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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 342/06 vom 11. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2007 durch [X.] h.c. Nobbe und [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000.000 • festgesetzt (§ 39 Abs. 2, § 47 Abs. 2 i.V. mit § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Nobbe [X.] Joeres [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.10.2005 - 39 O 180/04 - [X.], Entscheidung vom 28.09.2006 - [X.] -
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11.12.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2007, Az. XI ZR 342/06 (REWIS RS 2007, 362)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 362
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