Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.05.2020, Az. 28 W (pat) 543/18

28. Senat | REWIS RS 2020, 92

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Kälbergalerie" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 010 104.2

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 13. Mai 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, des [X.] [X.] und des [X.] [X.] beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

Kälbergalerie

3

ist am 18. April 2018 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet worden:

4

Klasse 6: Ställe aus Metall; Ställe [Bauwerke] aus Metall; Vorgefertigte Ställe aus Metall; Modulare Ställe aus Metall; Gebäude aus Metall für die Viehhaltung; Bauten und transportable Bauten aus Metall; Stahlbaukonstruktionen; Boxen [Bauwerk] aus Metall für Tiere; Viehketten; Gitter aus Metall; Gitterstäbe aus Metall; Viehketten; Gestelle aus Metall [Bauwerk];

5

Klasse 19: Ställe; Nicht metallische Ställe; Modulare Ställe, nicht aus Metall; Vorgefertigte Ställe, nicht aus Metall; Transportable Ställe, nicht aus Metall; [X.], nicht aus Metall; Ställe [Bauten], nicht aus Metall, für Rinder; Ställe [Bauten], nicht aus Metall, für Schweine; Ställe [Bauten], nicht aus Metall, für Pferde; Ställe [Bauten], nicht aus Metall, für Tiere; Bauten und transportable Bauten, nicht aus Metall; Bauten, nicht aus Metall; Transportable Bauten aus Holz; Unterstände [Bauten, nicht aus Metall];

6

Klasse 21: Futtertröge; Futtertröge für Vieh; Futtertröge für Pferde; Futtertröge für Kühe und Rinder; Futtertröge für Schafe; Tränken aus Kunststoff für Haustiere; Vom Tier betätigte Tränke; Bürsten für Haustiere; Bürsten; Bürstenstiele; Bürstenhalter; Elektrische Bürsten [ausgenommen Maschinenteile]; Bürsten für die Pferdepflege; Tröge; Metallfuttertröge für Rinder; Metallschalen für Rinder; Nichtmechanische Tierfutterspender; [X.]; [X.]; [X.] für Tiere; Viehtröge; Wassertröge; Wassertröge für Vieh.

7

Das [X.], Markenstelle für Klasse 6, hat die Anmeldung – nach vorangegangener Beanstandung vom 28. Mai 2018 – mit Beschluss vom 1. August 2018 vollumfänglich zurückgewiesen, da es dem Anmeldezeichen an der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehle und der Eintragung ferner auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegenstehe.

8

Das Anmeldezeichen sei ohne weiteres erkennbar und den [X.] entsprechend aus den Begriffen „Kälber“ und „Galerie“ gebildet. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handele es sich um Fachkreise. Aufgrund des in sich verständlichen Aussagegehaltes würden diese einen Zusammenhang zu Kälbern in einer Galerie herstellen. Diese aufgrund des [X.] gewonnene Vorstellung ergebe für die beanspruchten Waren auch einen Sinn. Dabei sei es für das Verständnis als beschreibender Sachhinweis unerheblich, ob ein Rückschluss auf Laufgänge für Kälber, auf durch einen verbindenden Gang zu erreichende Kälberställe, auf galerieartig angeordnete Boxen für Kälber oder allgemein auf eine Unterbringungsmöglichkeit für eine größere Anzahl von Kälbern gezogen werde. In jedem Fall weise das Anmeldezeichen beschreibend auf die Art und Bestimmung der Waren hin. Von den unter „Kälbergalerie“ angebotenen Trögen, Tränken, Viehketten, Bürsten, [X.] und -haltern würden die Kunden annehmen, dass diese zum Einbau bzw. zum Gebrauch in einer „Kälbergalerie“ vorgesehen seien. Das Anmeldezeichen weise in seiner Gesamtheit auch keine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheit syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnte, was seine fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] begründe.

9

Bei dieser Sachlage bestehe an der angemeldeten Wortfolge auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], denn die Konkurrenten der Anmelderin müssten ebenso wie diese selbst mit der Bezeichnung „Kälbergalerie“ auf die Art, Bestimmung, Ausstattung, Qualität, Wirkungsweise etc. ihrer vergleichbaren Waren hinweisen können.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 7. September 2018, mit sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss des [X.]es, Markenstelle für Klasse 6, vom 1. August 2018 aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, entgegen der Auffassung des [X.]es besitze das Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft und sei zudem auch nicht beschreibend. Es habe verkannt, dass es sich bei dem Anmeldezeichen um eine Phantasiebezeichnung handele, welche in dieser Zusammensetzung in der [X.] weder verwendet werde, noch nachweisbar sei. Ferner habe es eine genaue Prüfung der absoluten Schutzhindernisse anhand der konkret beanspruchten Waren unterlassen.

