Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2002, Az. 3 StR 505/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3526

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 505/01vom23. April 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 23. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16. Juli 2001, soweit es sie betrifft, [X.] zugehörigen Feststellungen aufgehobena) soweit die Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] verurteilt wurden (Fall II. 3 der [X.]) im gesamten Strafausspruch.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,an eine andere [X.] des [X.] zurückverwie-sen.2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körper-verletzung, der Nötigung und der schweren räuberischen Erpressung schuldiggesprochen und gegen sie Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren ([X.]) bzw. vier Jahren und sechs Monaten (Angeklagter [X.]) [X.]. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellenund materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg.- 3 -1. Soweit sich die Angeklagten mit der [X.] gegen [X.] wegen gefrlicher Krperverletzung und wegen [X.], sind ihre Rechtsmittel [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. In-soweit bemerkt der Senat erzend zu den [X.] des [X.] lediglich folgendes:Zwar belegen die vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht, [X.] Angeklagten der Einsatz der defekten und ungeladenen Gaspistole [X.] gegen den Gescigten [X.] durch den [X.]zugerechnet werden kann. Denn zu Gunsten der Ange-klagten ist [X.] davon auszugehen, daß sie die Gaspistole erst bemerkten,als [X.]damit zuschlug (vgl. [X.]). Des weiteren ist den [X.] nicht zu entnehmen, daß [X.] mit der Pistole mehr als ei-nen Schlag frte. Daher ist auch nicht belegt, daß die Angeklagten durch ihrweiteres Mitwirken an dem Vorgehen gegen [X.]nach dem (ersten)Schlag mit der Pistole den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2StGB in [X.] verwirklichten. Dies gefrdet den Schuld-spruch wegen gefrlicher Krperverletzung indessen nicht, da das [X.] im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen hat, daß alle drei Angeklagtendie Krperverletzung gegen [X.] gemeinschaftlich begingen (§ 224Abs. 1 Nr. 4 StGB).2. Dagegen haben die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]Erfolg, soweit sie sich mit der auf einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 [X.] Verfahrensrihre Verurteilung wegen schwerer rri-scher Erpressung [X.] 4 [X.] auch vom Angeklagten [X.]in [X.] Weise er-hoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt die Strafvorschriften mit,deren Verletzung dem Angeklagten insoweit in der Anklageschrift zur Last ge-legt wurde. Mehr war - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - [X.] der Anklageschrift nicht darzulegen. Denn hiermit war dem Senat in hin-reichender Weise die Prfung ermlicht, ob der Schuldspruch des angefoch-tenen Urteils zu diesem Tatkomplex auf andere [X.]. Im rigen hat der Senat den Inhalt der Anklageschrift zur Prfung [X.] ohnehin von Amts wegen zur Kenntnis zu [X.], so [X.] er auch aus diesem Grund um den Inhalt des Anklagesatzes weiû.Die [X.]. Beiden Angeklagten ist in der unverrtzur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zur Last gelegt worden, sichdurch die Tat zum Nachteil des [X.]der schweren rrischen [X.] nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchst. a und [X.] gemacht zu haben. Verurteilt wurden sie wegen schwerer rrischerErpressung gemû §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.]. Auf die [X.] Verurteilung nach der letztgenannten Vorschrift sind die Angeklagtennicht hingewiesen worden. Dies wird durch das Protokoll der Hauptverhandlungbewiesen (§ 274 StPO). Ein entsprechender Hinweis tte hier jedoch gemû§ 265 Abs. 1 StPO erteilt werden mssen. Zwar ist § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] r § 250 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 StGB der mildere [X.]. Daher wre ein Hinweis auf die mliche Verurteilung nachder milderen Norm dann entbehrlich gewesen, wenn deren Anwendbarkeit nurdarauf beruhte, [X.] ein die schwereren [X.] Umstand entfiel, und hierdurch die Verteidigung der Angeklagten nicht be-rrt wurde (vgl. [X.], 100 f.; [X.], 904, 905; Schlchter in [X.] 5 -StPO 14. Lfg. Mai 1995 § 265 Rdn. 13 m. w. N.). Dies war indessen nicht derFall. Den Angeklagten [X.] und [X.]waren in der Anklageschrift alsqualifizierende [X.] Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 und [X.]