Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2004, Az. 2 StR 116/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4437

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[X.]in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes u. [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 20. Februar 2004 beschlos-sen:Der Antrag des Verurteilten, den [X.]uß des Senats vom4. Juni 2003 zu begründen und die Gründe dem [X.] mitzuteilen und die gleichzeitig erhobene Gegenvorstellung,werden zurückgewiesen.Gründe:Die Revision des Verurteilten, mit der sowohl Verfahrensrügen als auchdie näher ausgeführte Sachrüge erhoben worden waren, hat der [X.] vom 4. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Verur-teilte meint, aus der Entscheidung des [X.] vom 30.April 2003 - 1 [X.] 1/02, NJW 2003, 1924 f. einen Anspruch auf nachträglicheBegründung der Senatsentscheidung herleiten zu können. Diese Entschei-dung, die zur verfassungsmäßigen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechts-schutzes bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. [X.]. 1 GG) ergangen ist, betrifft jedoch eine andere Fallkonstellation. [X.] eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vor. Dem Verurteilten war [X.] des [X.], der zu allen [X.] Stellung [X.], zugestellt worden. Er hat darauf erwidert und hatte damit Gelegenheit,seine gegenteilige Ansicht dem Revisionsgericht zu erläutern. Eine weiterge-hende Beteiligung des Revisionsführers verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl.[X.], [X.]. vom 10. Mai 2001 [X.] 2 BvR 1225/01). [X.] erfordern auch nicht eine ausführliche Begründung des [X.] (2 BvR 1225/01 vom 21. Februar 2002 = NStZ 2002, 487). [X.] 3 -maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels ergeben sichaus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stellung-nahme des [X.] mit dem Verwerfungsantrag (vgl. [X.] § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Soweit das Revisionsgericht dem [X.] nur im Ergebnis und nicht in der Begründung folgt, entspricht esallgemeiner Übung der Senate, der üblichen allgemeinen Bezugnahme auf §349 Abs. 2 StPO Zusätze zur Begründung der eigenen Rechtsauffassung [X.].Der Antrag hat auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg. Ein nach § 349Abs. 2 StPO ergangener [X.]uß kann grundsätzlich weder aufgehoben nochabgeändert werden (vgl. [X.]R StPO § 349 Abs. 2 [X.]uß 2, [X.], [X.]ußvom 20. Juni 2002 - 4 [X.]). Im übrigen waren die in anderen [X.] Urteile, die sowohl hinsichtlich der weiteren Beteiligten als auchhinsichtlich des Tatzeitpunkts von dem den Verurteilten betreffenden Urteil [X.], bereits mit der Revisionsrüge nach § 265 StPO vorgelegt worden, [X.] der revisionsrechtlichen Überprüfung [X.] 4 -Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nach-holung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seinerEntscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auchkeine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagtenicht gehört worden ist (vgl. [X.]R StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; [X.],[X.]uß vom 9. April 2002 - 4 StR 561/[X.] [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 116/03

20.02.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2004, Az. 2 StR 116/03 (REWIS RS 2004, 4437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4437

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