Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2003, Az. 5 StR 476/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1930

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. August 2003in der [X.] gewerbsmäßiger Hinterziehung von [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. August 2003 beschlos-sen:Der Antrag des Verurteilten [X.]vom 31. März 2003 wird [X.].[X.] n d eDer [X.] hat den Antrag des Verurteilten [X.] auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerechten Revisions-begründung vom 15. Januar 2003 mit [X.]uß vom 12. März 2003 nach§ 46 StPO zurückgewiesen und seine Revision gegen das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2002 mit [X.]uß vom gleichen Tag ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen [X.] sich der Verurteilte mit seinem zu Protokoll der Geschäftsstelle [X.] [X.] erklärten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand —bezüglich der [X.] gegen das oben ge-nannte Urteil des Landgerichts [X.]. Der Antrag hat keinen Erfolg.Gegen den angegriffenen [X.]uß ist ein Rechtsmittel nicht mehrzulässig. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung, mit der es dieRechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufhebennoch ändern (vgl. [X.]St 17, 94; [X.]R StPO § 349 Abs. 2 [X.]uß 2). [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des [X.] ist ebenfalls nicht möglich (st. Rspr., vgl. zuletzt [X.], [X.]. vom12. Mai 2003 Œ 1 StR 177/02 m. w. N.). Eine Änderung des [X.]usseskommt auch nicht nach § 33a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) [X.]. Der [X.] hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet,zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei seinerEntscheidung Vorbringen, das sachlich zu berücksichtigen gewesen wäre,übergangen (vgl. [X.]R StPO § 33a Satz 1 Anhörung 7; [X.], [X.]. vom- 3 -14. März 2003 Œ 2 StR 511/99 m. w. N.). Abgesehen davon sind nicht einmalAnhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dem Antragsteller durch [X.] irgendein begründeter verfahrensrechtlicher [X.] entgangen wäre.[X.]RaumBrause Schaal

Meta

5 StR 476/02

12.08.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2003, Az. 5 StR 476/02 (REWIS RS 2003, 1930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1930

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