Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2003, Az. 2 StR 31/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2366

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[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 31/03vom11. Juli 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11. Juli 2003,aufgrund der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2003, an denen teilgenommen ha-ben:Vorsitzende Richterin am [X.]. [X.] [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],Prof. Dr. [X.],[X.]in am [X.],[X.] in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.]- in der Verhandlung - ,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.]- in der Verhandlung -,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2002, soweit der Angeklagte [X.]vom Vorwurf des Einschleusens von Ausländern freigespro-chen wurde, mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungenzum äußeren Sachverhalt bleiben jedoch aufrechterhalten.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung [X.], auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine [X.] des [X.] zurückverwiesen.2. Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das vorge-nannte Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seinesRechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.3. Die Revision der Nebenklägerin gegen das vorgenannte Urteil sowieihre sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung werdenverworfen. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel sowiedie dem Angeklagten [X.]hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.4. [X.] hat die Kosten der hinsichtlich des Angeklagten [X.]zurückgenommenen Revision sowie die dem Angeklag-ten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Einschleu-sens von Ausländern zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 EU-RO verurteilt. Von dem Vorwurf der Vergewaltigung in zwei Fällen hat es ihnfreigesprochen.Den Angeklagten [X.]hat es vom Vorwurf der Verge-waltigung sowie schweren Menschenhandels in Tateinheit mit bandenmäßigemund gewerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern freigesprochen. Die hier-gegen vom Angeklagten [X.] und von der Nebenklägerin [X.]hinsichtlich dieses Angeklagten eingelegten Revisionen sind unbe-gründet. Die von der Staatsanwaltschaft nur noch hinsichtlich des [X.]aufrecht erhaltene Revision hat Erfolg.[X.] Die Revision des Angeklagten [X.]ist [X.] Nach den Feststellungen des [X.] wandten sich die [X.] [X.], die schon in [X.] der Prostitution nachgingen, [X.] den Zeugen [X.] mit der Bitte, sie nach [X.] als Prostituierte zu ver-mitteln. [X.] setzte sich mit dem Angeklagten in Verbindung und teilte diesem mit,er werde mit zwei Frauen, die hier der Prostitution nachgehen wollten, nach[X.] kommen. Der Angeklagte sagte zu, nach der Einreise für Woh-nung zu sorgen. Zusammen mit [X.] beantragte [X.] nun für die beiden Frauen beider [X.] Botschaft in [X.] Touristenvisa mit einer Laufzeit von zweiWochen, wobei der Wahrheit zuwider als [X.] eine Urlaubsreise undals Beruf der Frauen "Managerinnen" angegeben wurden. Nach Erteilung der[X.] reisten [X.], [X.] sowie die beiden Frauen auf dem Landweg über [X.] nach[X.] ein. Sie wurden zunächst in einer von dem Angeklagten vorbe-- 5 -reiteten Wohnung in [X.] untergebracht. Am 1. Dezember 2001, nach [X.], wurden die Frauen von dem Mitangeklagten [X.]und dem [X.] in ein Bordell nach [X.] verbracht, wo sie [X.] ausübten, aber nach einem zunächst gescheiterten [X.] nächsten Tag von der Polizei aufgefunden und festgenommen [X.] Die umfassende Beweiswürdigung des [X.], auf welche die-ses die Feststellung gestützt hat, daß dem Angeklagten bekannt war, daß [X.] zum Zweck der Ausübung der Prostitution einreisen sollten, daß dieErteilung von [X.] daher nur durch falsche Angaben zu erreichen war und daßseine Bereitschaft, für Unterkunft in [X.] zu sorgen, dieses Unterneh-men förderte, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.Der Angeklagte hat damit im Sinne des § 92 a Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu ei-ner Tat nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 [X.] Hilfe geleistet.3. Auf diese Tat ist entgegen der Auffassung der Revision das [X.] anwendbar. Der Senat teilt zwar nicht die Auffassung des Landge-richts, die Anwendbarkeit des [X.] Strafrechts ergebe sich aus § 9 Abs. 2Satz 2 StGB (so auch 3. Strafsenat, Urteil vom 11. Februar 2000 - 3 [X.]