Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2004, Az. 5 StR 359/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4743

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5 [X.]/03alt: 5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 3. Februar 2004in der [X.] gewerbsmäßigen [X.] -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. Februar 2004beschlossen:1. Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtli-chen Gehörs (§ 33a StPO) vom 10. Januar 2004 wirdzurückgewiesen.2. Der Antrag des Verurteilten vom 5. Januar 2004, ihmeine weitere Beschlußbegründung zu erteilen, wird zu-rückgewiesen.[X.]eDer Senat hat die Revision des Antragstellers gegen das Urteil [X.] Bremen vom 25. Februar 2003 mit Beschluß vom [X.] 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und in [X.] zum Antrag des [X.] die rechtlichen Ausführun-gen zur Unbegründetheit der vom Angeklagten erhobenen Besetzungsrügevertieft. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner [X.] auf Nachholung rechtlichen Gehörs zu wertenden —[X.] 10. Januar 2004. Mit seinem Antrag vom 5. Januar 2004 begehrt er eineweitere schriftliche Darlegung der den [X.] bestimmendenGründe.Beide Anträge haben keinen Erfolg.1. Ein Fall, in dem nach einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPOdie Nachholung rechtlichen Gehörs möglich und geboten wäre, liegt nichtvor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklag-ten keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der [X.] -klagte nicht hätte Stellung nehmen können. Die tatsächlichen Grundlagenund rechtlichen Erwägungen der Besetzungsrüge waren Gegenstandausführlicher Darlegungen der Revisionsbegründung des Angeklagten vom22. April 2003, des [X.] des [X.] [X.] 2003 sowie der Gegenerklärung des Angeklagten [X.] September 2003. Dem Verurteilten bisher unbekannte, neue Tatsachenoder Beweisergebnisse konnte der Senat bei seiner Prüfung der [X.] schon im Hinblick auf die Darlegungserfordernisse der Verfahrensrüge(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und die sich insoweit eröffnende revisionsrechtli-che Überprüfung nicht heranziehen. Gänzlich neue rechtliche Gesichts-punkte, zu denen der Revisionsführer zu hören gewesen wäre, haben [X.] den Senat ebenfalls nicht ergeben. Die Revisionsbegründung, der Antragdes [X.] und die darauf eingegangene Gegenerklärungdes Angeklagten steckten den rechtlichen Rahmen der Überprüfung der Be-setzungsrüge für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar ab.Der Senat war entgegen der Rechtsauffassung des [X.] nicht gehindert, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als —offensichtlichunbegründetfi zu verwerfen. Ohne Festlegung auf eine jeden Einzelfall erfas-sende Definition entspricht es ständiger Spruchpraxis, daß eine Revisionauch dann durch Beschluß verworfen werden kann, wenn der jeweiligeSpruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, daß die von der Revision auf-geworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und daßauch die Durchführung der Hauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse er-warten läßt, die Zweifel an dem gefundenen Ergebnis aufkommen lassenkönnten ([X.]R StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6). Diese Praxis richtet sicheng an Sinn und Zweck der Regelung des § 349 Abs. 2 StPO aus, die [X.] den Aufwand einer Hauptverhandlung dann ersparen will,wenn rechtsstaatliche Garantien des Beschwerdeführers nicht in Gefahr ge-raten ([X.] aaO m.w.[X.]). Sie steht damit auch im Einklang mit dem Geset-zestext, da der Inhalt des Begriffs —offensichtlichfi von dem finalen Zusam-menhang abhängig ist, in dem er gebraucht wird ([X.] aaO).- 4 -Im übrigen darf das Revisionsgericht selbst dann eine Revision gemäߧ 349 Abs. 2 StPO verwerfen, wenn es die Ausführungen des [X.] nur im Ergebnis für zutreffend hält, sich aber nicht in [X.] der Begründung anschließt ([X.] NJW 2002, 3266; [X.],[X.] Aufl. § 349 Rdn. 14 m.w.[X.]). Diese Verfahrensweise ist verfas-sungsrechtlich unbedenklich ([X.] NJW 1982, 925; NStZ 2002, 487;NJW 2002, 814). Das [X.] erachtet es allerdings ineinem solchen Fall für sinnvoll, daß das Revisionsgericht die eigeneRechtsauffassung in einem Zusatz begründet. Eine weitergehende Beteili-gung des Revisionsführers verlange Art. 103 Abs. 1 GG nicht.Ein solcher Hinweis ist im [X.] vom 11. November 2003erfolgt; dabei enthält die erste [X.] tragende [X.] Begründung keine rechtlich ab-weichenden, sondern nur ergänzende Ausführungen zu der bereits vom Ge-neralbundesanwalt als zutreffend erkannten Rechtsauffassung. Eine Abwei-chung von für verbindlich erachteter Rechtsprechung des [X.] liegt nicht vor.2. Der Übersendung einer weitergehenden schriftlichen Begründungdes Beschlusses vom 11. November 2003 steht schon die Tatsache entge-gen, daß es weitergehende, schriftlich abgefaßte Gründe nicht gibt. Der [X.] ist nach Beratung im Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO so ergangen,wie es der Gesetzeslage entspricht. Eine nachträgliche schriftliche [X.] kann hier auch auf dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des[X.]s ([X.] NJW 2003, 1924 ff. [X.] Plenarentschei-dung) nicht verlangt werden.- 5 -3. Im übrigen sieht der Senat auch angesichts des Vorbringens in denvorliegenden Anträgen keinen Anlaß, von seiner Entscheidung abzuweichen.[X.] [X.] Raum

Meta

5 StR 359/03

03.02.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2004, Az. 5 StR 359/03 (REWIS RS 2004, 4743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4743

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