Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2001, Az. AnwZ (B) 26/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 3248

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[X.] ([X.]) 26/00vom12. März 2001in dem Verfahrenwegen Nichtbescheidens eines Zulassungsantrags- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Richterin [X.], [X.] [X.], Terno und dieRichterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey undDr. [X.] 12. März 2001beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den[X.]eschluß des [X.]s [X.]aden-Württembergvom 19. April 2000 - [X.] 25/99 (I) - wird als unzulässigverworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdever-fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichenAuslagen zu erstatten.Der Wert des [X.]eschwerdegegenstandes wird auf 10.000 [X.] 3 -- 4 -Gründe:[X.] Antragsteller beantragte am 24. November 1998 seine Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim [X.] beim [X.] Das - damals zuständige - Justizministeriumfertigte am 3. Februar 1999 eine Zulassungsurkunde und übersandte siedem Präsidenten des [X.] mit der [X.]itte, dem Antragsteller [X.] auszuhändigen, ihn zu vereidigen und seine Eintragung in [X.] der Rechtsanwälte herbeizuführen. Zu einer Vereidigung des [X.] kam es nicht, weil dieser ihm dazu angebotene Termine nichtwahrnahm. Der Präsident des [X.] sandte daraufhin den [X.] an die seit 1. März 1999 zuständige Antragsgegnerinmit dem Hinweis zurück, daß die Zulassungsurkunde des [X.] vernichtet worden sei. Nachdem weitere Angebote der [X.], die Vereidigung durchzuführen, vom Antragsteller nicht wahr-genommen wurden, widerrief diese mit [X.]escheid vom 7. Juni 1999 des-sen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter anderem gestützt auf §§ 35Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 6 [X.]RAO. Im Verfahren über den dagegen gerich-teten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Vorsitzende [X.] in der mündlichen Verhandlung vom [X.] darauf hin, daß es bislang an einer wirksamen Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft fehle, weil diesem eine Zulassungs-urkunde nicht ausgehändigt, diese vielmehr vernichtet worden sei; [X.] der Zulassung gehe daher ins [X.] -Noch vor einer Entscheidung über diesen Antrag auf gerichtlicheEntscheidung stellte der Antragsteller am 15. November 1999 erneutAntrag auf gerichtliche Entscheidung "gemäß " 11 Abs. 3 [X.]RAO", weildie Antragsgegnerin ohne zureichenden Grund seinen am 24. [X.] beim Justizministerium [X.]aden-Württemberg gestellten Antrag [X.] zur Rechtsanwaltschaft nicht beschieden habe. Er hat [X.], [X.]) die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die für ihn ausgefer-tigte Urkunde über seine Zulassung auszuhändigen und seine Vereidi-gung vorzunehmen, (2) die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Zu-lassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt zu erteilen, hilfs-weise, seinen Antrag vom 24. November 1998 zu bescheiden und (3) dieanhängigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und [X.] verbinden. Der [X.] hat mit [X.]eschluß vom 1. April 2000die Antragsgegnerin auf den Hilfsantrag des Antragstellers angewiesen,den Zulassungsantrag des Antragstellers vom 24. November 1998 un-verzüglich unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Senats zu verbe-scheiden und hat den weitergehenden Antrag auf gerichtliche Entschei-dung zurückgewiesen. Gegen diesen [X.]eschluß richtet sich die sofortige[X.]eschwerde des Antragstellers.[X.] Rechtsmittel ist unzulässig.1. Der Antragsteller hat nach Maßgabe seiner Antragsschrift vom15. November 1999 ausdrücklich Antrag auf gerichtliche Entscheidung- 6 -"gemäß § 11 Abs. 3 [X.]RAO" gestellt. Der [X.] hat das [X.]e-gehren demgemäß und unter [X.]erücksichtigung der vom Antragsteller imeinzelnen bezeichneten Anträge zutreffend als Untätigkeitsantrag (§§ 11Abs. 3, 37, 39 Abs. 1 Satz 2 [X.]RAO) angesehen, der darauf gerichtet ist,die Antragsgegnerin zu einer Sachentscheidung über seinen Zulas-sungsantrag vom 24. November 1998 zu veranlassen.2. In Zulassungssachen können Entscheidungen des [X.] nur in den in § 42 Abs. 1 [X.]RAO genannten Fällen mit der [X.] [X.]eschwerde angefochten werden. Die nach § 11 Abs. 3 erge-henden Entscheidungen des [X.]s sind im Katalog dieserVorschrift nicht genannt und deshalb der Anfechtung grundsätzlich ent-zogen (Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 - [X.] ([X.]) 6/90 -; vgl. [X.]/[X.], [X.]RAO 5. Aufl. § 42 Rdn. 1; [X.], [X.]RAO § 42Rdn. 3).Ob die [X.]eschwerde gegen eine solche Entscheidung dann als zu-lässig anzusehen sein könnte, wenn sie von ähnlicher [X.]edeutung [X.] ist, wie die in § 42 Abs. 1 [X.]RAO bezeichneten Fälle, kann hierauf sich beruhen. Denn ein solcher Fall wäre allenfalls dann anzuneh-men, wenn mit der Entscheidung des [X.]s endgültig überden Zulassungsantrag des Antragstellers entschieden worden wäre ([X.], aaO). Eine solche abschließende Entscheidung aber hatder [X.] gerade nicht getroffen, die Antragsgegnerin viel-mehr angewiesen, unverzüglich über den Zulassungsantrag des [X.] zu [X.] 7 -Aus dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz [X.] Juni 2000 ergibt sich im übrigen, daß eine solche Entscheidung [X.] 2000 durch die Antragsgegnerin getroffen worden ist.Die unzulässige [X.]eschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver-handlung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25).Deppert [X.] Terno [X.] Schott Frey Wosgien

Meta

AnwZ (B) 26/00

12.03.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2001, Az. AnwZ (B) 26/00 (REWIS RS 2001, 3248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3248

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