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PDF anzeigen[X.] 505/01vom23. April 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 23. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16. Juli 2001, soweit es sie betrifft, [X.] zugehörigen Feststellungen aufgehobena) soweit die Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] verurteilt wurden (Fall II. 3 der [X.]) im gesamten Strafausspruch.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,an eine andere [X.] des [X.] zurückverwie-sen.2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körper-verletzung, der Nötigung und der schweren räuberischen Erpressung schuldiggesprochen und gegen sie Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren ([X.]) bzw. vier Jahren und sechs Monaten (Angeklagter [X.]) [X.]. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellenund materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg.- 3 -1. Soweit sich die Angeklagten mit der [X.] gegen [X.] wegen gefrlicher Krperverletzung und wegen [X.], sind ihre Rechtsmittel [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. In-soweit bemerkt der Senat erzend zu den [X.] des [X.] lediglich folgendes:Zwar belegen die vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht, [X.] Angeklagten der Einsatz der defekten und ungeladenen Gaspistole [X.] gegen den Gescigten [X.] durch den [X.]zugerechnet werden kann. Denn zu Gunsten der Ange-klagten ist [X.] davon auszugehen, daß sie die Gaspistole erst bemerkten,als [X.]damit zuschlug (vgl. [X.]). Des weiteren ist den [X.] nicht zu entnehmen, daß [X.] mit der Pistole mehr als ei-nen Schlag frte. Daher ist auch nicht belegt, daß die Angeklagten durch ihrweiteres Mitwirken an dem Vorgehen gegen [X.]nach dem (ersten)Schlag mit der Pistole den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2StGB in [X.] verwirklichten. Dies gefrdet den Schuld-spruch wegen gefrlicher Krperverletzung indessen nicht, da das [X.] im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen hat, daß alle drei Angeklagtendie Krperverletzung gegen [X.] gemeinschaftlich begingen (§ 224Abs. 1 Nr. 4 StGB).2. Dagegen haben die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]Erfolg, soweit sie sich mit der auf einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 [X.] Verfahrensrihre Verurteilung wegen schwerer rri-scher Erpressung [X.] 4 [X.] auch vom Angeklagten [X.]in [X.] Weise er-hoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt die Strafvorschriften mit,deren Verletzung dem Angeklagten insoweit in der Anklageschrift zur Last ge-legt wurde. Mehr war - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - [X.] der Anklageschrift nicht darzulegen. Denn hiermit war dem Senat in hin-reichender Weise die Prfung ermlicht, ob der Schuldspruch des angefoch-tenen Urteils zu diesem Tatkomplex auf andere [X.]. Im rigen hat der Senat den Inhalt der Anklageschrift zur Prfung [X.] ohnehin von Amts wegen zur Kenntnis zu [X.], so [X.] er auch aus diesem Grund um den Inhalt des Anklagesatzes weiû.Die [X.]. Beiden Angeklagten ist in der unverrtzur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zur Last gelegt worden, sichdurch die Tat zum Nachteil des [X.]der schweren rrischen [X.] nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchst. a und [X.] gemacht zu haben. Verurteilt wurden sie wegen schwerer rrischerErpressung gemû §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.]. Auf die [X.] Verurteilung nach der letztgenannten Vorschrift sind die Angeklagtennicht hingewiesen worden. Dies wird durch das Protokoll der Hauptverhandlungbewiesen (§ 274 StPO). Ein entsprechender Hinweis tte hier jedoch gemû§ 265 Abs. 1 StPO erteilt werden mssen. Zwar ist § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] r § 250 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 StGB der mildere [X.]. Daher wre ein Hinweis auf die mliche Verurteilung nachder milderen Norm dann entbehrlich gewesen, wenn deren Anwendbarkeit nurdarauf beruhte, [X.] ein die schwereren [X.] Umstand entfiel, und hierdurch die Verteidigung der Angeklagten nicht be-rrt wurde (vgl. [X.], 100 f.; [X.], 904, 905; Schlchter in [X.] 5 -StPO 14. Lfg. Mai 1995 § 265 Rdn. 13 m. w. N.). Dies war indessen nicht derFall. Den Angeklagten [X.] und [X.]waren in der Anklageschrift alsqualifizierende [X.] Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 und [X.]