Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2011, Az. VIII ZR 338/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8582

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[X.] [X.] ZR 338/09
vom 16. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. März 2011 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Achilles und Dr. [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 24. November 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Räumung zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen. Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 12.715,44 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Nichtzulassungsbeschwerde ist stattzugeben, weil die Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, § 544 Abs. 6 und 7 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in mehreren Punkten in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1 - 3 - Dies führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur teilweisen Aufhebung des angefochte-nen Urteils und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. I[X.] 2 1. Der [X.] hat das Mietverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 30. April 2007 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Zur Begründung hat er ausge-führt, dass seine Schwester nebst Ehemann und Kindern in die bisher vom Klä-ger bewohnte Erdgeschosswohnung der Villa einziehen wolle. Außerdem wolle seine Mutter mit ihrem Lebensgefährten das noch auszubauende und mit der Erdgeschosswohnung zu verbindende Souterrain beziehen. Das [X.] hat diesen Nutzungswunsch des [X.]n nach Vernehmung der vom [X.]n benannten Zeugen G. und B.
H. (Schwester und Mutter des [X.]n) für bewiesen erachtet. Dabei hat es das rechtliche Gehör des [X.] verletzt, weil es die gegenbeweislich vom Kläger benannten Zeugen nicht vernommen und den Vortrag des [X.], dass der vom [X.]n ge-plante Umbau des [X.] zu Wohnzwecken nicht genehmigungsfähig und die beabsichtigte Nutzung deshalb nicht realisierbar sei, in [X.] nicht gewürdigt hat. 2. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die [X.] der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf [X.] des [X.] zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt das auf die Nichtberück-sichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war ([X.] 3 - 4 - 86, 133, 145 f.; [X.], Beschluss vom 6. April 2009 - [X.]/08, [X.], 2139 Rn. 2, 5 f.). Bei der Beurteilung einer Eigenbedarfskündigung muss das Gericht sämtlichen vom Mieter vorgetragenen Gesichtspunkten nachgehen, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches des Vermieters be-gründen, denn vorgeschobene Kündigungen verdienen keinen Schutz ([X.], NJW-RR 1995, 392 f.). a) Der Kläger hat geltend gemacht, der Lebensgefährte der Mutter des [X.]n, Herr Dr. [X.] , sei selbst pflegebedürftig und beabsichtige nicht, seinen bisherigen Wohnsitz in [X.]aufzugeben und zur Familie seiner Lebens-gefährtin in eine Souterrainwohnung nach [X.]zu ziehen. Zum Beweis hat er sich auf dessen Zeugnis berufen. Ferner hat der Kläger behauptet, dass der [X.] die gesamte Villa auch noch nach dem Ausspruch der Eigenbedarfs-kündigung zum Verkauf angeboten habe. Dazu hat er vorgetragen, dass sich der Zeuge [X.]. für das Objekt interessiert und am 17. September 2007 mit dem Zeugen [X.]

, einem Makler, darüber gesprochen habe; dieser habe sich durch Rücksprache mit dem [X.]n vergewissert, dass die [X.] zum Verkauf stehe, und dem Zeugen [X.]. sodann ein Exposé über-sandt. Auch der vom [X.]n beauftragte Parkettleger habe gegenüber der Zeugin [X.]

bei einem Gespräch am 27. August 2009 angegeben, dass nach den Angaben des [X.]n die gesamte Villa veräußert werden solle. 4 Mit den in das Wissen der benannten Zeugen gestellten Behauptungen zu den Verkaufsabsichten des [X.]n und der fehlenden Umzugsabsicht des Lebensgefährten der Mutter des [X.]n hat der Kläger die Ernsthaftig-keit des vom [X.]n geltend gemachten Eigennutzungswunsches in Frage gestellt; es handelt sich dabei um das zentrale Verteidigungsvorbringen des 5 - 5 - [X.] gegen die Widerklage. Damit hätte sich das Berufungsgericht ausei-nandersetzen und die angebotenen Beweise erheben müssen. 6 b) Zu dem vom [X.]n geplanten Ausbau des [X.] zu Wohn-zwecken hat der [X.] unter Berufung auf eine vom zuständigen Bezirksamt als Baugenehmigungsbehörde einzuholende Auskunft vorgetragen, diese Pla-nung sei unter anderem deshalb nicht genehmigungsfähig, weil die Oberkante des Geländes vor den Fenstern ca. 80-90 cm über dem Fußboden der Räume liege; das Souterrain sei als Kellergeschoss zu qualifizieren, in dem eine Wohnnutzung nicht zulässig sei. Ergänzend hat der Kläger - zutreffend - darauf hingewiesen, dass die vom [X.]n mit der Berufungsbegründung vorgeleg-ten Unterlagen (nur) eine Baugenehmigung für die Wiederherstellung einer Treppe vom Souterrain zum Erdgeschoss enthielten, nicht aber eine Genehmi-gung zum Ausbau des [X.] zu Wohnzwecken. Über dieses ebenfalls zentrale Verteidigungsvorbringen des [X.] hat sich das Berufungsgericht in gehörswidriger Weise hinweggesetzt, indem es nur auf die Baugenehmigung für die Innentreppe abgestellt und angenommen hat, es bestünden keine kon- - 6 - kreten Zweifel an der Durchführbarkeit der vom [X.]n geplanten [X.] und der Nutzung auch des [X.] als Wohnraum. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.03.2008 - 109 C 134/07 - [X.], Entscheidung vom 24.11.2009 - 63 S 125/08 -

Meta

VIII ZR 338/09

16.03.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2011, Az. VIII ZR 338/09 (REWIS RS 2011, 8582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8582

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