/99, [X.], 1752). Denn § 92 a Abs. 2 Nr. 2 [X.] beschreibt keineBeihilfehandlung im Sinne des § 27 StGB, sondern eine zur Täterschaft ver-selbständigte Tathandlung. Die Anwendbarkeit des [X.] Strafrechts aufdiese Tat ergibt sich daher aus § 9 Abs.1 i.V.m. § 3 StGB. Da die [X.] Regelungen hier gleichfalls zur Strafbarkeit des Angeklagten führt,kommt es auf eine Abweichung von der Rechtsansicht des [X.] 6 -Gegen die Auslegung des [X.], wonach das Merkmal "mehrereAusländer" i.S.d. § 92 a Abs. 1 Nr. 2, 2. Alternative, [X.] bei einer Anzahl vonzwei Personen gegeben ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken.Das gilt auch für das von der Revision erörterte Verhältnis des [X.] nach § 92 a Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu dem der "Haupttat" nach § 92Abs. 2 Nr. 2 [X.]. [X.] von der Revision vorgebrachten Einwen-dungen verkennen den Charakter des § 92 a Abs. 2 Nr. 2 [X.] als selbstän-digen Tatbestand; dem steht nicht entgegen, daß er Tathandlungen erfaßt,welche ohne seine Geltung (nur) als Beihilfehandlungen strafbar wären. [X.] gerade der Zielrichtung des Gesetzgebers des § 92 a Abs. 1 Nr. 2[X.], solche im Inland begangenen, auf Einschleusung von Ausländern ge-richteten Handlungen als selbständige Taten zu erfassen und mit gegenüberder bloßen Teilnahme an Taten nach § 92 [X.] erhöhter Strafe zu bedrohen.Daher fehlt es auch für die von der Revision angestrebte Anwendung des § 27Abs. 2 StGB auf die Tat nach § 92 a Abs. 1 Nr. 2 [X.] an einer Grundlage.I[X.] Die hinsichtlich des Angeklagten [X.]wirksam auf [X.] vom Vorwurf des Einschleusens von Ausländern beschränkte Revi-sion der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.Die Beweiswürdigung, welche das [X.] zur Verneinung einerStrafbarkeit gemäß § 92 a Abs. 1 Nr. 2 [X.] wegen Beteiligung an dem unterVerstoß gegen das [X.] bewirkten unerlaubten Aufenthalt der Nebenkläge-rinnen in [X.] geführt hat, hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil [X.] überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung hinsicht-lich der subjektiven Tatseite gestellt hat. Nach den Feststellungen hatte [X.] bereits mehrfach früher aus Osteuropa eingereiste Frauen zumZweck der [X.] in ein Bordell der Zeugin [X.] verbracht. In die- 7 -Geschehnisse um die Einreise der [X.], ihre Unterbringung undVermittlung war er von Anfang an eingebunden. Daß er gleichwohl, als er [X.] am 1. Dezember 2001 in das Bordell nach [X.] verbrachte, ange-nommen haben könnte, diese seien mit gültigen, noch nicht abgelaufenen [X.]eingereist, liegt eher fern. Soweit das [X.] eine objektive Handlung [X.] nicht festzustellen vermochte ([X.]), ist nicht hinreichend ge-würdigt, daß der Angeklagte von dem Zeugen [X.] gebeten worden war, [X.] in das Bordell zu verbringen, diesen Auftrag an den [X.] weiter-gab und diesen auf der Fahrt begleitete ([X.], 67). Da der Rechtsfehler sichauf die Beweiswürdigung und die Feststellungen zum subjektiven Tatbestandbeschränkt, können die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt [X.] bleiben. Ergänzende Feststellungen sind zulässig.II[X.] Die Revision der Nebenklägerin [X.]ist zulässig; die mißver-ständliche Formulierung, es werde Revision eingelegt, "soweit der Beschul-digte [X.] lediglich zu einer Geldstrafe wegen Beihilfe zum Ein-schleusen von Ausländern verurteilt worden ist", ist dahin auszulegen, daß sichdie Revision gegen die Freisprechung dieses Angeklagten im übrigen wendet.Die Revision ist unbegründet. Die überaus breite und detaillierte Be-weiswürdigung des [X.], aufgrund derer eine Verurteilung nach§§ 181 Abs. 1 Nr. 3, 180 b Abs. 1 StGB und §§ 181 a, 180 a StGB nicht erfolgtist, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und ist daher vom [X.].Auch die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist unbe-gründet; sie ist, soweit ersichtlich, auf eine unzutreffende Auslegung der Vor-schrift des § 397 a Abs. 1 StPO gestützt.- 8 -Rissing-van Saan [X.] Rothfuß [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 31/03

11.07.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2003, Az. 2 StR 31/03 (REWIS RS 2003, 2366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2366

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