Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.04.2023, Az. 18 W (pat) 6/19

18. Senat | REWIS RS 2023, 6399

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Tenor

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2009 054 415

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2023 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und Dr.-Ing. Flaschke

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

1. Auf die am 24. November 2009 beim [X.] eingegangene Patentanmeldung 10 2009 054 415.1 ist das Streitpatent mit der Bezeichnung

2

„Verfahren zum vorübergehenden Unterbrechen einer extrakorporalen [X.], Steuervorrichtung und [X.]svorrichtung“

3

erteilt und am 20. November 2014 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten Einspruch der [X.] ist das Patent durch den in der Anhörung vom 19. Oktober 2016 verkündeten Beschluss der [X.] des [X.]s widerrufen worden.

4

Zur Begründung des Einspruchs wurden von der [X.] u. a. folgende Dokumente genannt:

5

D3a     

Medizinproduktebuch … 2008

[X.]    

Dialysegerät [X.], Gebrauchsanweisung … Mai 2007

D9a     

Norm [X.] [X.] 0753-4:2009-05

[X.]     

[X.] 2002/0004530 [X.].

6

Gegen den Beschluss der [X.] richtet sich die am 11. Januar 2017 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin. Sie stützt sich darauf, dass der Einspruch unzulässig sei. Abgesehen davon sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung patentfähig.

7

Um zu begründen, dass die Identifizierbarkeit des angegriffenen Patents sowie der Person der [X.] nicht eindeutig aus den innerhalb der Einspruchsfrist eingereichten Unterlagen entnehmbar war, hat die Beschwerdeführerin u. a. folgende Anlagen vorgelegt:

8

[X.]    

Aktennotiz vom [X.] zum Telefonat am 9. September 2015,

[X.]    

Aktennotiz vom [X.] zum Telefonat am 21. September 2015.

9

[X.] und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der [X.] des [X.]s vom 19. Oktober 2016 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Patentschrift,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag [X.]

Patentansprüche 1 bis 6, eingegangen am 13. April 2023,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag [X.]‘

Patentansprüche 1 bis 6, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag [X.]

Patentansprüche 1 bis 6, eingegangen am 13. April 2023,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag [X.]‘

Patentansprüche 1 bis 6, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag [X.]

Patentansprüche 1 bis 6, eingegangen am 13. April 2023,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag [X.]‘

Patentansprüche 1 bis 6, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag [X.]

Patentansprüche 1 bis 6, eingegangen am 13. April 2023,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag [X.]‘

Patentansprüche 1 bis 6, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag [X.]

Patentansprüche 1 bis 6, eingegangen am 13. April 2023,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag [X.]‘

Patentansprüche 1 bis 6, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag [X.]

Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen am 13. April 2023,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag [X.]‘

Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag [X.]

Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen am 13. April 2023,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag [X.]‘

Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag [X.]

Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen am 13. April 2023,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag [X.]‘

Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2,

Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 7. Oktober 2016,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4,

Patentansprüche 1 bis 7,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 6,

Patentansprüche 1 bis 7,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 8,

Patentansprüche 1 bis 7,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 10,

Patentansprüche 1 bis 7,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 12,

Patentansprüche 1 bis 7, jeweils eingegangen am 19. Oktober 2016,

- Beschreibung und [X.]uren gemäß Patentschrift,

hilfsweise die Rechtsbeschwerde zur Klärung der von der Patentinhaberin im Schriftsatz vom 13. April 2023 aufgeworfenen Fragen zuzulassen, falls der Senat bei der Auffassung bleibe sollte, der Einspruch sei zulässig.

[X.] macht hierzu geltend, dass die Anspruchsfassungen jeweils zulässig und patentfähig seien.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

[X.]    

„Verfahren zum vorübergehenden Unterbrechen einer mittels einer [X.]svorrichtung (1) durchgeführten extrakorporalen [X.] eines Patienten (200), wobei der Patient (200) zum Zwecke der [X.] mit der [X.]svorrichtung (1) konnektiert ist, mit dem Schritt:

[X.]    

- Ansteuern einer Steuer- oder Regeleinrichtung (3), welche dazu vorgesehen und konfiguriert ist, um die [X.]svorrichtung (1) in einen Zustand zu versetzen, in welchem die [X.]ssitzung durch Dekonnektieren des Patienten (200) von der [X.]svorrichtung (1) zu deren Wiederaufnahme vorübergehend unterbrochen werden kann, durch

[X.]    

- Veranlassen des Reinfundierens des im extrakorporalen Blutkreislauf befindlichen Bluts an den Patienten;

[X.]    

- Veranlassen wenigstens eines der folgenden Schritte:

        

a) Stoppen der [X.] (17);

        

b) Schließen einer Patientenschlauchklemme einer Blutentnahmeleitung und einer Patientenschlauchklemme einer Blutrückgabeleitung eines extrakorporalen Blutkreislaufs (100);

        

c) Abbrechen einer Heparingabe;

        

d) Beenden einer (kontinuierlichen) Antikoagulationsgabe;

        

e) Beenden einer Bilanzierung;

        

f) Beenden einer [X.]gabe;

[X.]    

- Veranlassen des [X.] von [X.] mittels einer [X.] nach [X.] einer Blutrückgabeleitung und Konnektion des extrakorporalen Blutkreislaufs mit einer [X.]quelle; und durch

[X.]    

- Veranlassen des Abbrechens der Zirkulation bei Betätigen einer Eingabevorrichtung oder bei Erkennen einer vorgegebenen optischen Dichte des Leitungsinhalts des extrakorporalen Blutkreislaufs mittels einer Erfassungsvorrichtung unter Veranlassen der Wiederaufnahme der [X.].“

Der nebengeordnete Patentanspruch 7 nach Hauptantrag lautet:

„Steuer- oder Regeleinrichtung (3), welche dazu vorgesehen und konfiguriert ist, angesteuert zu werden, um die [X.] mittels einer [X.]svorrichtung (1) vorübergehend zu unterbrechen, und/oder welche dazu vorgesehen und konfiguriert ist, eine vorübergehende Unterbrechung der [X.]svorrichtung (1) in einem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6 zu bewirken.“

Wegen des Wortlauts der nebengeordneten Patentansprüche 10 und 12 sowie der [X.] 1 bis 6, 8, 9 und 11 nach Hauptantrag wird auf die Akte verwiesen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] weist die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag auf, wobei die Merkmale [X.] und [X.] durch das Merkmal [X.]* ersetzt wurden und das Merkmal [X.] geändert wurde (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag hervorgehoben):

[X.]*     

„Steuer- oder Regeleinrichtung (3), welche dazu vorgesehen und konfiguriert ist, angesteuert zu werden, um die [X.] eines Patienten mittels einer [X.]svorrichtung (1), wenn der Patient (200) zum Zwecke der [X.] mit der [X.]svorrichtung (1) konnektiert ist, zu deren Wiederaufnahme vorübergehend zu unterbrechen, und/oder welche dazu vorgesehen und konfiguriert ist, eine vorübergehende Unterbrechung der [X.]svorrichtung (1) zu deren Wiederaufnahme vorübergehend zu bewirken, wobei das vorübergehende Unterbrechen nach Ansteuern der Steuer- oder Regeleinrichtung (3) erfolgt durch:

        

Verfahren zum vorübergehenden Unterbrechen einer mittels einer [X.]svorrichtung (1) durchgeführten extrakorporalen [X.] eines Patienten (200), wobei der Patient (200) zum Zwecke der [X.] mit der [X.]svorrichtung (1) konnektiert ist, mit dem Schritt:

        

- Ansteuern einer Steuer- oder Regeleinrichtung (3), welche dazu vorgesehen und konfiguriert ist, um die [X.]svorrichtung (1) in einen Zustand zu versetzen, in welchem die [X.]ssitzung durch Dekonnektieren des Patienten (200) von der [X.]svorrichtung (1) zu deren Wiederaufnahme vorübergehend unterbrochen werden kann, durch

[X.]*     

- Veranlassen des Abbrechens der Zirkulation bei Betätigen einer Eingabevorrichtung oder bei Erkennen einer vorgegebenen optischen Dichte des Leitungsinhalts des extrakorporalen Blutkreislaufs mittels einer Erfassungsvorrichtung unter Veranlassen der Wiederaufnahme der [X.].“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] darin, dass der Schritt e) im Merkmal [X.] gestrichen und als Merkmal [X.].1 angefügt wurde (Änderungen gegenüber dem Hilfsantrag [X.] hervorgehoben):

[X.]*     

„- Veranlassen wenigstens eines der folgenden Schritte:

        

a) Stoppen der [X.] (17);

        

b) Schließen einer Patientenschlauchklemme einer Blutentnahmeleitung und einer Patientenschlauchklemme einer Blutrückgabeleitung eines extrakorporalen Blutkreislaufs (100);

