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PDF anzeigen [X.] vom 12. Januar 2005 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 12. Januar 2005 beschlos-sen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des Senats vom 11. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe: Die Revision des Verurteilten, mit der sowohl Verfahrensrügen als auch die näher ausgeführte Sachrüge erhoben worden waren, hat der Senat mit Beschluß vom 1. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, wobei dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde, so-weit die im Schriftsatz der Verteidigerin [X.]vom 16. August 2004 erhobenen Verfahrensrügen nicht innerhalb der [X.] angebracht worden sind. Gegen diesen Beschluß erhebt der Verurteilte Gegenvorstellung, da [X.] Erachtens die Revision mit der Beanstandung, das angefochtene Urteil gebe die Einlassung des Angeklagten nicht wieder, Erfolg haben müsse und beantragt über seine Gegenvorstellung mit - begründetem - Beschluß zu [X.]. Darüberhinaus hat der Angeklagte selbst mit Schreiben vom 24. [X.] um eine nochmalige Kontrolle seines Urteils gebeten. 1. Die Gegenvorstellung war zurückzuweisen. Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. u.a. [X.], Beschluß vom - 3 - 20. Juni 2002 - 4 [X.]) und somit auch nicht nachträglich mit einer Be-gründung versehen werden (vgl. [X.]R StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2). 2. Der Verurteilte hat auch grundsätzlich keinen Anspruch auf nachträg-liche Begründung der Senatsentscheidung (vgl. auch Senatsbeschluß vom 20. Februar 2004 - 2 [X.]). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Dem Verurteilten war der Antrag des [X.], der zu allen [X.] Stellung genommen hatte, zugestellt worden. Er hat darauf erwi-dert und hatte damit Gelegenheit, seine gegenteilige Ansicht dem Revisionsge-richt zu erläutern. Eine weitergehende Beteiligung des [X.] [X.] Artikel 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. [X.], Beschluß vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01 = NStZ 2002, 487). Verfassungsrechtliche Gründe erfordern auch nicht eine ausführliche Begründung des [X.] ([X.] aaO). Die maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels er-geben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme des [X.] mit dem Verwerfungsantrag (vgl. [X.]R StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Gerade zu der Beanstandung einer fehlenden Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten hatte sich der Gene-ralbundesanwalt geäußert. Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, insbeson-dere auch den Ausführungen, daß andere Täter ausscheiden, läßt sich un-schwer entnehmen, daß der Angeklagte seine Täterschaft bestritten hat. Dies wird durch seine nachträglichen Ausführungen im Schreiben vom 24. Dezember 2004 bestätigt. Die Wiedergabe der Einlassung des Angeklag-ten gehört nicht zu der in § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO gebotenen Sachverhalts-schilderung und ist deshalb nur erforderlich, soweit dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Ermöglichung einer sachlich-rechtlichen Nachprü-- 4 [X.] geboten ist (vgl. [X.] StPO 5. Aufl. § 267 Rdn. 14). Die Mittei-lung der Einlassung des Angeklagten ist kein Selbstzweck (vgl. auch Senatsur-teil vom 1. April 1992 - 2 [X.] = wistra 1992, 255, 256). Zutreffend ist der [X.] davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall der Senat durch die Art der Darstellung des angefochtenen Urteils nicht gehindert war, die ihm aufgrund der erhobenen Sachrüge obliegende umfassende [X.] vorzunehmen (vgl. Senatsurteil aaO). 3. Auch die Voraussetzungen für eine Nachholung des rechtlichen [X.] liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein Vertei-digungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. [X.] Detter
Bode
Rothfuß
Roggenbuck
Meta
12.01.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2005, Az. 2 StR 418/04 (REWIS RS 2005, 5559)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5559
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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