Das Anmeldezeichen bestehe aus einem kreativen und für die angesprochenen Verkehrskreise überraschenden Zusammenschluss der beiden Begriffe „Kälber“ und „Galerie“ zu einer Gesamtbezeichnung, die aufgrund ihrer Interpretationsbedürftigkeit eine über das normale Sprachgefühl hinausgehende besondere, phantasievolle Wirkung erhalte. Eine etwaige beschreibende Bedeutung des [X.] könne – wenn überhaupt – erst durch mehrere gedankliche Schritte erreicht werden, so dass ihm die erforderliche Unterscheidungskraft zuzuerkennen sei.

Ferner bestehe an dem Anmeldezeichen auch kein Freihaltebedürfnis, da es nicht ausschließlich aus beschreibenden Bestandteilen bestehe. Seine (angebliche) Bedeutung sei nicht auf den ersten Blick und somit nicht unmittelbar sowie ohne weiteres Nachdenken zu ermitteln. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der [X.] „Galerie“ diverse, voneinander unabhängige Bedeutungen besitze. In einem ersten gedanklichen Schritt würden die angesprochenen Verkehrskreise feststellen, dass keine Bedeutung des Wortes „Galerie“ Schnittstellen zu dem weiteren [X.] „Kälber“ aufweise. Es seien daher zu jeder einzelnen Bedeutung weitere gedankliche Schritte und Interpretationen notwendig, um für die Zusammensetzung der beiden Bestandteile einen in Verbindung mit den beanspruchten Waren eindeutigen Sinngehalt ermitteln zu können, was wiederum gegen die Annahme eines Freihaltebedürfnisses spreche.

Schließlich habe sich das [X.] bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse auch ausschließlich mit der Ware „Ställe“ auseinandergesetzt und hinsichtlich der übrigen Waren lediglich darauf hingewiesen, die angesprochenen Verkehrskreise würden annehmen, diese seien zum Einbau bzw. zum Gebrauch in einer Kälbergalerie vorgesehen. Hierbei handele es sich um eine oberflächliche und nicht nachvollziehbare Prüfung, was ebenfalls dazu führen müsse, dass der Beschluss aufgehoben und das Anmeldezeichen eingetragen werden müsse.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der [X.] konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beschwerdeführerin ihren hierauf gerichteten Hilfsantrag mit Schriftsatz vom 9. April 2020 zurückgenommen hat und die Durchführung einer solchen auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 Nr. 1 und Nr. 3 [X.]).

1. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das [X.] dem Anmeldezeichen die Eintragung versagt, da einer solchen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegensteht.

Unterscheidungskraft ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.], 610, Rdnr. 42 – [X.]; [X.], 608, Rdnr. 66 f. – [X.]; [X.], 569, Rdnr. 10 – [X.]; [X.], 731, Rdnr. 11 – [X.]; [X.], 1143, Rdnr. 7 – [X.]; [X.], 1044, Rdnr. 9 – [X.]; [X.], 825, Rdnr. 13 – [X.]; [X.], 935, Rdnr. 8 – [X.]; [X.], 850, Rdnr. 18 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, Rdnr. 45 – Standbeutel; [X.], 229, Rdnr. 27 – BioID; [X.], 608, Rdnr. 66 – [X.]; [X.] [X.], 710, Rdnr. 12 – [X.]; [X.], 949, Rdnr. 10 – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.], 1143, Rdnr. 7 – [X.]; [X.], 1044, Rdnr. 9 – [X.]; [X.], 270, Rdnr. 8 – Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, Rdnr. [X.]; [X.] [X.], 935, Rdnr. 8 – [X.]; [X.], 825, Rdnr. 13 – [X.]; [X.], 850, Rdnr. 18 – [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] [X.], 1143, Rdnr. 15 – [X.] werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.] [X.], 270, Rdnr. 11 – Link economy; [X.], 952, Rdnr. 10 – [X.]; [X.], 850, Rdnr. 19 – [X.]; [X.], 417 – [X.]; [X.], 1151 – marktfrisch; [X.], 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, Rdnr. 19 – [X.]; GRUR 2003, 1050 – [X.]; [X.], 1143 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 1100, Rdnr. 23 – [X.]!; [X.], 850, Rdnr. 28 – [X.]).