        

c) Abbrechen einer Heparingabe;

        

d) Beenden einer (kontinuierlichen) Antikoagulationsgabe;

        

e) Beenden einer Bilanzierung;

        

f) Beenden einer [X.]gabe;

[X.].1   

- Veranlassen des Schritts:

        

- Beenden einer Bilanzierung;

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] durch Anfügen des folgenden Merkmals:

[X.] „- Anzeigen von Meldungen, die den Anwender über die nächsten Arbeitsschritte informieren, wobei die Meldungen eine Bestätigung durch den Anwender benötigen.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] darin, dass die Schritte b) und e) im Merkmal [X.] gestrichen wurden und als Merkmale [X.].1* und [X.].2 folgendermaßen eingefügt wurden (Änderungen gegenüber dem Hilfsantrag [X.] hervorgehoben):

[X.]**   

„- Veranlassen wenigstens eines der folgenden Schritte:

        

a) Stoppen der [X.] (17);

        

b) Schließen einer Patientenschlauchklemme einer Blutentnahmeleitung und einer Patientenschlauchklemme einer Blutrückgabeleitung eines extrakorporalen Blutkreislaufs (100);

        

c) Abbrechen einer Heparingabe;

        

d) Beenden einer (kontinuierlichen) Antikoagulationsgabe;

        

e) Beenden einer Bilanzierung;

        

f) Beenden einer [X.]gabe;

[X.].1* 

- Veranlassen des Schritts der Schritte:

        

- Beenden einer Bilanzierung; und

[X.].2   

- Schließen einer Patientenschlauchklemme einer Blutentnahmeleitung und einer Patientenschlauchklemme einer Blutrückgabeleitung eines extrakorporalen Blutkreislaufs (100) mittels automatisierten Ansteuerns;

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] darin, dass die Merkmale [X.] und [X.]* wie folgt ergänzt wurden (Änderungen gegenüber Hilfsantrag [X.] hervorgehoben):

[X.]*     

„- Veranlassen des [X.] von [X.] mittels einer [X.] nach [X.] einer Blutrückgabeleitung und Konnektion des extrakorporalen Blutkreislaufs mit einer [X.]quelle basierend auf Parametern, die sich von den eingestellten Parametern während der [X.]ssitzung unterscheiden; und durch

[X.]**   

- Veranlassen des Abbrechens der Zirkulation bei Erkennen einer vorgegebenen optischen Dichte des Leitungsinhalts des extrakorporalen Blutkreislaufs mittels einer Erfassungsvorrichtung unter Veranlassen der Wiederaufnahme der [X.], mit den gleichen Parametern, die während des Ablaufs der [X.]ssitzung vor ihrer Unterbrechung eingestellt worden waren.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] darin, dass das Merkmal [X.]* wie folgt ergänzt wurde (Änderungen gegenüber Hilfsantrag [X.] hervorgehoben):

[X.]** „Steuer- oder Regeleinrichtung (3), welche dazu vorgesehen und konfiguriert ist, mittels einer Betätigungseinrichtung (4) angesteuert zu werden, um die [X.] eines Patienten mittels einer [X.]svorrichtung (1), wenn der Patient (200) zum Zwecke der [X.] mit der [X.]svorrichtung (1) konnektiert ist, zu deren Wiederaufnahme vorübergehend zu unterbrechen, und/oder welche dazu vorgesehen und konfiguriert ist, eine vorübergehende Unterbrechung der [X.]svorrichtung (1) zu deren Wiederaufnahme vorübergehend zu bewirken, wobei das vorübergehende Unterbrechen nach Ansteuern mittels der Betätigungseinrichtung (4) der Steuer- oder Regeleinrichtung (3) erfolgt durch:“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] durch Anfügen des folgenden Merkmals:

[X.] „wobei die Betätigungseinrichtung (4) ein Softkey („[X.]sunterbrechung“) eines Menüs ist“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] basiert auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] und umfasst alle Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß der Hilfsanträge [X.] bis [X.].

Der jeweilige Patentanspruch 1 gemäß der Hilfsanträge [X.]‘ bis [X.]‘ unterscheidet sich vom jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß der korrespondierenden Hilfsanträge [X.] bis [X.] durch eine gleichlautende Änderung im Merkmal [X.]* bzw. [X.]**, wobei lediglich die „und/oder“-Kombination durch eine „und“-Verknüpfung ersetzt wurde.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag auf, wobei das Merkmal [X.] durch das Merkmal [X.]‘ ersetzt wurde (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag hervorgehoben):

[X.]‘     

Steuer- oder Regeleinrichtung (3), welche dazu vorgesehen und konfiguriert ist, angesteuert zu werden, um die [X.] eines Patienten mittels einer [X.]svorrichtung (1), wobei der Patient (200) zum Zwecke der [X.] mit der [X.]svorrichtung (1) konnektiert ist, vorübergehend zu unterbrechen, und/oder welche dazu vorgesehen und konfiguriert ist, eine vorübergehende Unterbrechung der [X.]svorrichtung (1) zu bewirken, wobei das vorübergehende Unterbrechen den Schritt aufweist:

        

Verfahren zum vorübergehenden Unterbrechen einer mittels einer [X.]svorrichtung (1) durchgeführten extrakorporalen [X.] eines Patienten (200), wobei der Patient (200) zum Zwecke der [X.] mit der [X.]svorrichtung (1) konnektiert ist, mit dem Schritt:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unter Anfügung des folgenden Merkmals:

[X.]    

„und durch

        

- Anzeigen, dass der Anwender einen Prozess durchzuführen oder eine Bestätigung abzugeben hat.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unter Anfügung des folgenden Merkmals:

[X.]0     

„und durch

        

- Anzeigen, dass der Anwender den Patienten [X.] zu [X.] hat.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unter Anfügung des folgenden Merkmals:

[X.]1 „mit den gleichen Parametern und/oder den gleichen Bedingungen, die zu Beginn der [X.]ssitzung und/oder während des Ablaufs der [X.]ssitzung vor ihrer Unterbrechung eingestellt worden waren.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unter Anfügung des folgenden Merkmals:

[X.]2     

„mit   

        

- Überwachen der maximalen Dauer der [X.]sunterbrechung oder der als maximal eingestellten Zirkulationsdauer.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 12 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 darin, dass der Schritt b) im Merkmal [X.] gestrichen und als Merkmal [X.].2

[X.]‘     

„- Veranlassen wenigstens eines der folgenden Schritte:

        

a) Stoppen der [X.] (17);

        

b) Schließen einer Patientenschlauchklemme einer Blutentnahmeleitung und einer Patientenschlauchklemme einer Blutrückgabeleitung eines extrakorporalen Blutkreislaufs (100);

        

b) Abbrechen einer Heparingabe;

        

c) Beenden einer (kontinuierlichen) Antikoagulationsgabe;

        

d) Beenden einer Bilanzierung;

        

e) Beenden einer [X.]gabe;

[X.].2‘ 

- Veranlassen des Schrittes:

        

a) Schließen einer Patientenschlauchklemme einer Blutentnahmeleitung und einer Patientenschlauchklemme einer Blutrückgabeleitung eines extrakorporalen Blutkreislaufs (100);“

Wegen des Wortlauts der nebengeordneten und abhängigen Patentansprüche der Hilfsanträge [X.] bis 12 wird auf die Akte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung aller Anträge beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 [X.]). Die Fragen der Zulässigkeit der Patentansprüche nach den [X.] [X.] bis [X.]‘können somit dahinstehen (vgl. [X.], Urteil vom 18. September 1990 – [X.], [X.], 120, 121 li. [X.]. Abs. 3 - Elastische Bandage). Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ein Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers beinhaltet und im Hinblick auf § 2a Abs. 1 Nr. 2 [X.] schon deshalb nicht patentfähig wäre.

1. Der der Beschwerde vorangegangene Einspruch war zulässig (§ 59 [X.]).

Der Einspruch ist am 19. August 2015 im [X.] innerhalb von neun Monaten nach der [X.] der Erteilung und damit fristgerecht eingelegt und mit Gründen versehen worden (§ 59 Abs. 1 [X.]). Aus dem [X.] ergaben sich – ohne unzumutbaren Aufwand – die Identifizierbarkeit der Person der [X.] sowie die Identifizierbarkeit des angegriffenen Patents. Die [X.] wurde rechtzeitig und vollständig entrichtet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1). Zwar wurde die Nummer des Patents im [X.] falsch angegeben. Wie aber bereits die [X.] zutreffend ausgeführt hat, kann eine falsche Nummer des Patents auch nach Fristablauf berichtigt werden ([X.]/[X.], [X.], 11. Auflage, § 59 [X.], Busse/Keukenschrijver, [X.], 9. Auflage § 59 Rdn 45).

