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PDF anzeigen[X.] 377/00vom18. September 2001in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 18. September 2001durch [X.]:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des6. Zivilsenats des [X.] wird nicht angenommen.Die Beklagten tragen die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 126.579,81 [X.]:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die [X.] hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1) zu Recht für ver-pflichtet erachtet, den insoweit unerfahrenen Kläger über die besonde-ren Risiken von Geschäften mit Regulation-S-Aktien schriftlich aufzuklä-ren. Die Aufklärung muß sich insbesondere über die Sperrfrist von 40Tagen für den inneramerikanischen Handel, die daraus [X.], den vom Emittenten gewährten Rabatt, etwaige [X.] 3 -Zahlungen an die Beklagte zu 1) sowie die Gefahr der [X.] der Aktie und des Marktes durch [X.]. Andernfalls ist ein uninformierter Anleger nicht in der Lage,das erhöhte Risiko von Gescften mit Regulation-S-Aktien realistischeinzusctzen.Auch die Ausfrungen des Berufungsgerichts zur Haftung [X.] zu 2) aus § 826 BGB sind nicht zu beanstanden. Der Beklagtezu 2) hat die Unerfahrenheit des [X.] unddie besonderen damit verbundenen Risiken in sittlich anstößiger Weiseunter Inkaufnahme eines Schadens des [X.] ausgenutzt.[X.] Siol Bungeroth Mller Wassermann
Meta
18.09.2001
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. XI ZR 377/00 (REWIS RS 2001, 1301)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1301
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