Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2001, Az. AnwZ (B) 22/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 3243

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[X.] ([X.]) 22/00vom12. März 2001in dem anwaltsgerichtlichen Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] [X.] und Terno, die Richterin Dr. Ot-ten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.] mündlicher Verhandlung am 12. März 2001beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes I. Senats des [X.]es in der Freien und Hanse-stadt [X.] vom 30. August 1999 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die im [X.]eschwerdeverfahren entstandenenKosten zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort [X.] notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.]:[X.] Antragsteller ist seit dem Jahre 1975 als Rechtsanwalt zugelassen.Er hatte ursprünglich in der [X.] eine Kanzlei eingerichtet. Mit [X.] 12. März 1998 hat die Justizbehörde die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2Nr. 6 i.[X.]. § 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]RAO widerrufen, weil der Rechtsanwalt [X.] mehr unterhalte. Der Antragsteller hat beim [X.] dieAufhebung des Widerrufs beantragt. Die Zuständigkeit in Zulassungssachen istin [X.] mit Wirkung vom 1. März 1999 von der Justizbehörde auf die [X.] übergegangen.Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung [X.] 1999 zurückgewiesen und durch [X.]eschluß vom 29. Dezember 1999die öffentliche Zustellung dieser Entscheidung angeordnet. Die öffentliche Zu-stellung wurde ausgeführt. Mit Schriftsätzen vom 13. März 2000 hat der [X.] gegen den [X.]eschluß vom 30. August 1999 sofortige [X.]eschwerdeeingelegt und außerdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.II.Die gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO statthafte [X.]eschwerde ist [X.] 4 -1. Die öffentliche Zustellung des [X.]eschlusses vom 30. August 1999 istzu Unrecht angeordnet worden. Aus den Gerichtsakten geht hervor, daß dieRechtsanwaltskammer [X.] den [X.] mit Schreiben vom 22. [X.] darauf hingewiesen hat, ihr sei als neue Anschrift des Antragstellers [X.] [X.], mitgeteilt worden. Im [X.]eschwerdeverfahren sind dem [X.] die gerichtlichen Verfügungen unter dieser Anschrift zugegangen; er hatihren Erhalt bestätigt. Es hätte daher der Versuch unternommen werden [X.], die erstinstanzliche Entscheidung am jetzigen Wohnort des Antragstellerszuzustellen. Da dies versäumt wurde, ist die öffentliche Zustellung unter [X.] gegen § 203 Abs. 1 ZPO angeordnet worden.2. Ob ein solcher Verfahrensfehler zur Folge hat, daß es an einerfristauslösenden Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung fehlt und die[X.]eschwerde schon deshalb rechtzeitig eingegangen ist, oder ob infolge dergerichtlichen Zustellungsanordnung, dem [X.]etroffenen lediglich Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gewährt werden kann (vgl. [X.]GHZ 118, 45, 48;[X.]VerfG NJW 1988, 2361; Musielak/Wolst, ZPO 2. Aufl. § 203 Rdnr. 4), brauchtnicht entschieden zu werden. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers [X.] deshalb zulässig, weil er auch rechtzeitig einen Wiedereinsetzungs-antrag gestellt hat und die das Gesuch rechtfertigenden, aus der gerichtlichenVerantwortungssphäre herrührenden Gründe schon aus den Akten des erstin-stanzlichen Verfahrens ohne weiteres ersichtlich sind. Ob der [X.] Wiedereinsetzungsgesuch gleichzeitig eine formgerechte [X.]eschwerde-schrift oder nur eine Ablichtung dieses Schriftsatzes beigefügt hat, kann [X.] dahingestellt bleiben. Aus den Umständen war hier zweifelsfrei ersichtlich,daß er sich gegen den [X.]eschluß des [X.]s vom 30. August 1999wenden wollte. Deshalb kann ihm eine Wiedereinsetzung - falls eine solche- 5 -notwendig sein sollte - nicht allein wegen eventuell formeller Mängel [X.] versagt werden (vgl. [X.]VerfG NJW 1993, 1635, 1636).II[X.] Antrag festzustellen, daß der angefochtene [X.]eschluß Wirksamkeitnicht erlangt habe, ist unbegründet.Die Entscheidung des [X.]s ist dadurch wirksam gewor-den, daß sie dem Antragsteller bekannt gemacht worden ist (§ 40 Abs. 4 [X.]RAOi.