Die Annahmen der Beschwerdeführerin, dass die Identität der [X.] nicht eindeutig aus den innerhalb der Einspruchsfrist übermittelten Unterlagen hervorgegangen sei, und dass die [X.] aufgrund der falschen Angabe des Aktenzeichens nicht ohne Rückfrage beim [X.] Patent- und Markenamt dem Streitpatent zuzuordnen war, treffen nicht zu. Denn der [X.] trägt auf der ersten Seite die Angabe:

Abbildung

Mithin sind die Person der [X.], ein (falsches) Aktenzeichen (d. h. [X.] 10 2009 054 451 anstelle von [X.] 10 2009 054 415) und die Patentinhaberin genannt. Das [X.] hat beim Vertreter der [X.] bezüglich des fehlerhaften Aktenzeichens und der Firmenanschrift telefonisch nachgefragt (vgl. Aktennotizen gem. Anlagen [X.] v. 9.09.2015 und [X.] v. 21.09.2015), doch haben die Rückfragen das bereits aus der Gesamtheit der eingereichten Unterlagen bestimmbare Aktenzeichen sowie die Firmenanschrift der [X.] lediglich bestätigt. Denn es lassen sich dem [X.] eine ganze Reihe von Angaben entnehmen, anhand derer das angegriffene Patent trotz der falschen Patentnummer ohne unzumutbaren Aufwand zugeordnet werden konnte. So ist auf den Seiten 2 bis 3 des [X.]es der Wortlaut des Patentanspruchs 1 zitiert. Außerdem ist die Bezeichnung des Patents zuordenbar wiedergegeben. Ferner wird in dem [X.] auf Seite 5, unter Punkt 2.2.1 angegeben, dass das Streitpatent den Zeitrang des [X.] 24. November 2009 hat. Da die Patentinhaberin an diesem Tag nur zwei Patente angemeldet hat, wovon eines der Verfahren bereits seit 2013 nicht mehr anhängig war, und nur das andere der beiden Anmeldungen ein „Verfahren zum vorübergehenden Unterbrechen einer extrakorporalen [X.]“ betrifft (vgl. untenstehende Abbildung 1), konnte das korrekte Aktenzeichen leicht recherchiert werden. Aufgrund der Anlagen, welche gemeinsam mit dem [X.] eingereicht wurden, war auch die ladungsfähige Firmenanschrift der [X.] zweifelsfrei zu entnehmen (vgl. Medizinproduktebuch D3a, Seiten 1 und 2). Daher ergeben sich aus der Gesamtschau des [X.]es die Angaben zum angegriffenen Patent zumindest so deutlich, dass das angegriffene Patent innerhalb der Einspruchsfrist ohne unzumutbaren Aufwand ermittelt werden konnte. Die in der mündlichen Verhandlung von der Patentinhaberin vorgebrachten Bedenken, dass das [X.] mit ihren beiden telefonischen Rückfragen die Grenzen der Amtsermittlungspflicht überschritten hat, teilt der Senat damit nicht.

Für die Zahlung der [X.] wurde ein SEPA-Basislastschriftmandat mit Angaben zum Verwendungszweck (vgl. §1 (1) Nr. 4 PatKostZV) verwendet. Dabei ist von einer rechtzeitigen Zahlung der [X.] gemäß § 2 Satz 4 PatKostZV auszugehen, weil der Verwendungszweck mittels der Angaben im SEPA-Mandat in Verbindung mit den Angaben im [X.] vom 19. August 2015 ohne unzumutbaren Aufwand eindeutig zu ermitteln war.

Des Weiteren war der Einspruch ausreichend substant[X.]ert. Dies ist von der Beschwerdeführerin jedoch nicht in Frage gestellt worden.

2. [X.] betrifft ein Verfahren zum vorübergehenden Unterbrechen einer extrakorporalen [X.]. Außerdem betrifft das Streitpatent eine Steuer- und Regeleinrichtung, eine [X.]svorrichtung sowie ein [X.] zum Ausführen des Verfahrens. Gemäß der Beschreibungseinleitung könne eine vorübergehende Unterbrechung einer extrakorporalen [X.] aus verschiedenen Gründen erforderlich sein. Dazu zählten beispielsweise das Legen eines neuen Zugangs, das Durchführen von medizinischen Untersuchungen oder ein Toilettenbesuch des Patienten. In diesen Fällen soll die extrakorporale [X.] nach der vorübergehenden Unterbrechung fortgesetzt werden. Aus dem Stand der Technik seien Verfahren zur extrakorporalen [X.] bekannt, bei denen der Blutkreislauf entleert, befüllt oder gespült werde (vgl. [X.] Abs. 0001 bis 0004).

[X.] nennt als Aufgabe, ein weiteres Verfahren zum vorübergehenden Unterbrechen einer extrakorporalen [X.] vorzuschlagen, sowie geeignete Vorrichtungen hierfür anzugeben (vgl. [X.], Abs. 0005).

Das dem Streitpatent zugrundeliegende objektive technische Problem ist darin zu sehen, eine extrakorporale [X.]svorrichtung während einer vorübergehenden Unterbrechung einer bereits erfolgenden [X.] in einen Zustand zu halten, in dem die [X.] auch nach Stunden fortgesetzt werden kann, ohne dass z. B. das Schlauchsystem des Blutkreislaufs erneuert werden muss (vgl. [X.] Abs. 0063, 0072 u. 0073).

Zur Lösung der Aufgabe ist ein Verfahren zum vorübergehenden Unterbrechen einer extrakorporalen [X.]svorrichtung eines Patienten gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag vorgesehen. Zudem soll die Aufgabe durch eine Steuer- oder Regeleinrichtung gemäß Patentanspruch 7 nach Hauptantrag und Patentanspruch 1 nach den [X.] [X.] bis [X.], durch eine [X.]svorrichtung gemäß Patentanspruch 10 nach Hauptantrag, Patentanspruch 5 nach den [X.] [X.] bis [X.]‘, Patentanspruch 4 nach den [X.] [X.] bis [X.]‘, Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 2 und Patentanspruch 6 nach den [X.] H4 bis [X.] sowie durch ein [X.] zur Durchführung des Verfahrens gemäß Patentanspruch 12 nach Hauptantrag gelöst werden.

Als Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur mit Hochschulabschluss oder entsprechendem akademischen Grad in der Fachrichtung Medizintechnik, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung von Geräten zur extrakorporalen [X.] verfügt und für die medizinischen Aspekte mit einem Arzt zusammenarbeitet.

3. Einige der in den unabhängigen Patentansprüchen nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen [X.] bis [X.] aufgeführten Merkmale bedürfen der Auslegung.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag betrifft ein Verfahren zum vorübergehenden Unterbrechen einer extrakorporalen [X.], bei welcher ein Patient 200 mit einer [X.]svorrichtung 1 konnektiert ist (vgl. Merkmal [X.]). Für wie lange die [X.] konkret unterbrochen werden soll, lässt der Anspruch offen. Der Fachmann kann der [X.] entnehmen, dass eine durchschnittliche Unterbrechungsdauer zwischen [X.] und maximal 4 Stunden betragen kann (vgl. [X.], Abs. 0009, 0069). Aber auch nur wenige Minuten können laut Absatz 0009 des Streitpatents unter „vorübergehend“ fallen. Die Unterbrechung der [X.]ssitzung soll beispielsweise erlauben, dass die [X.] überprüft werden oder ein neuer Katheter gelegt werden kann. Außerdem soll sie ermöglichen, dass der Patient den Behandlungsraum kurz verlassen kann (vgl. [X.], Abs. 0062). Die Wiederaufnahme der [X.] kann dabei mit der gleichen [X.]svorrichtung, den gleichen Komponenten sowie den gleichen Behandlungsparametern erfolgen (i. V. m. Abs. 0029, 0061-0063, 0072, 0073 u. 0095 der [X.]). Der Patentanspruch 1 ist allerdings nicht darauf beschränkt.

Nach Merkmal [X.] soll eine Steuer- oder Regeleinrichtung 3 angesteuert werden. Die Steuer- oder Regeleinrichtung 3 soll dazu vorgesehen und konfiguriert sein, die [X.]svorrichtung 1 in einen Zustand zu versetzen, in welchem die [X.]ssitzung durch ein Dekonnektieren des Patienten 200 zu deren Wiederaufnahme vorübergehend unterbrochen werden kann. Wie die Ansteuerung erfolgen soll, lässt der Patentanspruch nach Hauptantrag offen. Der Fachmann kann den Abs. 0030 bis 0032 u. 0117 des Streitpatents entnehmen, dass die Steuer- oder Regeleinrichtung 3 beispielsweise über einen Schalter bzw. Softkey angesteuert werden kann, welcher an der [X.]svorrichtung 1 betätigt werden kann.

