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PDF anzeigen [X.]/04
vom 14. September 2004 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. September 2004 be-schlossen: Der Antrag des Verurteilten im Schriftsatz seines [X.] vom 6. September 2004, den [X.]uß des [X.]s vom 3.
August 2004 aufzuheben und rechtliches Gehör zu gewähren,
wird zurückgewiesen.
Gründe: [X.] Der [X.] hat mit [X.]uß vom 3. August 2004 die Revision des Ange-klagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Verurteilte meint, sein Anspruch auf rechtliches Gehör, die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes, sein Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und andere Grund-rechte seien verletzt. Darauf stützt er seine Gegenvorstellung und seinen [X.] auf Nachholung des rechtlichen Gehörs. Zur Begründung hebt er im [X.] darauf ab, daß der [X.] auf den erst nach der Antragstellung durch den [X.] zur Revision des damaligen Angeklagten eingegan-genen Schriftsatz seines Verteidigers, der weitere Ausführungen zur Sachrüge enthält, in seinem [X.] nicht im einzelnen [X.] ist und seinen [X.]uß nicht näher begründet hat. - 3 - I[X.] Für die Nachholung rechtlichen Gehörs ist hier kein Raum (Art. 103 Abs. 1 GG, § 33a StPO entsprechend).
Der [X.] hat das angefochtene Urteil des [X.] schon aufgrund der vom Verteidiger auch allgemein erhobenen Sachrüge einer umfassenden sachlich-rechtlichen Nachprüfung unterzogen. Diese hat keinen durchgreifen-den Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der erst nach Ablauf der [X.] und nach Eingang der Antragsschrift des [X.] vorgelegte Schriftsatz des Verteidigers vom 6. April 2004 hat dem [X.] bei seiner Beratung und Entscheidung über die Revision des [X.] vorgelegen; der [X.] hat ihn zur Kenntnis genommen und die dort ent-haltenen Ausführungen erwogen, allerdings keinen Anlaß gesehen, in den Gründen des [X.] darauf näher einzugehen. Nach allem ist die Behauptung des Verurteilten in seiner dem [X.] vorgelegten Verfas-sungsbeschwerdeschrift, der [X.] habe sich mit den Ausführungen seines Verteidigers im Schriftsatz vom 6. April 2004 "nicht befaßt", unzutreffend. Der [X.] hat sich dazu lediglich im [X.] nicht näher geäußert. Das war nach dem [X.] nicht geboten (vgl. zu alldem [X.], [X.]. vom 4. Juni 2002 - 3 [X.]; [X.]. vom 26. Mai 2004 - 1 [X.]).
Der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör zwingt das Revisi-onsgericht nicht, auf jegliche Ausführungen zur Sachrüge ausdrücklich einzu-gehen. Das Verfahrensgrundrecht, das die Gewährung rechtlichen Gehörs ga-rantiert, wird durch die jeweilige Verfahrensordnung, hier die Strafprozeßord-nung, näher ausgestaltet. Das System des Revisionsverfahrens sieht vor, daß der Beschwerdeführer seine Revision innerhalb einer bestimmten Frist begrün-- 4 - det ([X.]). Diese Gelegenheit hatte der Verurteilte hier. Danach nimmt die Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht dazu in ihrer Antragsschrift Stellung. Das ist geschehen. Dazu kann der [X.] Angeklagte seinerseits eine Gegenerklärung abgeben. Statt dieser hat der Verurteilte hier durch seinen Verteidiger weitere Ausführungen zur Sachrüge angebracht. Der [X.] hat diese indessen als offensichtlich unbegründet er-achtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Unter diesen Umständen bedurfte es keiner weite-ren Begründung im [X.]. Es stand dem Verurteilten im übri-gen frei, innerhalb der [X.] seine sachlich-rechtlichen Ausführungen anzubringen. Dann hätte schon der [X.] in seiner Antragsschrift darauf eingehen können.
Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist schließlich nicht dadurch berührt, daß der [X.] sich zu dem genannten [X.] nicht mehr ausdrücklich erklärt hat. Dieser Schriftsatz ist dem [X.] übersandt worden. Er hat - nach seiner eigenen Entschließung - dazu keine Erklärung mehr abgegeben. Insoweit kann das Recht des Verurteilten auf Gehör nicht betroffen sein. Wahl Schluckebier Kolz
Hebenstreit
Graf
Meta
14.09.2004
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. 1 StR 124/04 (REWIS RS 2004, 1690)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1690
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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