlungen anzeigen knne, er [X.] beseitigt werden. Alle Angeklagten stimmten zu und stellten [X.] -gungen an, auf welche Weise dies geschehen knne. Wiederum auf Vor-schlag von [X.] einigte man sich nach lerer Diskussion darauf, [X.]zu verbrennen, weil dieser —ganz weg [X.], um —smtliche [X.]e-weise der [X.] zu vernichtenfl. In Gegenwart des [X.] wurde auch noch errtert, ob man mit [X.]enzin einen Menschen vlligverbrennen knne und —wieviel [X.]enzin [X.]s Abbrennenfl erforderlich sei.Gegen 4.30 Uhr brachte man den Zeugen zu einem abgelegenen Ortin der [X.] von [X.]ahngleisen. Dort forderte [X.] den Zeugen auf, sichauszuziehen, da er —dann besser brennefl. [X.] weinte undflehte um sein Leben, was keinen der Angeklagten beeindruckte. Auf Geheiûvon [X.]schlug [X.] den Zeugen zu [X.]oden und [X.]ch goû etwaeinen Liter [X.]enzin auf den nackten Krper des Zeugen aus. Danach hielt[X.] wieder auf Geheiû des [X.] ein Feuerzeug an die [X.]. Nach einigen [X.]ekunden entzte sich eine Flamme, die den Kr-per des Zeugen ergriff; [X.] brannte. Durch Hin- und Herwl-zen auf dem [X.]oden konnte er das Feuer nach kurzer Zeit jedoch lschen,aufstehen und davonlaufen. Als die Angeklagten, die sich bereits einige [X.] vom Tatort entfernt hatten, dies bemerkten, liefen [X.]und [X.]auf ent-sprechenden Zuruf des [X.] dem Zeugen nach. Diesem gelang es [X.], sich zunchst zu verstec[X.] und alsdann im [X.]chutze der [X.] nahegelegene Tankstelle zu erreichen, wo ein Rettungswagen verstn-digt wurde. [X.] muûte vielfach operiert werden. [X.]ein gesamter[X.] wie auch die [X.]eine und Arme sind massiv vernarbt. Infolge [X.] hat er [X.]chwierigkeiten, die Krpertemperatur entspre-chend den ûeren Einflssen zu regeln. Die geschdigten Hautpartir-fen keiner [X.]onnenbestrahlung ausgesetzt werden und btigen tglich ei-nen hohen Pflegeaufwand. Der Zeuge wird [X.] immer deutlich sichtbareKennzeichen der erlittenen schweren [X.]randverletzungen behalten, die [X.] sind, auch auf sein seelisches Wohlbefinden dauerhaft einzuwir[X.].- 6 -Infolge der verbleibenden [X.]cen werden seine [X.]erufsmlichkeiten kftigeingeschrnkt bleiben.I[X.] Revisionen der Angeklagten sind [X.]. Das Urteil weistkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.]eschwerdefhrer auf.Die vom [X.] vertretenen, auf die Verletzung sachli-chen Rechts gesttzten Revisionen der [X.]taatsanwaltschaft bleiben im Er-gebnis ebenfalls ohne Erfolg.1. Allerdings rt die [X.]taatsanwaltschaft hinsichtlich aller Angeklagtenzu Recht, [X.] die [X.] das [X.] als versuch-ten Mord in Tateinheit mit (nur) schwerer Krperverletzung [X.] § 226Abs. 1 Nr. 3 [X.]tG[X.] bewertet, den qualifizierten Fall der schweren Krperver-letzung [X.] § 226 Abs. 2 [X.]tG[X.] aber nicht geprft hat.Der Qualifikationstatbestand des § 226 Abs. 2 [X.]tG[X.] ist unter anderemdann verwirklicht, wenn der [X.] eine der in § 226 Abs. 1 [X.]tG[X.] bezeichne-ten Folgen wissentlich verursacht. Das [X.] hat hierzu festgestellt,[X.] [X.] sein Leben lang sichtbare Kennzeichen der durchdie Tat verursachten schweren [X.]randverletzungen an [X.], [X.] [X.]einen behalten wird und hat deshalb das Vorliegen des § 226 Abs. 1Nr. 3 [X.]tG[X.] rechtsfehler[X.]ei bejaht.[X.] Handeln im [X.]inne des § 226 Abs. 2 [X.]tG[X.] bedeutet, [X.]der [X.] die schwere Folge als sicheres Resultat seiner Handlungen vor-aussieht ([X.]/[X.], [X.]tG[X.] 50. Aufl. § 226 Rdn. 19 m. w. N.). Dazu [X.] es entsprechender Feststellungen zur inneren Tatseite, die das [X.] allerdings nicht getroffen hat. [X.]ie lassen sich dem [X.] Urteil aber ohne weiteres entnehmen: Die Angeklagten hatten sich- 7 -nach leren Überlegungen dazu entschlossen, den Zeugen [X.] zu ver-brennen, um smtliche [X.]puren der [X.] zu vernichten. Entspre-chend diesem [X.] haben sie den nackten Krper ihres Opfers mit [X.]enzinrgossen und in [X.]rand gesetzt. [X.] ein solches massives Vorgehen [X.] ganz oder teilweise zerstrt, im Falle des Todes bis zur Un-[X.]ntlichkeit des Leichnams [X.]en kann und im Falle des Überlebens dau-erhaft entstellende Vernarbungen hinterlût, liegt auf der Hand. Dessen [X.] sich die Angeklagten gerade aufgrund ihrer vorausgegangenen [X.] durchaus [X.].Der Annahme des § 226 Abs. 2 [X.]tG[X.] steht auch nicht entgegen, [X.]die Angeklagten mit direktem [X.] gehandelt haben ([X.]GHR [X.]tG[X.]