Gemäß Merkmal [X.] soll das Reinfundieren des im extrakorporalen Blutkreislauf befindlichen Bluts an den Patienten veranlasst werden. Dadurch soll der extrakorporale Blutkreislauf vom Blut des Patienten geleert und das Blut an den Patienten zurückgegeben werden (vgl. [X.], 0040-0042). Das Reinfundieren kann dabei über einen venösen [X.] erfolgen, welcher mit einer Vene des Blutkreislaufs des Patienten 200 verbunden ist (vgl. [X.], 0109 u. [X.]. 1).

Abbildung

Gemäß Absatz 0040 der [X.] meint der Begriff „Veranlassen“, dass die Steuer- oder Regeleinrichtung dazu vorgesehen und konfiguriert – also programmiert – ist, einen Prozess selbst durchzuführen. Das streitpatentgemäße Verfahren ist aber nicht darauf beschränkt, dass die Steuer- oder Regeleinrichtung nach einem einzigen Tastendruck im Schritt [X.] (vgl. [X.]. 2) alle nachfolgenden Arbeitsschritte vollautomatisch abhandelt. Vielmehr umfasst der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag auch Verfahren, wobei während einzelner Verfahrensschritte und auch zwischen einzelnen Verfahrensschritten manuelle Arbeitsschritte nötig sind. So kann es nötig sein, dass zwischen zwei Verfahrensschritten ein Schalter getätigt werden muss (vgl. [X.], Abs. 0147). Beispielsweise beinhaltet das Dekonnektieren des Patienten das manuelle Schließen der Patientenschlauchklemmen (vgl. [X.], Abs. 0046 i. V. m. Abs. 0121). Eine solche Auslegung ergibt sich u. a. aus Absatz 0026 der [X.]. Denn dort wird darauf hingewiesen, dass das erfindungsgemäße Verfahren teilweise oder vollständig von der Steuer- oder Regeleinrichtung ausgeführt bzw. veranlasst werden kann.

Des Weiteren soll die Steuer- oder Regeleinrichtung dazu vorgesehen und konfiguriert sein, wenigstens einen der folgenden Schritte zu veranlassen (vgl. Merkmal [X.]):

a) Stoppen der [X.] 17 (vgl. [X.]. 2, Schritt S2);

b) Schließen einer Patientenschlauchklemme einer Blutentnahmeleitung und einer Patientenschlauchklemme einer Blutrückgabeleitung eines extrakorporalen Blutkreislaufs 100 (vgl. [X.]. 2: [X.]e Patientenschlauchklemme 13 u. venöse Patientenschlauchklemme 15);

c) Abbrechen einer Heparingabe;

d) Beenden einer (kontinuierlichen) Antikoagulationsgabe;

e) Beenden einer Bilanzierung – also der Kontrolle der dem Blut zu- und abgeführten Flüssigkeiten (vgl. [X.], Abs. 0055),

f) Beenden einer [X.]gabe.

Eine Reihenfolge der Verfahrensschritte sieht der Patentanspruch nicht vor. Einen konkreten Verfahrensablauf offenbart auch die übrige [X.] nicht; insbesondere ist [X.]ur 2, welche den Ablaufplan des erfindungsgemäßen Verfahrens darstellen soll, nur sehr lückenhaft beschrieben (vgl. [X.], Abs. 0114 bis 0159).

Gemäß Merkmal [X.] soll das Zirkulieren von [X.] mittels der [X.] 17 veranlasst werden. Dabei ist es erforderlich, den extrakorporalen Blutkreislauf mit einer [X.]quelle zu konnektieren. Der [X.] ist zu entnehmen, dass hierzu der venöse [X.] an einen [X.] angeschlossen wird. Diese Tätigkeit wird vom Klinikpersonal durchgeführt (vgl. Abs. 0133). Die Zirkulation des [X.]s kann dann beispielsweise durch das Betätigen eines Softkeys gestartet werden (vgl. [X.], 0135).

Zur Wiederaufnahme der [X.] muss der dekonnektierte Patient wieder an die [X.]svorrichtung angeschlossen werden. Hierzu muss die Zirkulation des [X.]s im extrakorporalen Kreislauf abgebrochen werden. Erfolgen kann dies entweder manuell durch eine Nutzereingabe oder – optional – automatisiert durch die Erkennung der optischen Dichte der im extrakorporalen Kreislauf zirkulierenden Flüssigkeit mittels eines Sensors 19 (vgl. Merkmal [X.]).

Der Patentanspruch, der den Gegenstand des Streitpatents in seiner breitesten Fassung beansprucht, ist der nebengeordnete Patentanspruch 7 nach Hauptantrag. Dieser ist auf eine Steuer- oder Regeleinrichtung gerichtet und umfasst aufgrund der „und/oder“-Verknüpfung drei Alternativen. Eine davon sieht vor, dass die Steuer- oder Regeleinrichtung dazu vorgesehen und konfiguriert ist, angesteuert zu werden, um die [X.] mittels einer [X.]svorrichtung vorübergehend zu unterbrechen.

Alle Hilfsanträge beschränken sich nur noch auf Vorrichtungsansprüche.

Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] wird eine Steuer- oder Regeleinrichtung 3 beansprucht. Während der [X.] nach Hauptantrag durch die und/oder-Kombination noch sehr breit gefasst ist, wurde der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] so formuliert, dass die Eigenschaft der Steuer- oder Regeleinrichtung, die einzelnen Verfahrensschritte durchführen zu können, nun obligatorisch ist. Die Steuer- oder Regeleinrichtung soll nach Merkmal [X.]* dazu vorgesehen und konfiguriert sein,

(i) angesteuert zu werden, um die [X.] eines Patienten mittels einer [X.]svorrichtung 1 zu deren Wiederaufnahme vorübergehend zu unterbrechen, und/oder

([X.]) eine vorübergehende Unterbrechung der [X.]svorrichtung (1) zu deren Wiederaufnahme vorübergehend zu bewirken.

Mithin sieht der Patentanspruch drei Varianten (i), ([X.]), (i) und ([X.]) vor, welche die Ausbildung der Steuer- oder Regeleinrichtung umschreiben. Nach dem Verständnis des Senats drückt die Formulierung „angesteuert zu werden, um die [X.] […] vorübergehend zu unterbrechen“ nichts Anderes aus als die Formulierung „eine vorübergehende Unterbrechung […] zu bewirken“. Die beiden Varianten (i) und ([X.]) sind daher als inhaltsgleich zu verstehen.

Im Kontext der Gesamtoffenbarung des Streitpatents muss die Steuer- oder Regeleinrichtung demnach dazu geeignet sein, die [X.]svorrichtung so steuern zu können, dass eine [X.] vorübergehend unterbrochen werden kann, um sie später mit der gleichen [X.]svorrichtung und den gleichen Komponenten wieder aufnehmen zu können (vgl. [X.], Abs. 0029, 0061-0063 u. 0095).

Die Auffassung der [X.], dass die erste Alternative (i) kein aktives Durchführen der Behandlungsunterbrechung durch die Steuereinheit erfordere, trifft nicht zu. Denn das Merkmal [X.]* sieht zusätzlich vor, dass das vorübergehende Unterbrechen nach Ansteuern der Steuer- oder Regeleinrichtung durch die Merkmale [X.] bis [X.]* erfolgen soll. Bezüglich der Merkmale [X.] bis [X.] wird auf die Ausführungen zur Auslegung des [X.] verwiesen, die für den Patentanspruch 1 des Hilfsantrags [X.] ebenfalls gelten. Merkmal [X.]* wurde gegenüber dem Hauptantrag dahingehend beschränkt, dass die Zirkulation von [X.] dann abgebrochen werden soll, wenn eine vorgegebene optische Dichte des Leitungsinhalts des extrakorporalen Blutkreislaufs mittels einer Erfassungsvorrichtung unter Veranlassen der Wiederaufnahme der [X.] erkannt wird.

Die weiteren Hilfsanträge [X.] bis [X.] sind auf zusätzliche Merkmale gerichtet, mit welchen einzelne der genannten Arbeitsschritte konkretisiert oder eingeschränkt und weitere Arbeitsschritte genannt werden, die während des [X.] erfolgen sollen. So wurde der im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] angegebene optionale Schritt e) „Beenden einer Bilanzierung“ zu einem beschränkenden Merkmal gemacht (vgl. Merkmal [X.].1). Gemäß Hilfsantrag [X.] sollen Meldungen angezeigt werden, die den Anwender über die nächsten Arbeitsschritte informieren. Die Meldungen erfordern dabei eine (manuelle) Bestätigung durch den Anwender ([X.]). Im Hilfsantrag [X.] wurde nun zusätzlich zum Schritt e) auch der Schritt b) zu einem beschränkenden Merkmal gemacht. Ergänzt wurde der Schritt b) dadurch, dass das Schließen der Patientenschlauchklemmen „mittels automatisierten Ansteuerns“ erfolgt (vgl. Merkmale [X.].1*, [X.].2). Mit den Merkmalen [X.]* und [X.]** nach Hilfsantrag [X.] wurde u. a. definiert, dass sich die Parameter im [X.] von den Parametern im Behandlungsmodus unterscheiden (vgl. [X.], Abs. 0064 u. 0072). In den Hilfsanträgen [X.] und [X.] wurde zusätzlich konkretisiert, dass die Steuer- oder Regeleinrichtung mittels einer Betätigungseinrichtung 4 angesteuert wird (vgl. Merkmal [X.]**). Dabei kann es sich beispielsweise um einen Softkey mit der Bezeichnung „[X.]sunterbrechung“ handeln (vgl. [X.], Abs. 0117; Merkmal [X.]).