Ausgehend von vorgenannten Grundsätzen kommt dem Anmeldezeichen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu:

a) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Bestandteilen „Kälber“ und „Galerie“ zusammen. „Kälber“ ist die Mehrzahl des Begriffs „Kalb“ und bezeichnet „junge Rinder“ (vgl. unter „www.duden.de“, Suchbegriff „Kalb“). „Galerie“ hat im [X.] verschiedene Bedeutungen. So ist eine Gemäldegalerie dadurch charakterisiert, dass in ihr zahlreiche Bilder nach bestimmten Kriterien nebeneinander angeordnet sind. Umgangssprachlich wird mit „Galerie“ eine größere Anzahl gleichartiger Dinge benannt (vgl. unter „www.duden.de“, Suchbegriff „Galerie“).

b) Die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um Fachkreise auf dem Gebiet der Landwirtschaft, respektive der Kälberzucht handelt, werden das Anmeldezeichen in Verbindung mit den beanspruchten Waren

„Ställe aus Metall; Ställe [Bauwerke] aus Metall; Vorgefertigte Ställe aus Metall; Modulare Ställe aus Metall; Gebäude aus Metall für die Viehhaltung; Bauten und transportable Bauten aus Metall; Stahlbaukonstruktionen; Boxen [Bauwerk] aus Metall für Tiere; Gestelle aus Metall [Bauwerk]“ (Klasse 6)

und

„Ställe; Nicht metallische Ställe; Modulare Ställe, nicht aus Metall; Vorgefertigte Ställe, nicht aus Metall; Transportable Ställe, nicht aus Metall; Ställe [Bauten], nicht aus Metall, für Rinder; Ställe [Bauten], nicht aus Metall, für Schweine; Ställe [Bauten], nicht aus Metall, für Pferde; Ställe [Bauten], nicht aus Metall, für Tiere; Bauten und transportable Bauten, nicht aus Metall; Bauten, nicht aus Metall; Transportable Bauten aus Holz; Unterstände [Bauten, nicht aus Metall]“ (Klasse 19)

unschwer und ohne analysierende Betrachtungsweise dergestalt auffassen, dass diese die Möglichkeit bieten, mehrere Tiere, insbesondere Kälber, nebeneinander (galerieartig) zu halten.

Eine Kälbergalerie im vorgenannten Sinne bietet dem Landwirt erhebliche Vorteile. Sie kann so konstruiert sein, dass die Kälber parallel zueinander auf jeweils gleich großen Flächen stehen. Dies ermöglicht eine gleichförmige, auch für den Maschineneinsatz geeignete und damit zügige Versorgung der Tiere. Zusätzlich lassen sich [X.] verringern, wenn die Kälbergalerie erhöht, etwa auf einem Podest steht. Dies wiederum trägt zu einem rückenschonenden Arbeiten des Landwirts bei. Ferner hat die galerieartige Anordnung der Stellplätze den Vorteil, dass sie direkt in einer Linie aufeinander folgen und somit wenig Raum für die Haltung der Tiere in Anspruch nehmen. Somit bezeichnet das Anmeldezeichen lediglich die konkrete Ausgestaltung der oben genannten Waren.

c) Die weiterhin beschwerdegegenständlichen Waren

„Viehketten; Gitter aus Metall; Gitterstäbe aus Metall; Viehketten“ (Klasse 6),

„[X.], nicht aus Metall“ (Klasse 19)

und

„Futtertröge; Futtertröge für Vieh; Futtertröge für Pferde; Futtertröge für Kühe und Rinder; Futtertröge für Schafe; Tränken aus Kunststoff für Haustiere; Vom Tier betätigte Tränke; Bürsten für Haustiere; Bürsten; Bürstenstiele; Bürstenhalter; Elektrische Bürsten [ausgenommen Maschinenteile]; Bürsten für die Pferdepflege; Tröge; Metallfuttertröge für Rinder; Metallschalen für Rinder; Nichtmechanische Tierfutterspender; [X.]; [X.]; [X.] für Tiere; Viehtröge; Wassertröge; Wassertröge für Vieh“ (Klasse 21)

