Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2001, Az. 3 StR 247/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 987

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[X.]/01vom18. Oktober 2001in der [X.] schweren Menschenhandels u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und mit Zustimmung der Nebenklägerin [X.]und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 18. Oktober 2001 [X.] 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. September 2000 wirda) das Verfahren, soweit es den Angeklagten betrifft, im FallII.4. der [X.]ünde auf den Vorwurf der [X.]) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte we-gen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit [X.], Zuhälterei und gewerbsmäßigem [X.] von Ausländern (Fall II.1. der [X.]ünde) und wegenVergewaltigung (Fall II.4. der [X.]ünde) verurteilt [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhan-dels in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Menschenhandel, Zuhälterei undgewerbs- und bandenmäßigem Einschleusen von Ausländern, davon in einem- 3 -Fall (II.4. der [X.]) in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung zu einerGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und den Verfall von Werter-satz sowie den erweiterten Verfall angeordnet. Hiergegen wendet sich die Re-vision des Angeklagten mit [X.] allgemeinen [X.].Die [X.] schon aus den [X.] ohne Erfolg. Im rigen hat das [X.] u.a.die Ladung der Zeuginnen [X.], [X.]und [X.]zu Recht we-gen Unerreichbarkeit abgelehnt. Die sachlichrechtliche Überprfung und [X.] fren zu der aus der Entscheidungsformel ersichtli-chen Änderung des Schuldspruchs.Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte mit dem gesondert [X.]vereinbart, [X.]auen unter Ausnutzung der allgemeinschlechten Lebensbedingungen in der [X.] zur Einreise in die [X.] und zur Aufnahme einer Ttigkeit als Prostituierte zu bewe-gen. Dabei tschte [X.]den [X.]auen zum Teil vor, [X.] sie in[X.] eine Ttigkeit als Tzerin auskönnten. Mit unrichtigen An-gaben verschaf[X.] er den [X.]auen Visa. In Kenntnis dieser Umstrnahmder Angeklagte die [X.]auen in [X.] an vorher festgelegten Orten undbrachte sie zu den einzelnen Bordellen. Nachdem die [X.]auen von ihm oder [X.] unterrichtet waren, welche Summen sie abzufrenhatten, sammelte der Angeklagte die Gelder bei den [X.]auen in [X.] und leitete sie unter Abzug seines Anteils - von dem er auchseinen Lebensunterhalt bestritt - an [X.]weiter.1. Im Fall II.1. der [X.]t der Angeklagte die [X.]A. , der von [X.]eine Stellung als Tzerin versprochen wordenwar, nach dem Grenzrtritt rnommen und in das Bordell der [X.] -klagten Pa. gebracht. Die [X.] [X.] sich dort der [X.] Anordnung, sich zu prostituieren, weil sie nicht wuûte, wo sie sichbefand, weil sie der [X.] nicht mchtig war und Angst vor [X.] hatte. Sie muûte die Hl[X.] ihres [X.] und eine Tagesmiete von15 DM an die Mitangeklagten abliefern, fr das Verbringen nach [X.]muûte sie 2.000 DM und pro Woche weitere 500 DM an den Angeklagten [X.]. Innerhalb von 30 Tagen hat die [X.] diese Zahlung fast voll-stig an den Angeklagten [X.]) Ob sich der Angeklagte - wie das [X.] meint - des gemein-schaftlich begangenen schweren Menschenhandels in der Form des [X.] (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht hatoder ob dies ausscheidet, weil das Opfer hier der Prostitution bloû [X.] wurde (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl.§ 181 Rdn. 5; [X.] in [X.]. § 181 Rdn. 3), kann offenbleiben, denndie Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Menschen-handels in der Form der listigen Anwerbung zu sexuellen Handlungen (§ 181Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. StGB) sowie der [X.]en Anwerbung zur [X.] (§ 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist rechtsfehlerfrei. Der Schuldspruch wird [X.] zustzliche Bejahung des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht berrt. Die [X.] aller drei Tatvarianten ist nicht strafscrfend bercksichtigt [X.]) Auch die Verurteilung wegen Zlterei hat Bestand, wenngleich [X.] die neben der rechtsfehlerfrei festgestellten ausbeuterischen Zlterei(§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) angenommene dirigierende