In der Fassung der Hilfsanträge [X.]‘ bis [X.]‘ unterscheidet sich der jeweilige Patentanspruch 1 lediglich darin, dass die „und/oder“-Kombination im Merkmal [X.]* bzw. [X.]** durch eine „und“-Verknüpfung ersetzt wurde. Die Streichung des Wortes „oder“ kann bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht bleiben, da – wie vorstehend zum Hilfsantrag [X.] ausgeführt – die drei Varianten insoweit als inhaltsgleich zu verstehen sind.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nur insofern, als dass er eine Steuer- oder Regeleinheit betrifft und das Merkmal [X.] durch das Merkmal [X.]‘ ersetzt wurde. Nach dem Verständnis des Senats offenbart das Merkmal [X.]‘ aber nichts Anderes als das Merkmal [X.]* des Hilfsantrags [X.]. Die beiden Merkmale sind insoweit als gleich zu verstehen.

Die Hilfsanträge 4, 6, 8, 10 und 12 sind auf Merkmale gerichtet, mit welchen einzelne Prozessschritte während der vorübergehenden Unterbrechung näher definiert oder eingeschränkt werden. Sie beziehen sich auf die Anzeige von manuell durchzuführenden Arbeitsschritten (Hilfsanträge 4 und 6), die Wiederaufnahme der [X.] mit den gleichen Parameter, die vor der Unterbrechung verwendet wurden (Hilfsantrag 8) und die Überwachung einer Zeitspanne während der Unterbrechung (Hilfsantrag 10). Im Hilfsantrag 12 ist der vormals lediglich eine Option darstellende Schritt b), dass die Patientenschlauchklemmen der Blutentnahme- und Blutrückgabeleitung geschlossen werden müssen, als notwendiges Merkmal aufgenommen worden.

4. Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen [X.] bis 12 ist durch den Stand der Technik nahegelegt und somit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 [X.]).

a. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift [X.] in Verbindung mit Druckschrift [X.] und in Verbindung mit Fachwissen, wie es durch Druckschrift D9a belegt ist und beruht damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei der Druckschrift [X.] handelt es sich um eine im Mai 2007 erschienene und damit vorveröffentlichte Gebrauchsanweisung zum Dialysegerät Dialog

Das Berühren einer Ikone veranlasst die zugehörige Aktion. Unter anderem ist die Ikone „[X.]“ vorgesehen (vgl. zweite Zeile in Tabelle auf [X.]), mit der ein extrakorporales Blutreinigungsverfahren, während dem ein Patient zum Zwecke der [X.] mit der [X.]svorrichtung konnektiert ist, beendet werden kann.

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[X.]itel 5 der Gebrauchsanweisung befasst sich speziell mit der Durchführung der Hämodialyse, bei welcher der Patient zum Zwecke der [X.] mit der [X.]svorrichtung konnektiert ist. Die Hämodialyse kann beendet werden, in dem die Ikone „[X.]“ am rechten Bildschirmrand betätigt und dadurch das Dialysegerät angesteuert wird (vgl. [X.]. 5-2 auf [X.]: [X.] Hämodialyse). Implizit ist damit eine Steuer- oder Regeleinrichtung offenbart, die dazu vorgesehen und konfiguriert ist, die [X.]svorrichtung in einen Zustand zu versetzen, in welchem die [X.]ssitzung durch Dekonnektieren des Patienten beendet werden kann.

[X.]itel 5.4, welches sich auf das Behandlungsende der Hämodialyse bezieht, sieht eine Ikone vor, über welche die Steuer- oder Regeleinrichtung angesteuert werden kann, um eine bereits beendete [X.] fortsetzen zu können (vgl. [X.]-14, Abschnitt 5.4.2).

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Damit ist der Fall umfasst, dass eine [X.]ssitzung vorübergehend beendet wird, um sie danach – mit neuen Behandlungsparametern – fortzusetzen (vgl. [X.]-14, [X.] 5.4.2). Eine vorübergehende Unterbrechung der [X.] ist in der [X.] nicht offenbart (teilweise Merkmale [X.] und [X.]).

Nach der Beendigung der Hämodialyse stehen dem Anwender weitere Schaltflächen zur Verfügung, mittels der das Steuergerät veranlasst werden kann, entsprechend dem Merkmal [X.] eine [X.] des im extrakorporalen Blutkreislauf befindlichen Bluts zu starten (vgl. [X.] 6.1, [X.]. 6-1 u. Tabelle auf [X.]), die [X.] zu stoppen (vgl. [X.] 3 in [X.]. 2-5 auf [X.]-10 u. [X.] zum [X.] auf [X.]-13 unten), die Heparingabe abzubrechen (vgl. [X.]. 4-15 auf S. 4-23 u. [X.]-13, [X.] 5.3.6; Merkmal [X.]) oder um nach [X.] der [X.]en Blutrückgabeleitung eine als [X.] zu verstehende Kochsalzlösung zirkulieren zu lassen (vgl. [X.], letzte vier Zeilen; Merkmal [X.]).

Soll die Hämodialyse fortgesetzt werden, so veranlasst das Steuergerät nach dem Betätigen der Ikone „Behandlung fortsetzen“ das Abbrechen der Zirkulation und die Wiederaufnahme der [X.] (vgl. Abschnitt 5.4.2, [X.]-14 u. [X.]. 6-1 auf [X.]; Merkmal [X.]).

Der Fachmann weiß, dass es während einer Dialysebehandlung notwendig sein kann, dass die [X.] vorübergehend unterbrochen werden muss. Als mögliche Gründe für die Notwendigkeit einer vorübergehenden Unterbrechung nennt die [X.] Norm [X.] 0753-4:2009-05 (Druckschrift D9a) u. a. das Legen eines neuen Gefäßzugangs, medizinische Untersuchungen oder eine technische Störung (vgl. D9a, [X.], [X.] 5.3.6). Druckschrift D9a dient als Beleg für das Fachwissen des Fachmanns.

Die Gebrauchsanweisung gemäß der [X.] mag dem Anwender zwar eine Anleitung dazu geben, wie er eine extrakorporale [X.] beenden und dann wieder fortsetzen kann, sie hilft dem Anwender aber nicht weiter, wenn eine Dialysebehandlung vorübergehend unterbrochen werden soll. Insbesondere sieht die grafische Benutzerschnittstelle des Gerätes keinen Modus (z. B. in Form einer Ikone) vor, mit dem eine vorübergehende Unterbrechung eingeleitet werden könnte. Zwar wird auf Seite 5-14 erläutert, dass eine Behandlung nach einer Beendigung fortgesetzt werden kann, dies erfordert allerdings die Eingabe neuer Behandlungsparameter (vgl. [X.] 5.4.2). Das Fortsetzen in der [X.] ist daher vielmehr als Neustart zu verstehen.

Der Fachmann, der das in der Druckschrift [X.] beschriebene Dialysegerät verbessern und dessen Software weiterentwickeln möchte (vgl. [X.], [X.], Angaben zur [X.]), ist daher veranlasst, die Steuereinrichtung des Dialysegeräts so zu programmieren, dass der Anwender eine geeignete Benutzerschnittstelle zur Verfügung gestellt bekommt, mit der eine vorübergehende Unterbrechung durchgeführt werden kann. Aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik stellt die Druckschrift [X.] ([X.] 2002/0004530 [X.]) ein entsprechendes Beispiel dar. Die Druckschrift [X.], auf die sich auch der Beschluss der [X.] stützt, beschreibt den Fall, dass ein Patient, der an einem Dialysegerät zur extrakorporalen [X.] angeschlossen ist, aufgrund weiterer medizinischer Untersuchungen vorübergehend (temporarily) davon dekonnektiert werden muss (vgl. Abs. 0050). Die temporäre Dekonnektierung des Patienten hat zur Folge, dass der extrakorporale Kreislauf, wie in Absatz 0050 beschrieben ist, in einem kurzgeschlossenen Modus (bypass) gespült werden muss. Dabei ist vorgesehen, die Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt mit dem gleichen Set-up fortzusetzen, welches vor der Unterbrechung der Behandlung vorlag.

