Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. 1 StR 124/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1690

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/04
vom 14. September 2004 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. September 2004 be-schlossen: Der Antrag des Verurteilten im Schriftsatz seines [X.] vom 6. September 2004, den [X.]uß des [X.]s vom 3.
August 2004 aufzuheben und rechtliches Gehör zu gewähren,
wird zurückgewiesen.

Gründe: [X.] Der [X.] hat mit [X.]uß vom 3. August 2004 die Revision des Ange-klagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Verurteilte meint, sein Anspruch auf rechtliches Gehör, die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes, sein Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und andere Grund-rechte seien verletzt. Darauf stützt er seine Gegenvorstellung und seinen [X.] auf Nachholung des rechtlichen Gehörs. Zur Begründung hebt er im [X.] darauf ab, daß der [X.] auf den erst nach der Antragstellung durch den [X.] zur Revision des damaligen Angeklagten eingegan-genen Schriftsatz seines Verteidigers, der weitere Ausführungen zur Sachrüge enthält, in seinem [X.] nicht im einzelnen [X.] ist und seinen [X.]uß nicht näher begründet hat. - 3 - I[X.] Für die Nachholung rechtlichen Gehörs ist hier kein Raum (Art. 103 Abs. 1 GG, § 33a StPO entsprechend).
Der [X.] hat das angefochtene Urteil des [X.] schon aufgrund der vom Verteidiger auch allgemein erhobenen Sachrüge einer umfassenden sachlich-rechtlichen Nachprüfung unterzogen. Diese hat keinen durchgreifen-den Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der erst nach Ablauf der [X.] und nach Eingang der Antragsschrift des [X.] vorgelegte Schriftsatz des Verteidigers vom 6. April 2004 hat dem [X.] bei seiner Beratung und Entscheidung über die Revision des [X.] vorgelegen; der [X.] hat ihn zur Kenntnis genommen und die dort ent-haltenen Ausführungen erwogen, allerdings keinen Anlaß gesehen, in den Gründen des [X.] darauf näher einzugehen. Nach allem ist die Behauptung des Verurteilten in seiner dem [X.] vorgelegten Verfas-sungsbeschwerdeschrift, der [X.] habe sich mit den Ausführungen seines Verteidigers im Schriftsatz vom 6. April 2004 "nicht befaßt", unzutreffend. Der [X.] hat sich dazu lediglich im [X.] nicht näher geäußert. Das war nach dem [X.] nicht geboten (vgl. zu alldem [X.], [X.]. vom 4. Juni 2002 - 3 [X.]; [X.]. vom 26. Mai 2004 - 1 [X.]).
Der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör zwingt das Revisi-onsgericht nicht, auf jegliche Ausführungen zur Sachrüge ausdrücklich einzu-gehen. Das Verfahrensgrundrecht, das die Gewährung rechtlichen Gehörs ga-rantiert, wird durch die jeweilige Verfahrensordnung, hier die Strafprozeßord-nung, näher ausgestaltet. Das System des Revisionsverfahrens sieht vor, daß der Beschwerdeführer seine Revision innerhalb einer bestimmten Frist begrün-- 4 - det ([X.]). Diese Gelegenheit hatte der Verurteilte hier. Danach nimmt die Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht dazu in ihrer Antragsschrift Stellung. Das ist geschehen. Dazu kann der [X.] Angeklagte seinerseits eine Gegenerklärung abgeben. Statt dieser hat der Verurteilte hier durch seinen Verteidiger weitere Ausführungen zur Sachrüge angebracht. Der [X.] hat diese indessen als offensichtlich unbegründet er-achtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Unter diesen Umständen bedurfte es keiner weite-ren Begründung im [X.]. Es stand dem Verurteilten im übri-gen frei, innerhalb der [X.] seine sachlich-rechtlichen Ausführungen anzubringen. Dann hätte schon der [X.] in seiner Antragsschrift darauf eingehen können.
Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist schließlich nicht dadurch berührt, daß der [X.] sich zu dem genannten [X.] nicht mehr ausdrücklich erklärt hat. Dieser Schriftsatz ist dem [X.] übersandt worden. Er hat - nach seiner eigenen Entschließung - dazu keine Erklärung mehr abgegeben. Insoweit kann das Recht des Verurteilten auf Gehör nicht betroffen sein. Wahl Schluckebier Kolz

Hebenstreit

Graf

Meta

1 StR 124/04

14.09.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. 1 StR 124/04 (REWIS RS 2004, 1690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1690

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.