[X.]. § 16 Abs. 1 [X.]). Die [X.]ekanntmachung hat nach den Vorschriften [X.] über die Zustellung zu erfolgen. Das ist hier dadurch ge-schehen, daß die Zustellung gemäß §§ 203 ff ZPO durch öffentliche [X.]ekannt-machung vorgenommen worden ist. Die erstinstanzliche Entscheidung ist [X.] rechtlich existent geworden ([X.]GHZ 57, 108, 110; 64, 5, 8).IV.Auch im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg; denn die [X.] Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden.1. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]RAO kann die Zulassung bei einem [X.] widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, [X.] er von der Pflicht des § 27 [X.]RAO befreit worden ist. Geschieht dies, mußzugleich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden (§ 14 Abs. 2- 6 -Nr. 6 [X.]RAO); denn es soll niemand als Rechtsanwalt tätig sein dürfen, dernicht zugleich die Zulassung bei einem Gericht besitzt.2. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß der [X.] in [X.] keine Kanzlei mehr unterhält. Den von ihnen insoweit getroffe-nen Feststellungen schließt sich der Senat an.Danach war im Zeitpunkt des Widerrufs an der Kanzleiadresse des [X.]s nur ein Türschild mit der [X.]ezeichnung "Verlag Paul V. " ange-bracht. Es fehlte jeglicher Hinweis auf eine Rechtsanwaltskanzlei in den dorti-gen Räumen. Anrufe unter der angegebenen Telefonnummer blieben erfolglos.Sie wurden lediglich von einem Anrufbeantworter entgegengenommen, [X.] ein Rückruf erfolgte. Zahlreiche [X.] scheiterten, weil inden betreffenden Räumen an mehreren aufeinander folgenden Tagen niemandanzutreffen war. Der Antragsteller hat im übrigen selbst keine Tatsachen vor-getragen, die diesen Feststellungen entgegenstehen. Danach fehlte es an al-len wesentlichen Maßnahmen, die getroffen sein müssen, damit die Errichtungeiner Anwaltskanzlei nach außen erkennbar wird. Darüber hinaus war der [X.] selbst unter der angegebenen Adresse für das rechtsuchende Publi-kum sowie Gerichte und [X.]ehörden praktisch nicht erreichbar. Demzufolge hatdie Justizbehörde durch die Anordnung des Widerrufs von dem ihr in § 35[X.]RAO eingeräumten Ermessen in sachgerechter, den Anforderungen des [X.] entsprechender Weise (vgl. dazu [X.]VerfG NJW 1986,1801) Gebrauch gemacht (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 27. Juni 1983 - [X.] ([X.]) 8/83,[X.]RAK-Mitt. 1983, 190; v. 3. Oktober 1983 - [X.] ([X.]) 17/83, [X.]RAK-Mitt. 1984,36; v. 13. September 1993 - [X.] ([X.]) 33/93).- 7 -3. Es kann offenbleiben, ob die Einrichtung einer neuen Kanzlei nachErlaß des [X.] im [X.]eschwerdeverfahren noch [X.] kann; denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Sachverhaltnicht behauptet. Aus seinem Vortrag geht hervor, daß er auch in [X.], seinemgegenwärtigen Wohnort, keine Anwaltskanzlei eingerichtet hat.4. Dem Antrag, das [X.]eschwerdeverfahren bis zur Erledigung mehrerervon dem Antragsteller erstatteter Strafanzeigen auszusetzen, konnte [X.] werden, weil deren Ergebnis für die Sachentscheidung ohne [X.]e-deutung ist.[X.] [X.] Schott Frey Wosgien

Meta

AnwZ (B) 22/00

12.03.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2001, Az. AnwZ (B) 22/00 (REWIS RS 2001, 3243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3243

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