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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 435/06 vom 11. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2007 durch [X.] h.c. Nobbe, [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg beschlossen: Das Verfahren ist durch die Insolvenz der [X.]
nicht unterbrochen (vgl. [X.] 1969, 368 ff.). Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 72.689,26 •. Nobbe [X.] Joeres [X.] Grüneberg Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 16.03.2006 - 17 O 202/05 - KG [X.], Entscheidung vom 29.11.2006 - 24 U 96/06 -
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11.12.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2007, Az. XI ZR 435/06 (REWIS RS 2007, 357)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 357
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