Zlterei (§ 181 aAbs. 1 Nr. 2 StGB) an den erforderlichen Feststellungen [X.] 5 -c) Teilweise unzutreffend hat das [X.] den Verstoû gegen dieVorschri[X.]n des [X.] beurteilt. Als [X.] das nach§ 92 a Abs. 1 [X.] strafbare Einschleusen von [X.] hat es ersichtlich§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] angenommen. [X.] einen schuldha[X.]n Verstoûder [X.] gegen § 92 Abs. 1 Nr. 2 [X.] geben die Feststellungenindes keinen Anhaltspunkt. Einer Strafbarkeit der [X.] nach § 92Abs. 1 Nr. 1 [X.] dadurch, [X.] sie in der Absicht, eine Erwerbsttigkeit [X.], mit einem Touristenvisum eingereist ist, stehen die rechtlichen Beden-ken entgegen, die der Senat in seinem Urteil vom 11. Februar 2000 (BGHR[X.] § 92 [X.] Aufenthalt 2 = NStZ 2000, 657) dargelegt hat. [X.] hat der Angeklagte aber durch seine kontinuierliche Zu-sammenarbeit mit [X.] und die Übernahme der [X.]auen diesen auchbeim Erschleichen des Visums fr die [X.] nach § 92 Abs. 2 Nr. 2[X.] untersttzt (vgl. [X.], 657, 659), so [X.] die Voraussetzun-gen einer in § 92 a Abs. 1 [X.] genannten [X.] gegeben sind. § 265StPO steht dem Ankfen an eine andere Norm nicht entgegen. Der [X.] aus, [X.] sich der insoweit gestige Angeklagte anders als gesche-tte verteidigen k.Zutreffend hat das [X.] § 92 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] als verwirk-lichte Tatbestandsalternative angenommen, da der Angeklagte fr seine [X.] auch einen Vermsvorteil erhielt (vgl. BGHR [X.] § 92 a Verm-gensvorteil 1). Ein wiederholtes Handeln [X.]. § 92 a Abs. 1 Nr. 2 [X.] istindes nicht festgestellt (vgl. BGHR [X.] § 92 a Einschleusen 1).Zutreffend hat das [X.] auch [X.]es Handeln (§ 92 aAbs. 2 Nr. 1 [X.]) angenommen, da bereits die erste Tat - frre Taten [X.] konkret festgestellt - [X.] sein kann. [X.] die Annahme [X.] -denmûiger und damit auch "gewerbs- und bandenmûiger" Begehung (§ 92 aAbs. 2 Nr. 2, § 92 b Abs. 1 [X.]) fehlt hingegen jede Feststellung. Es ist auchnicht zu erwarten, [X.] Feststellungen, die den Anforderungen der neuenRechtsprechung des [X.] zur Bande (Beschl. vom 22. [X.] - [X.] 1/00 = NStZ 2001, 421) entsprechen, getroffen werden k.2. Hinsichtlich der Tat zu II.4. der [X.]t der [X.] mit Zustimmung des [X.] und der [X.]gemû § 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO auf den rechtlichen Gesichts-punkt der Vergewaltigung beschrkt. In diesem Umfang hat die Überprfungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.3. Der Senat hat fr beide Taten jeweils den Schuldsprucrt. Beider ersten Tat entfllt der Schuldspruch nach § 92 b Abs. 1 [X.]. Bei derzweiten Tat verbleibt nur der Schuldspruch nach § 177 Abs. 1, 2 Satz 2 Nr. 1StGB. Der Strafausspruch wird dadurch nicht berrt. Dies gilt sowohl fr dieEinzelstrafe von zwei Jahren fr die Tat zum Nachteil der [X.]A. als auch fr die Einsatzstrafe von [X.] fr die Tat zum Nach-teil der [X.] [X.]. Das [X.] hat diese Strafe [X.] des § 177 Abs. 2 StGB entnommen und auf die groûe Brutalitt,d.h. auf die besondere Schmerzhaftigkeit und Nachhaltigkeit der [X.] Handlung abgestellt. Auf die Verwirklichung anderer Tatbesttdas [X.] nicht strafscrfend zurckgegriffen. Der Senat schlieût daheraus, [X.] das [X.] bei Zugrundelegung des nach der [X.] verbliebenen Schuldspruchs geringere Einzelstrafen und eine ge-ringere Gesamtstrafe vert tte.Auch die Anordnung des erweiterten Verfalls lt rechtlicher Überpr-fung stand. Aus dem Gesamtzusammenhang der [X.], insbesondere- 7 -dem Inhalt der vom Angeklagten gefrten [X.] die Zahlungen dereinzelnen Opfer, ist die berzeugung der Kammer zu entnehmen, [X.] [X.] aus rechtswidrigen Taten des Angeklagten erlangt war.4. In der Änderung des Schuldspruchs liegt kein solcher Erfolg [X.], der es unbillig machen wrde, den Angeklagten mit den ge-samten Gren und Auslagen zu belasten.5. Das angefochtene Urteil gibt schlieûlich [X.] zu dem Hinweis, [X.]es in Fllen wie dem vorliegenden angezeigt sein kann, den [X.] aufdie wesentlichen Straftatbestzu beschrken.[X.] Rissing-van Saan [X.] Becker

Meta

3 StR 247/01

18.10.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2001, Az. 3 StR 247/01 (REWIS RS 2001, 987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 987

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