Aus der Druckschrift [X.] in Verbindung mit dem Fachwissen, wie es durch Druckschrift D9a (vgl. Abschn. 5.3.6, [X.]) belegt ist, erhält der Fachmann daher die Anregung, einen Modus zum vorübergehenden Unterbrechen einer extrakorporalen [X.] in die Steuer- oder Regeleinrichtung des Dialysegeräts nach Druckschrift [X.] zu implementieren. Damit versetzt die Steuer- oder Regeleinrichtung die [X.]svorrichtung in einen Zustand, in welchem die [X.]ssitzung nach einer entsprechenden Ansteuerung und durch Dekonnektieren des Patienten von der [X.]svorrichtung zu deren Wiederaufnahme vorübergehend unterbrochen werden kann (Merkmale [X.], [X.]).

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist damit nicht patentfähig.

b. Auch die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] vorgenommenen Änderungen können die Patentfähigkeit nicht begründen.

Das auf eine Steuer- oder Regeleinrichtung gerichtete Merkmal [X.]* des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] ist nicht anders zu bewerten als die Merkmale [X.] und [X.] des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag. Wie vorstehend zum Hauptantrag ausgeführt, ergibt sich eine Steuer- oder Regeleinrichtung, welche nach ihrer Ansteuerung dazu vorgesehen und konfiguriert ist, eine [X.] eines Patienten vorübergehend unterbrechen zu können, für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Eine solche Steuer- oder Regeleinrichtung ist dann auch entsprechend den im Merkmal [X.]* genannten Varianten dazu geeignet, angesteuert zu werden, um die [X.] eines Patienten mittels einer [X.]svorrichtung zu deren Wiederaufnahme vorübergehend zu unterbrechen, und/oder eine vorübergehende Unterbrechung der [X.]svorrichtung zu deren Wiederaufnahme vorübergehend zu bewirken. Die Merkmale [X.] bis [X.] im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] sind bereits Bestandteil des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, so dass auf die Ausführungen im Absatz II.4.a. verwiesen wird.

Darüber hinaus unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.] vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag darin, dass die Zirkulation von [X.] gemäß Merkmal [X.]* dann abgebrochen werden soll, wenn eine vorgegebene optische Dichte des Leitungsinhalts des extrakorporalen Blutkreislaufs mittels einer Erfassungsvorrichtung unter Veranlassen der Wiederaufnahme der [X.] erkannt wird. Diese Änderung gegenüber dem Merkmal [X.] des [X.] kann dem Patentanspruch 1 jedoch nicht zur Patentfähigkeit verhelfen.

Sensoren, die Blut detektieren können, waren dem Fachmann am Anmeldetag des Streitpatents bekannt. Beispielsweise offenbart auch Druckschrift [X.] einen als „venösen [X.]“ bezeichneten optischen Detektor, der dazu vorgesehen ist, eine optische Dichte im venösen Schlauchsystem des extrakorporalen Kreislaufs zu erfassen. Konkret wird er dazu eingesetzt, Blut im Gehäuse des [X.] detektieren zu können (vgl. [X.]-24, [X.], [X.] [X.], Tabelle 15-5, [X.]-3, [X.] 2-1 u. [X.]-5). Dadurch ist der Fachmann veranlasst, einen solchen [X.] auch dazu zu verwenden, um Blut im venösen Leitungsabschnitt während der Zirkulation von [X.] zu erkennen und somit zwischen der Zirkulation und der Wiederaufnahme der [X.] entsprechend Merkmal [X.]* zuverlässig umschalten zu können.

[X.] hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dass der Fachmann den in Druckschrift [X.] offenbarten optischen Sensor nicht dazu einsetzen würde, um damit die optische Dichte des Leitungsinhalts des extrakorporalen Blutkreislaufs zu erfassen. Denn der in Druckschrift [X.] verwendete [X.] habe eine andere Funktion. Dieses Vorbringen konnte nicht überzeugen, denn allein der Umstand, dass ein Sensor zur Detektion von Blut bereits im venösen Schlauchsystem des Dialysegeräts eingesetzt wird, legt dem Fachmann den Einsatz dieses Sensors nahe.

Damit ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] für den Fachmann in Kenntnis von Druckschrift [X.] in Verbindung mit Druckschrift [X.] und in Verbindung mit Fachwissen, wie es durch Druckschrift D9a belegt ist, nahegelegt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] beruht damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

c. Die vorstehenden Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit gelten gleichermaßen für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.]‘.

In der Fassung des Hilfsantrags [X.]‘ unterscheidet sich der Patentanspruch 1 lediglich darin, dass die „und/oder“-Kombination im Merkmal [X.]* durch eine „und“-Verknüpfung ersetzt wurde. Wie bereits im Abschnitt zur Auslegung ausgeführt, kann die Streichung des Wortes „oder“ im Merkmal [X.] bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht bleiben. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.]‘ ist daher nicht anders zu bewerten als der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.].

Damit ergibt sich der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.]‘ für den Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise aus einer Kenntnis der Druckschriften [X.] und [X.] in Verbindung mit Fachwissen, wie es durch Druckschrift D9a belegt ist. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.]‘ ist somit ebenfalls nicht patentfähig.

d. Auch die in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] vorgenommene Änderung kann die Patentfähigkeit nicht begründen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] basiert auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.], wobei der optionale Schritt e) „Beenden einer Bilanzierung“ im Merkmal [X.]* gestrichen und zu einem zwingenden beschränkenden Merkmal [X.].1 gemacht wurde. Wie bereits ausgeführt, offenbart Druckschrift D9a ein Verfahren zur Unterbrechung einer extrakorporalen [X.] (vgl. [X.] 5.3.6), wobei folgende Maßnahmen durchgeführt werden müssen (vgl. [X.] 5.3.7):

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Implizit offenbaren diese Maßnahmen entsprechend Merkmal [X.].1 auch ein Beenden der Bilanzierung, also der Kontrolle der dem Blut zu- und abgeführten Flüssigkeiten (vgl. [X.], Abs. 0055). Denn nach einer Beendigung der Ultrafiltration, der [X.] und der Substitution bedarf es keiner Bilanzierung mehr. Zu den weiteren Merkmalen [X.]* bis [X.]* und [X.] bis [X.]* des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] wird auf die Ausführungen zu den inhaltsgleichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Damit ergibt sich auch der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] für den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Kenntnis der Druckschriften [X.] und [X.] in Verbindung mit Druckschrift D9a, die als Beleg für das Fachwissen dient. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] ist somit ebenfalls nicht patentfähig.

e. Die vorstehenden Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit gelten gleichermaßen für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.]‘.

In der Fassung des Hilfsantrags [X.]‘ unterscheidet sich der Patentanspruch 1 vom Hilfsantrag [X.] lediglich darin, dass die „und/oder“-Kombination im Merkmal [X.]* durch eine „und“-Verknüpfung ersetzt wurde. Wie bereits im Abschnitt zur Auslegung ausgeführt, kann die Streichung des Wortes „oder“ im Merkmal [X.]* bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht bleiben. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.]‘ ist daher nicht anders zu bewerten als der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.].

Entsprechend den Ausführungen zu Hilfsantrag [X.] beruht somit auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.]‘ nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

f. Das in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] zusätzlich aufgenommene Merkmal kann die Patentfähigkeit nicht begründen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] basiert auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.], wobei folgender Schritt ([X.]) angefügt wurde:

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Die Anzeige von Meldungen, die den Anwender über die nächsten Arbeitsschritte informieren, ist u. a. der Druckschrift [X.] mehrfach zu entnehmen. Beispielsweise wird nach der Bestätigung des [X.] die Meldung angezeigt, dass zur [X.] die [X.]e Leitung an den Beutel anzuschließen ist. Wie in [X.] gefordert, benötigt die Meldung eine Rückbestätigung durch den Anwender:

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Damit kann auch das zusätzliche [X.] dem Patentanspruch 1 nicht zur Patentfähigkeit verhelfen. Zu den weiteren Merkmalen [X.]* bis [X.]* des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] wird auf die Ausführungen zu den inhaltsgleichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Damit ergibt sich auch der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] für den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Kenntnis der Druckschriften [X.] und [X.] in Verbindung mit Druckschrift D9a, die als Beleg für das Fachwissen dient. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] ist somit ebenfalls nicht patentfähig.

g. Die vorstehenden Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit gelten gleichermaßen für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.]‘.

Auch in der Fassung des Hilfsantrags [X.]‘ unterscheidet sich der Patentanspruch 1 vom Hilfsantrag [X.] lediglich darin, dass die „und/oder“-Kombination im Merkmal [X.]* durch eine „und“-Verknüpfung ersetzt wurde. Wie bereits im Abschnitt zur Auslegung ausgeführt, kann die Streichung des Wortes „oder“ im Merkmal [X.]* bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht bleiben. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.]‘ ist daher nicht anders zu bewerten als der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.].