. aund [X.] angelastet worden, [X.] der Mitangeklagte [X.]mit einemSchweizer Taschenmesser auf den Gescigten E. M. einstach [X.] schwer verletzte, sowie wohl auch, [X.] [X.] ster durch [X.] mit einem [X.] den E. M. zur Zahlung von 1.000 [X.] wollte. Die Verurteilung der Angeklagten nach § 250 Abs. 1 Nr. [X.]. [X.] beruht dagegen darauf, [X.] der Mitangeklagte [X.] bei der Tat mit ihrer Kenntnis die defekte und ungeladene Gaspistole mitge-frt habe, um "den Widerstand der [X.]zu brechen" ([X.]). [X.] wird zur Begrr Tatqualifikation gemû § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.[X.] ein Sachverhalt herangezogen, der sicr dem Geschehen,auf das die Anklage den Tatvorwurf nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 StGB sttzt,nicht lediglich als ein Weniger darstellt, sondern abweichende neue [X.]. Dadurch sind die Verteidigungsinteressen der Angeklagten be-troffen. Denn sitten sich gegen den Vorwurf, der Mitangeklagte [X.]habe mit ihrer Kenntnis und Billigung die Gaspistole zur Verhinderung oderÜberwindung des Widerstands des E. M. bei sich gefrt, nach [X.] verteidigen kls gegen die in der Anklage zu [X.] erhobene Anschuldigung. Aus diesem Grunde beruht das [X.] auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel.3. Aufgrund der Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer rri-scher Erpressung entfllt fr beide Angeklagte nicht nur die insoweit ausge-sprochene [X.] sowie die Gesamtstrafe. Vielmehr [X.] die [X.] [X.]n wegen gefrlicher Krperverletzung und [X.] 6 -nen Bestand haben. Bei den [X.]n wegen schwerer rrischer [X.] handelt es sich um die jeweiligen Einsatzstrafen. Der Senat [X.], [X.] deren [X.] die Bemessung der jeweiligen Einzel-strafen wegen gefrlicher Krperverletzung und [X.] mitausschlagge-bend war.Lediglich erzend weist der Senat daher darauf hin, [X.] die Einzel-strafen wegen gefrlicher Krperverletzung auch deswegen keinen Bestandtten haben k, weil zu Lasten beider Angeklagten bercksichtigt wurde,[X.] sie zwei [X.] § 224 Abs. 1 StGB verwirklichttten, die Feststellungen eine Verurteilung der Angeklagten nach § 224 Abs.1 Nr. 2 StGB jedoch nicht tragen (s. oben 1.). [X.] hinaus tte die gegenden Angeklagten [X.]fr die [X.] verte [X.] auch deswe-gen aufgehoben werden mssen, weil das [X.] nicht darlegt, warum esinsoweit trotz der festgestellten erheblich verminderten Steuerungsfigkeitdieses Angeklagten von einer Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1StGB abgesehen hat, wrend es wegen des zeitlich kurz davor [X.] die [X.] aus dem nach diesen Vorschriftengemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen hat.4. Fr das weitere Verfahren gibt der Senat noch folgende Hinweise:Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] wiederumzu dem Ergebnis gelangen, [X.] die vom Mitangeklagten [X.] erpreûteHerausgabe der Armbanduhr des [X.] den Angeklagten [X.]und [X.]nicht zuzurechnen ist (s. [X.]), wird sie sicr mit der [X.] zu befassen haben, ob hinsichtlich der durch alle drei Angeklagten von E. - 7 - M. verlangten 1.000 DM eine vollendete Erpressung vorliegt. Denn nichtder von den Gewalt- und Drohungshandlungen unmittelbar betroffene E. M. hat die von ihm geforderten 1.000 DM gezahlt. Vielmehr ist, da sich[X.] aufgrund der erlittenen Verletzungen im Krankenhaus befand,sein durch das Vorgehen der Angeklagten ebenfalls verstigter [X.]eingesprungen und hat den Angeklagten [X.]und [X.]am [X.] 1.000 DM rbracht, die er auf seine Bitte von seiner Mutter erhalten [X.]. Danach kommt eine Verurteilung der Angeklagten [X.]und [X.]we-gen vollendeter Erpressung nur in Betracht, wenn nach ihrer Vorstellung durchdie Gewalt- und Drohungshandlungen gegen [X.] auch [X.]tigt werden sollte und es ihnen letztlich von vornherein gleicltig war,welcher der beiden [X.] die Zahlung aufbrachte.Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben zu prfen, ob sich [X.] [X.] und [X.]nicht schon deswegen der (versuchten)schweren rrischen Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGBschuldig gemacht haben, weil sie ihrerseits von dem Gescigten E. M. die Zahlung von 1.000 DM forderten, als dieser verletzt auf der Couch saûund vom Mitangeklagten [X.] mit dem [X.] bedroht wurde(s. [X.]/29).Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister von [X.]

Meta

3 StR 505/01

23.04.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2002, Az. 3 StR 505/01 (REWIS RS 2002, 3526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3526

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.