Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2007, Az. XI ZR 55/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 931

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 55/07 vom 13. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg am 13. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde des [X.] zu 2) gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das [X.] hat zwar mangels näherer Anhaltspunkte im Sachvortrag der Parteien zu Unrecht das [X.] eines kausalen Schuldanerkenntnisvertrages bejaht. Das Berufungsurteil stellt sich im Ergebnis aber gleichwohl als richtig dar, weil der Kläger zu 2) bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 19./23. Dezember 1991 von der Treuhänderin [X.] der im [X.] enthaltenen Vollmacht wirksam vertreten worden ist (vgl. nur [X.], 223, 227 f. [X.]. 13 ff.; Senatsurteil vom 24. Oktober 2006 - [X.] ZR 216/05, [X.], 16, 17 [X.]. 15 f.); die für die rechtliche Selbständigkeit dieser Vollmacht streitende - 3 - tatsächliche Vermutung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Oktober 2006 aaO S. 18 [X.]. 19) hat der Kläger zu 2) nicht entkräftet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abge-sehen. Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 56.329,26 •.
[X.] [X.] Joeres [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 24.01.2006 - 4 O 11091/05 - [X.], Entscheidung vom 19.12.2006 - 5 U 3282/06 -

Meta

XI ZR 55/07

13.11.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2007, Az. XI ZR 55/07 (REWIS RS 2007, 931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 931

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