. aund [X.] angelastet worden, [X.] der Mitangeklagte [X.]mit einemSchweizer Taschenmesser auf den Gescigten E. M. einstach [X.] schwer verletzte, sowie wohl auch, [X.] [X.] ster durch [X.] mit einem [X.] den E. M. zur Zahlung von 1.000 [X.] wollte. Die Verurteilung der Angeklagten nach § 250 Abs. 1 Nr. [X.]. [X.] beruht dagegen darauf, [X.] der Mitangeklagte [X.] bei der Tat mit ihrer Kenntnis die defekte und ungeladene Gaspistole mitge-frt habe, um "den Widerstand der [X.]zu brechen" ([X.]). [X.] wird zur Begrr Tatqualifikation gemû § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.[X.] ein Sachverhalt herangezogen, der sicr dem Geschehen,auf das die Anklage den Tatvorwurf nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 StGB sttzt,nicht lediglich als ein Weniger darstellt, sondern abweichende neue [X.]. Dadurch sind die Verteidigungsinteressen der Angeklagten be-troffen. Denn sitten sich gegen den Vorwurf, der Mitangeklagte [X.]habe mit ihrer Kenntnis und Billigung die Gaspistole zur Verhinderung oderÜberwindung des Widerstands des E. M. bei sich gefrt, nach [X.] verteidigen kls gegen die in der Anklage zu [X.] erhobene Anschuldigung. Aus diesem Grunde beruht das [X.] auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel.3. Aufgrund der Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer rri-scher Erpressung entfllt fr beide Angeklagte nicht nur die insoweit ausge-sprochene [X.] sowie die Gesamtstrafe. Vielmehr [X.] die [X.] [X.]n wegen gefrlicher Krperverletzung und [X.] 6 -nen Bestand haben. Bei den [X.]n wegen schwerer rrischer [X.] handelt es sich um die jeweiligen Einsatzstrafen. Der Senat [X.], [X.] deren [X.] die Bemessung der jeweiligen Einzel-strafen wegen gefrlicher Krperverletzung und [X.] mitausschlagge-bend war.Lediglich erzend weist der Senat daher darauf hin, [X.] die Einzel-strafen wegen gefrlicher Krperverletzung auch deswegen keinen Bestandtten haben k, weil zu Lasten beider Angeklagten bercksichtigt wurde,[X.] sie zwei [X.] § 224 Abs. 1 StGB verwirklichttten, die Feststellungen eine Verurteilung der Angeklagten nach § 224 Abs.1 Nr. 2 StGB jedoch nicht tragen (s. oben 1.). [X.] hinaus tte die gegenden Angeklagten [X.]fr die [X.] verte [X.] auch deswe-gen aufgehoben werden mssen, weil das [X.] nicht darlegt, warum esinsoweit trotz der festgestellten erheblich verminderten Steuerungsfigkeitdieses Angeklagten von einer Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1StGB abgesehen hat, wrend es wegen des zeitlich kurz davor [X.] die [X.] aus dem nach diesen Vorschriftengemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen hat.4. Fr das weitere Verfahren gibt der Senat noch folgende Hinweise:Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] wiederumzu dem Ergebnis gelangen, [X.] die vom Mitangeklagten [X.] erpreûteHerausgabe der Armbanduhr des [X.] den Angeklagten [X.]und [X.]nicht zuzurechnen ist (s. [X.]), wird sie sicr mit der [X.] zu befassen haben, ob hinsichtlich der durch alle drei Angeklagten von E. - 7 - M. verlangten 1.000 DM eine vollendete Erpressung vorliegt. Denn nichtder von den Gewalt- und Drohungshandlungen unmittelbar betroffene E. M. hat die von ihm geforderten 1.000 DM gezahlt. Vielmehr ist, da sich[X.] aufgrund der erlittenen Verletzungen im Krankenhaus befand,sein durch das Vorgehen der Angeklagten ebenfalls verstigter [X.]eingesprungen und hat den Angeklagten [X.]und [X.]am [X.] 1.000 DM rbracht, die er auf seine Bitte von seiner Mutter erhalten [X.]. Danach kommt eine Verurteilung der Angeklagten [X.]und [X.]we-gen vollendeter Erpressung nur in Betracht, wenn nach ihrer Vorstellung durchdie Gewalt- und Drohungshandlungen gegen [X.] auch [X.]tigt werden sollte und es ihnen letztlich von vornherein gleicltig war,welcher der beiden [X.] die Zahlung aufbrachte.Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben zu prfen, ob sich [X.] [X.] und [X.]nicht schon deswegen der (versuchten)schweren rrischen Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGBschuldig gemacht haben, weil sie ihrerseits von dem Gescigten E. M. die Zahlung von 1.000 DM forderten, als dieser verletzt auf der Couch saûund vom Mitangeklagten [X.] mit dem [X.] bedroht wurde(s. [X.]/29).Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister von [X.]
Meta
23.04.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2002, Az. 3 StR 505/01 (REWIS RS 2002, 3526)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3526
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