§ 226 Abs. 2 schwere Folge 1). Denn zur Tatbestandserfllung reicht es aus,[X.] der [X.] ± alternativ zur beabsichtigten Ttung ± die schwere Folge alssichere Auswirkung seiner Handlung voraussieht ([X.]GHR [X.]tG[X.] aaO), er± wie hier ± die schwere Folge durch die gewlte Art und Weise der Ttungals notwendiges Durchgangsziel er[X.]nt. Dementsprechend hat der [X.]enatden [X.]chuldspruch gendert.2. Der festgestellte Rechtsfehler hat sich jedoch nicht auf die [X.] ausgewirkt. Der [X.] entgegen [X.] der [X.]taatsanwaltschaft aus, [X.] der Tatrichter bei [X.]ercksichti-gung der Qualifikation bei den Angeklagten [X.]und [X.]die [X.] den ver-suchten Mord gewrte [X.]tra[X.]ahmenverschiebung nach den §§ 23 Abs. 2, 49Abs. 1 [X.]tG[X.] und eine entsprechende Milderung der Jugendstrafe bei demAngeklagten [X.] nicht vorgenommtte.Die rechtsfehler[X.]eie Anwendung des § 23 Abs. 2 [X.]tG[X.] verlangt eineGesamtschau, die neben der Persnlichkeit des [X.]s die Tatumstimweitesten [X.]inne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichts-punkte einbezieht wie [X.] zur Tatvollendung, Gefhrlichkeit des Versuchsund eingesetzte kriminelle Energie (vgl. [X.]GHR [X.]tG[X.] § 23 Abs. 2 [X.]tra[X.]ah-- 8 -menverschiebung 12 m. w. N.). Eine sorgfltige [X.] namentlich dann geboten, wenn ± wie hier bei [X.]und [X.] ± nur dieversuchsbedingte Milderung zeitige Freiheitsstrafe ermlicht ([X.]GHR [X.]tG[X.]§ 23 Abs. 2 [X.]tra[X.]ahmenverschiebung 8).Diesen Anforderungen werden die Erwen des [X.]s zurVersuchsmilderung gerecht.Die [X.] hat die wesentlichen straferschwerenden Gesichts-punkte, die [X.] eine Versagung der Versuchsmilderung sprechen [X.],gesehen und gewertet. [X.]ie hat die hohe Ge[X.]lichkeit der Versuchshand-lung, die unmittelbare [X.] zur Tatvollendung, die Verwirklichung zweierMordmerkmale und die tateinheitliche [X.]egehung einer schweren Krperver-letzung und damit die dauernde Entstellung des Zeugen und die hiermit [X.]diesen verbundenen [X.] ersichtlich bercksichtigt. Die [X.] hat schlieûlich auch die von den Angeklagten aufgewendete krimi-nelle Energie und ihre jeweiligen [X.] im einzelnen gewichtet, dabeiaber zugunsten aller Angeklagten einschr[X.]d bedacht, [X.] die treibendeKraft [X.] war, da er den [X.] zur Ttung des Zeugen gegeben unddie entscheidenden Anweisungen und [X.]efehle erteilt habe. [X.] Gesichtspunkt im Zusammenwir[X.] mit weiteren schuldminderndenUmst, wie etwa die bei allen Angeklagten gegebene alkoholische [X.], die gruppendynamische Entwicklung des Tatgeschehens, die [X.] oder zumindest teilgestndigen Angaben und letztlich auch dasAlter der Angeklagten (17, 23, 29 Jahre) haben das [X.] bewogen,bei [X.]und [X.] die [X.]tra[X.]ahmenverschiebung und bei [X.] eine ent-sprechende Milderung der Jugendstrafe vorzunehmen.Wenngleich der qualifizierte Fall der schweren Krperverletzung ge-mû § 226 Abs. 2 [X.]tG[X.] mit einem [X.]tra[X.]ahmen von drei bis fnfzehn [X.] einen hren Unrechtsgehalt aufweist als die ¹einfacheºschwere Krperverletzung [X.] § 226 Abs. 1 [X.]tG[X.] ([X.]tra[X.]ahmen: ein Jahr- 9 -bis zehn Jahre), ist angesichts der dargelegten umfassenden [X.], die auch dem auûergewnlich brutalen Vorgehen der [X.]und den schweren Folgen [X.] das Opfer Rechnung tragen, [X.],[X.] bei Annahme des [X.] die [X.] wre. Dies gilt umso mehr, als die [X.] insbesonderebei [X.]und [X.] , die ohne die [X.]tra[X.]ahmenverschiebung zu lebenslangenFreiheitsstrafen tten verurteilt werden mssen, [X.] hervorhebt,[X.] die [X.] den versuchten Mord in Tateinheit mit schwerer Krperverletzungverten [X.] von 14 Jahren und sechs Monaten ([X.] ) [X.] Jahren und sechs Monaten ([X.]) ganz erheblich seien, [X.] aber [X.] hohe [X.]trafen auf die Angeklagten angemessen einwir[X.] knnten.[X.] Hr [X.]asdorfGerhardt [X.]chaal

Meta

5 StR 103/02

25.06.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2002, Az. 5 StR 103/02 (REWIS RS 2002, 2664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2664

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