Entsprechend den Ausführungen zu Hilfsantrag [X.] beruht somit auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.]‘ nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

h. Auch die Änderung im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] kann die Patentfähigkeit nicht begründen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] basiert auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.], wobei nun auch Schritt b) als beschränkendes Merkmal beansprucht wird und zusätzlich dadurch ergänzt wurde, dass das Schließen der Patientenschlauchklemmen „mittels automatisierten Ansteuerns“ erfolgt.

Das Schließen einer Patientenschlauchklemme einer Blutentnahmeleitung und einer Patientenschlauchklemme einer Blutrückgabeleitung wird in Druckschrift D9a unter den erforderlichen Maßnahmen nach dem Beenden einer Dialysebehandlung aufgeführt (vgl. D9a, [X.], [X.] 5.3.7). Es beruht damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn im Zuge eines automatisierten Dialyseverfahrens ein Abklemmen der Schläuche durch die Steuer- oder Regeleinrichtung veranlasst wird.

Die ergänzten Merkmale führen auch zu keiner anderen Beurteilung der weiteren, gegenüber dem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag [X.] unveränderten Merkmale, für welche die Ausführungen zu Patentanspruch 1 des Hilfsantrags [X.] in gleicher Weise gelten.

Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] ist somit nicht patentfähig.

i. Die vorstehenden Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit gelten gleichermaßen für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.]‘.

Auch in der Fassung des Hilfsantrags [X.]‘ unterscheidet sich der Patentanspruch 1 vom Hilfsantrag [X.] lediglich darin, dass die „und/oder“-Kombination im Merkmal [X.]* durch eine „und“-Verknüpfung ersetzt wurde. Wie bereits im Abschnitt zur Auslegung ausgeführt, kann die Streichung des Wortes „oder“ im Merkmal [X.]* bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht bleiben. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.]‘ ist daher nicht anders zu bewerten als der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.].

Entsprechend den Ausführungen zu Hilfsantrag [X.] beruht somit auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.]‘ nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

j. Auch der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] beruht für den Fachmann in Kenntnis der Druckschriften [X.] und [X.] in Verbindung mit Druckschrift D9a als Beleg für sein Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] basiert auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.]. Zusätzlich wurde konkretisiert, dass sich die Parameter im [X.] von den Parametern im Behandlungsmodus unterscheiden, wobei nach der Unterbrechung die [X.] mit den gleichen Parametern durchgeführt wird, die bereits vor der Unterbrechung eingestellt worden sind.

Die mit den Merkmalen [X.]* und [X.]** zusätzlich vorgesehenen Maßnahmen gehören zum fachüblichen Handeln des Fachmanns. Es ist für den Fachmann selbstverständlich, dass das Parameterprofil, mit dem eine [X.] gestartet wurde, auch nach einer Unterbrechung zu verwenden ist. Denn der Fachmann, der mit der Aufgabe betraut ist, eine [X.]svorrichtung derart zu gestalten, dass eine Fortsetzung der [X.] nach der vorübergehenden Unterbrechung möglich ist, hat keinen Anlass die vor der Unterbrechung der Dialyse eingestellten Parameter zu ändern. Im Übrigen lehrt die D9a explizit (vgl. D9a, Abschnitte 5.2.2.1 und 5.2.2.2), dass es patientenbezogene Daten und Behandlungsparameter gibt, die mit großer Sorgfalt beachtet bzw. eingestellt werden müssen. Dies ist eine zeitaufwändige Tätigkeit und stellt zudem eine potentielle Fehlerquelle dar. Mithin hat der Fachmann kein Interesse daran, dass der Anwender die Eingabe der Parameter nach einer vorübergehenden Unterbrechung wiederholen muss. Damit unterscheidet sich das Verfahren einer vorübergehenden Unterbrechung auch von einem Neustart der Behandlung, wie er in Druckschrift [X.] vorgesehen ist (vgl. [X.], [X.] 5.4.2). Folglich gelangt der Fachmann in für ihn naheliegender Weise zu der technischen Maßnahme, das Steuerprogramm der [X.] derart zu programmieren, dass die [X.] mit den vor der Unterbrechung eingestellten Parametern fortgesetzt wird. Auch ist es für den Fachmann selbstverständlich, dass sich die Parameter während der [X.]ssitzung von den Parametern im [X.] unterscheiden.

Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] ist somit nicht patentfähig.

k. Die vorstehenden Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit gelten gleichermaßen für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.]‘.

Auch in der Fassung des Hilfsantrags [X.]‘ unterscheidet sich der Patentanspruch 1 vom Hilfsantrag [X.] lediglich darin, dass die „und/oder“-Kombination im Merkmal [X.]* durch eine „und“-Verknüpfung ersetzt wurde. Wie bereits im Abschnitt zur Auslegung ausgeführt, kann die Streichung des Wortes „oder“ im Merkmal [X.]* bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht bleiben. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.]‘ ist daher nicht anders zu bewerten als der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.].

Entsprechend den Ausführungen zu Hilfsantrag [X.] beruht somit auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.]‘ nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

l. Auch die in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] vorgenommene Konkretisierung kann die Patentfähigkeit nicht begründen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] basiert auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.]. Zusätzlich wurde konkretisiert, dass die Steuer- oder Regeleinrichtung mittels einer Betätigungseinrichtung 4 angesteuert wird. Nichts Anderes lehrt Druckschrift [X.]. Zum Hauptantrag wurde bereits ausgeführt, dass die Bedienung des Dialysegeräts über entsprechende Softkeys auf einem Touch-Screen erfolgt. Wie beim Beenden der Dialysebehandlung werden die meisten Funktionen des Dialysegeräts über [X.] bedient. Nachdem es sich – wie vorstehend zum Hauptantrag ausgeführt – für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem genannten Stand der Technik ergibt, die Steuer- oder Regeleinrichtung so zu programmieren, dass der Anwender eine geeignete Benutzerschnittstelle zur Verfügung gestellt bekommt, mit der eine vorübergehende Unterbrechung durchgeführt werden kann, ist es für den Fachmann naheliegend, auch für diese Aktion entsprechend Merkmal [X.]** eine Betätigungseinrichtung, z. B. in Form einer Ikone, vorzusehen.

Zu den weiteren Merkmalen [X.] bis [X.]** des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] wird auf die Ausführungen zu den inhaltsgleichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Somit beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

m. Die vorstehenden Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit gelten gleichermaßen für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.]‘.

Auch in der Fassung des Hilfsantrags [X.]‘ unterscheidet sich der Patentanspruch 1 vom Hilfsantrag [X.] lediglich darin, dass die „und/oder“-Kombination im Merkmal [X.]** durch eine „und“-Verknüpfung ersetzt wurde. Wie bereits im Abschnitt zur Auslegung ausgeführt, kann die Streichung des Wortes „oder“ im Merkmal [X.]** bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht bleiben. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.]‘ ist daher nicht anders zu bewerten als der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.].

Entsprechend den Ausführungen zu Hilfsantrag [X.] beruht somit auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.]‘ nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

n. Auch die in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] vorgenommene Präzisierung in Merkmal [X.], wonach die Betätigungseinrichtung 4 ein Softkey „[X.]sunterbrechung“ eines Menüs ist, kann die Patentfähigkeit nicht begründen.

Wie bereits zum Hilfsantrag 6 ausgeführt, ist es für den Fachmann naheliegend, für die [X.]sunterbrechung eine eigene Betätigungseinrichtung vorzusehen. Mithin legt die tabellarische Übersicht im [X.]itel 2.4 der Druckschrift [X.] eine Schaltfläche in Form eines Softkeys mit der Bezeichnung „[X.]sunterbrechung“ nahe (Merkmal [X.]). Zu den weiteren Merkmalen [X.]** bis [X.]** des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] wird auf die Ausführungen zu den inhaltsgleichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Somit beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

o. Die vorstehenden Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit gelten gleichermaßen für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.]‘.

Auch in der Fassung des Hilfsantrags [X.]‘ unterscheidet sich der Patentanspruch 1 vom Hilfsantrag [X.] lediglich darin, dass die „und/oder“-Kombination im Merkmal [X.]** durch eine „und“-Verknüpfung ersetzt wurde. Wie bereits im Abschnitt zur Auslegung ausgeführt, kann die Streichung des Wortes „oder“ im Merkmal [X.]** bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht bleiben. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.]‘ ist daher nicht anders zu bewerten als der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.].