werden vom Anmeldezeichen zwar nicht unmittelbar beschrieben. Es weist jedoch einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen auf. Ebenfalls nicht unterscheidungskräftig sind Angaben, die sich zwar nicht unmittelbar auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen betreffen, die jedoch gleichwohl einen engen beschreibenden Bezug zu diesen aufweisen, und deshalb die Annahme rechtfertigen, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. [X.] Markenrecht, 20. Edition, Stand: 01.01.2020, § 8, Rdnr. 145). Hiervon ist vorliegend auszugehen, da das Anmeldezeichen darauf hinweist, dass die vorgenannten Waren zur Verwendung in einer Kälbergalerie bestimmt sind (vgl. hierzu [X.], a. a. [X.], § 8, Rdnr. 147). „Viehketten; Gitter aus Metall; Gitterstäbe aus Metall; Viehketten“ (Klasse 6) werden auch für das galerieartige Halten von Kälbern zwingend benötigt, um ein Ausreißen oder Vermischen der Tiere zu verhindern. „[X.], nicht aus Metall“ (Klasse 19) dienen wiederum dazu, den einzelnen Stellplätzen in der Galerie die Kälber zuzuführen, diese untereinander auszutauschen oder der Kälbergalerie zu entnehmen. „Futtertröge; Futtertröge für Vieh; Futtertröge für Pferde; Futtertröge für Kühe und Rinder; Futtertröge für Schafe; Tränken aus Kunststoff für Haustiere; Vom Tier betätigte Tränke; Bürsten für Haustiere; Bürsten; Bürstenstiele; Bürstenhalter; Elektrische Bürsten [ausgenommen Maschinenteile]; Bürsten für die Pferdepflege; Tröge; Metallfuttertröge für Rinder; Metallschalen für Rinder; Nichtmechanische Tierfutterspender; [X.]; [X.]; [X.] für Tiere; Viehtröge; Wassertröge; Wassertröge für Vieh“ (Klasse 21) sind für die Versorgung von in [X.] gehaltenen Nutztieren unabdingbar. Während mit Hilfe der Tröge, Schalen, Spender, Tränken und Gefäße Futter und Wasser bereitgestellt werden, dienen die Bürsten, Bürstenstiele und Bürstenhalter der Haut- und Fellpflege. Es handelt sich hierbei um notwendiges Zubehör zum Halten von Kälbern, mit dem auch galerieartig ausgestaltete Stellplätze ausgestattet sein können.

d) Soweit das Anmeldezeichen in den Klassen 19 und 21 Schutz für Waren beansprucht, die nicht für Kühe, Rinder bzw. Kälber, sondern für Schweine, Pferde, Schafe oder Haustiere vorgesehen sind, vermag auch dies seine Schutzfähigkeit nicht zu begründen. Den angesprochenen Fachkreisen ist bewusst, dass sich [X.] der vorliegend in Rede stehenden Art samt Zubehör auch für die Haltung anderer Tiere einsetzen lassen. Maßgeblich kommt es bei einer Kälbergalerie – wie unter b) ausgeführt – auf die parallele, eine Linie bildende und platzsparende Anordnung der Tiere zueinander an. Welches Tier in der Kälbergalerie untergebracht wird, ist hierbei nicht vorrangig von Bedeutung, sofern es von der Größe etwa der eines Kalbes entspricht. Demzufolge wird der Verkehr davon ausgehen, dass sich eine Kälbergalerie auch für das Einstellen von Schweinen, (kleineren) Pferden, Schafen oder Haustieren eignet. Ebenfalls in Verbindung mit diesen Tieren kommt dem Bestandteil „[X.]“ und damit dem [X.] nicht die erforderliche Hinweisfunktion zu.

e) Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, bei dem Anmeldezeichen handele es sich um eine Phantasiebezeichnung, die lexikalisch nicht nachweisbar sei. Die Neuheit einer Marke stellt nämlich weder eine grundlegende Voraussetzung für deren Eintragungsfähigkeit dar, noch begründet sie für sich gesehen eine hinreichende Unterscheidungskraft. Insoweit ist für die Annahme des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] kein lexikalischer oder sonstiger Nachweis erforderlich, dass die Angabe oder das Zeichen bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird.

Ebenso lässt die von der Beschwerdeführerin angeführte Mehrdeutigkeit dem Anmeldezeichen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft zukommen. Selbst wenn ihm weitere Bedeutungen beigemessen würden, so wird dadurch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] beseitigt, wenn – wie vorliegend – eine Bedeutung die beanspruchten Waren beschreibt, unabhängig davon, ob es noch andere (nicht beschreibende) Bedeutungen gibt (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Auflage, 2018, § 8, Rdnr. 157, 169).

2. Ob der Eintragung des Anmeldzeichens darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, kann ob obiger Ausführungen im Ergebnis dahinstehen.

Meta

28 W (pat) 543/18

13.05.2020

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.05.2020, Az. 28 W (pat) 543/18 (REWIS RS 2020, 92)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 92

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