Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2007, Az. XI ZR 382/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2687

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 382/06 vom 24. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juli 2007 durch [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 17. Okto-ber 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei kann dahin stehen, ob die von den Klägern gegen die Verneinung einer Haustürsituation erhobe-nen [X.] durchgreifen. Sie sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil die Kläger über ihr Widerrufsrecht nach § 1 HWiG a.[X.] belehrt worden sind; der Zusatz in der Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der Beitritt in die [X.] nicht wirksam zustande kommt, ist keine [X.] andere Erklärung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2007 - [X.] ZR 191/06, [X.], 1117 = ZIP 2007, 1152). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 39.203,50 •. [X.] [X.] Joeres [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.05.2006 - 4 O 3568/05 - [X.], Entscheidung vom 17.10.2006 - 12 U 1069/06 -

Meta

XI ZR 382/06

24.07.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2007, Az. XI ZR 382/06 (REWIS RS 2007, 2687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2687

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