Entsprechend den Ausführungen zu Hilfsantrag [X.] beruht somit auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.]‘ nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

p. Hilfsantrag [X.] kann nicht anders beurteilt werden, auch der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags [X.] enthält alle Merkmale der vorausgehenden Hilfsanträge [X.] bis [X.]. Die Gegenstände gemäß diesen sind, wie zuvor ausgeführt, dem Fachmann durch den ermittelten Stand der Technik nahegelegt. Da die einzelnen Merkmale jeweils für sich eine unabhängige Weiterbildung des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hauptantrag darstellen und keinen Synergieeffekt haben, beruht folglich auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag [X.] auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, so dass auch dieser nicht patentfähig ist.

q. Nichts Anderes gilt für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.]‘.

Auch in der Fassung des Hilfsantrags [X.]‘ unterscheidet sich der Patentanspruch 1 vom Hilfsantrag [X.] lediglich darin, dass die „und/oder“-Kombination im Merkmal [X.]** durch eine „und“-Verknüpfung ersetzt wurde. Wie bereits im Abschnitt zur Auslegung ausgeführt, kann die Streichung des Wortes „oder“ im Merkmal [X.]** bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht bleiben. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.]‘ ist daher nicht anders zu bewerten als der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.].

Entsprechend den Ausführungen zu Hilfsantrag [X.] beruht somit auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.]‘ nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

r. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 beruht für den Fachmann in Kenntnis von Druckschrift [X.] in Verbindung mit Druckschrift [X.] und in Verbindung mit Druckschrift D9a als Beleg für das Fachwissen des Fachmanns nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lediglich darin, dass das Merkmal [X.] durch das Merkmal [X.]‘ ersetzt wurde. Das auf eine Steuer- oder Regeleinrichtung gerichtete Merkmal [X.]‘ ist jedoch nicht anders zu bewerten als das Merkmal [X.]* des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrags [X.] (vgl. Ausführungen zur Auslegung im Abschnitt [X.]). Die Merkmale [X.] bis [X.] im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sind bereits Bestandteil des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, so dass auf die Ausführungen im Absatz II.4.a. verwiesen wird.

Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist somit nicht patentfähig.

s. Der Hilfsantrag 4 kann nicht anders beurteilt werden, auch der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 beruht für den Fachmann in Kenntnis von Druckschrift [X.] in Verbindung mit Druckschrift [X.] und in Verbindung mit Druckschrift D9a als Beleg für das Fachwissen des Fachmanns nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 weist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 das zusätzliche Merkmal [X.] auf, wonach das vorübergehende Unterbrechen den zusätzlichen Schritt aufweist: „Anzeigen, dass der Anwender einen Prozess durchzuführen oder eine Bestätigung abzugeben hat.“ Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist bezüglich seiner Patentfähigkeit nicht anders zu beurteilen als der enger gefasste Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.], welcher gemäß [X.] das „Anzeigen von Meldungen, die den Anwender über die nächsten Arbeitsschritte informieren, wobei die Meldungen eine Bestätigung durch den Anwender benötigen“ vorsieht. Auf die obigen Ausführungen unter Ziff. [X.]. wird insoweit verwiesen.

Für die mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 übereinstimmenden Merkmale wird auf die Ausführungen in Abschnitt [X.] verwiesen, die für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ebenfalls gelten.

Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist somit nicht patentfähig.

t. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 6 erweist sich ebenfalls als nicht patentfähig.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 weist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 das zusätzliche Merkmal [X.]0 auf, wonach das vorübergehende Unterbrechen den zusätzlichen Schritt aufweist: „Anzeigen, dass der Anwender den Patienten [X.] zu [X.] hat.“ Sowohl die Druckschrift [X.] (vgl. [X.]) als auch die Druckschrift [X.] (vgl. Abs. 0050) und Druckschrift D9a (vgl. [X.] 5.3.7) lehren, dass der Anwender den Patienten nach dem Beenden bzw. Unterbrechen einer Dialysebehandlung [X.] zu [X.] hat. Dass eine solche Anweisung im Zuge eines automatisierten Dialyseverfahrens dann auch auf der grafischen Benutzeroberfläche des Dialysegeräts angezeigt wird, kann keine erfinderische Tätigkeit begründen. Im Übrigen ist die Anzeige von Meldungen der Druckschrift [X.] mehrfach zu entnehmen (z. B. [X.], [X.]. 6-1).

Damit ergibt sich auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift [X.] in Verbindung mit Druckschrift [X.] und in Verbindung mit Druckschrift D9a als Beleg für sein Fachwissen und beruht damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

u. Auch der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 8 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 weist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 das zusätzliche Merkmal [X.]1 auf, wonach die Wiederaufnahme der [X.] mit den gleichen Parametern und/oder den gleichen Bedingungen erfolgen soll, die zu Beginn der [X.]ssitzung und/oder während des Ablaufs der [X.]ssitzung vor ihrer Unterbrechung eingestellt worden waren. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 ist bezüglich seiner Patentfähigkeit nicht anders zu beurteilen als der enger gefasste Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.], welcher gemäß Merkmal [X.]** beansprucht, dass die Wiederaufnahme der [X.] mit den gleichen Parametern erfolgt, die während des Ablaufs der [X.]ssitzung vor ihrer Unterbrechung eingestellt worden sind. Auf die obigen Ausführungen unter Ziff. II.4.j. wird insoweit verwiesen. Für die mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 übereinstimmenden Merkmale wird auf die Ausführungen in Abschnitt [X.] verwiesen, die für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 ebenfalls gelten.

Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 ist somit nicht patentfähig.

v. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] beruht für den Fachmann in Kenntnis von Druckschrift [X.] in Verbindung mit Druckschrift [X.] und in Verbindung mit Druckschrift D9a als Beleg für das Fachwissen des Fachmanns nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10 weist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 das zusätzliche Merkmal [X.]2 auf, wonach die maximale Dauer der [X.]sunterbrechung oder die als maximal eingestellte Zirkulationsdauer überwacht wird. Der Fachmann weiß aufgrund seines Fachwissens, dass eine Unterbrechung der Dialysebehandlung mit Risiken für den Patienten verbunden ist. Insbesondere erfordert eine längere Unterbrechung zusätzliche Maßnahmen (vgl. D9a, [X.] 5.3.6). Demnach liegt die Notwendigkeit einer Protokollierung der Behandlungsunterbrechung und damit der Einhaltung der maximal zulässigen Unterbrechungsdauer für den Fachmann auf der Hand. Das Merkmal 12 ergibt sich somit selbstverständlich aus dem Wissen des Fachmanns. Für die mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 übereinstimmenden Merkmale wird auf die Ausführungen in Abschnitt [X.] verwiesen, die für Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 ebenfalls gelten.

Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10 ist somit nicht patentfähig.

w. Nichts Anderes gilt für den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 12.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 12 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 darin, dass der optionale Schritt b) als beschränkendes Merkmal [X.].2‘ beansprucht wird. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 12 ist bezüglich seiner Patentfähigkeit nicht anders zu beurteilen als der enger gefasste Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.]. Auf die obigen Ausführungen unter Ziff. [X.]. wird insoweit verwiesen. Für die mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 übereinstimmenden Merkmale wird auf die Ausführungen in Abschnitt [X.] verwiesen, die für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 12 ebenfalls gelten.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 12 beruht für den Fachmann daher in Kenntnis von Druckschrift [X.] in Verbindung mit Druckschrift [X.] und in Verbindung mit Druckschrift D9a als Beleg für das Fachwissen des Fachmanns nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 12 ist somit nicht patentfähig.

5. Mit dem jeweils nicht patentfähigen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen [X.] bis 12 fallen auch die nebengeordneten Patentansprüche 7, 10 und 12 nach Hauptantrag, der jeweils nebengeordnete Patentanspruch 5 nach den Hilfsanträgen [X.] bis [X.] und [X.]‘ bis [X.]‘, der jeweils nebengeordnete Patentanspruch 4 nach den Hilfsanträgen [X.] bis [X.] und [X.]‘ bis [X.]‘, die nebengeordneten Patentansprüche 7 und 8 nach Hilfsantrag 2, die jeweils nebengeordneten Patentansprüche 6 und 7 nach den Hilfsanträgen 4, 6, 8, 10 und 12 sowie die auf diese Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen jeweiligen Unteransprüche (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juni 2007 – [X.], [X.], 862, Amtlicher Leitsatz und Abschnitt [X.]) cc) – Informationsübermittlungsverfahren II).

6. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen [X.] bis 12 nicht schutzfähig sind, war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

[X.]

Für die von der Beschwerdeführerin beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde sah der Senat keine Veranlassung.

Bei der hier getroffenen Entscheidung liegt weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, noch ergibt sich daraus die Notwendigkeit zu einer Fortbildung des Rechts oder zu einer Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 100 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.]). Auch ist nicht ersichtlich, dass in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats des [X.] abgewichen würde.

Dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war daher nicht stattzugeben.

Meta

18 W (pat) 6/19

28.04.2023

Bundespatentgericht 18. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.04.2023, Az. 18 W (pat) 6/19 (REWIS RS 2023, 6399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6399

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