Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. VI ZB 6/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4766

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[X.] vom 3. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 3. März 2009 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.], [X.], Wellner, [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 12. Dezember 2006 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 20.085,11 •

Gründe:[X.] Das klageabweisende Urteil des [X.] vom 21. Juli 2006 wurde dem Kläger am 26. Juli 2006 zugestellt. Mit einem am 22. August 2006 einge-gangenen Schriftsatz hat der Kläger fristgemäß Berufung eingelegt. Mit [X.] vom 26. September 2006 hat er beantragt, die an diesem Tag ablaufende Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Der auf diesem Schriftsatz befindliche Eingangsstempel der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden in [X.] trägt das Datum vom 27. September 2006. Nachdem das Berufungsgericht daraufhin den Kläger auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufmerksam gemacht hat, hat dieser mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2006 unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen 1 - 3 - Versicherung seiner Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin [X.] vorgetragen, diese habe den Schriftsatz vom 26. September 2006 noch am Abend dieses Tages - und zwar gegen 18.00 Uhr - in den zentralen Fristenkasten des Gerichts ein-geworfen. Gleichzeitig hat der Kläger vorsorglich Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand beantragt und die Berufung begründet. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 die Be-rufung des [X.] als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Ein-gangsstempel beweise gemäß § 418 Abs. 1 ZPO, dass der [X.] erst am 27. September 2006 - also verspätet - bei Gericht eingegangen sei. Den nach § 418 Abs. 2 ZPO eröffneten Gegenbeweis habe der Kläger nicht erbracht. Die Angaben der Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin [X.], wonach sie den Schriftsatz noch am Abend des 26. September 2006 zwischen 18.00 Uhr und 18.30 Uhr in den zentralen Fristenkasten des [X.] eingeworfen habe, seien nicht ausreichend, dem Gericht die volle Überzeugung von der Un-richtigkeit des auf dem Eingangsstempel wiedergegebenen [X.] zu verschaffen. Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung und die zu Protokoll erklärten Angaben der Anwalts- und Notariatsgehilfin könnten zwar Zweifel an der Richtigkeit des gerichtlichen Eingangsstempels gerechtfertigt erscheinen lassen. Dies allein reiche jedoch nicht aus, um den Beweiswert des Eingangs-stempels zu entkräften. So seien erhebliche Zweifel verblieben, ob die geschil-derten Abläufe zutreffend seien. Auf der anderen Seite liege eine fehlerhafte Nutzung des Eingangsstempels unter Berücksichtigung der Auskunft des Ge-schäftsleiters des Amtsgerichts ausgesprochen fern. Der vom Kläger hilfsweise gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei zurückzuweisen, da der Kläger keine Gründe vorgebracht habe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten. Es fehlten insbesondere Darlegungen dazu, welche allgemeinen Anweisungen der 2 - 4 - Prozessbevollmächtigte des [X.] erteilt habe, um in seiner Kanzlei die [X.] und fristgerechte Beförderung von [X.] zu gewährleisten und welche Maßnahmen er ergriffen habe, um die Einhaltung der allgemeinen Anweisungen zu überwachen bzw. zu kontrollieren. Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 19. Dezember 2006 zu-gestellten Beschluss hat der Kläger am 2. Januar 2007 Rechtsbeschwerde [X.] und diese innerhalb verlängerter Frist rechtzeitig begründet. 3 I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des [X.] geklärt sind und das Berufungsgericht hiernach im Ergebnis zutreffend ent-schieden hat. 4 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des [X.] mit Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Klä-ger hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt. 5 Das Berufungsgericht ist - wie auch die Rechtsbeschwerde einräumt - mit Recht davon ausgegangen, dass der Eingangsstempel auf dem Fristverlän-gerungsantrag nach § 418 Abs. 1 ZPO grundsätzlich vollen Beweis dafür [X.], dass der Schriftsatz erst am 27. September 2006 und damit verspätet beim Berufungsgericht eingegangen ist. Dass es nach den Umständen des [X.] den nach § 418 Abs. 2 ZPO eröffneten Beweis der Unrichtigkeit der in der öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsache als nicht geführt angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Allein die Aussage der Angestellten [X.], die mit 6 - 5 - der Briefbeförderung beauftragt war, reicht hierfür nicht aus. Da sich nach den vom Berufungsgericht im Rahmen des [X.] angestellten Ermittlungen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass es bei der Leerung des [X.] durch den hierfür am 27. September 2006 allein zustän-digen Justizhauptwachtmeister und der Verwendung der speziell gekennzeich-neten und bestimmten Personen zugeordneten Stempel zu Fehlern gekommen sein könnte, bleibt die Möglichkeit offen, dass die Rechtsanwalts- und Notari-atsangestellte [X.] den Einwurf des Schriftsatzes vergessen hat, nachdem sie ihn nach ihren Angaben nicht unmittelbar zum Gerichtsbriefkasten gebracht, son-dern zuvor ihr minderjähriges Kind bei ihren Eltern abgeholt hatte. 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde besteht auch kein Grund für eine Wiedereinsetzung des [X.] in den vorigen Stand wegen [X.] der Berufungsbegründungsfrist, denn das Versäumnis beruht auf ei-nem Organisationsmangel seines Prozessbevollmächtigten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Das Berufungsgericht hat mit Recht Darlegungen dazu vermisst, welche allgemeinen Anweisungen der Prozessbe-vollmächtigte des [X.] erteilt hat, um in seiner Kanzlei die ordnungsgemäße und fristgerechte Beförderung von [X.] zu gewährleisten. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. Urteil vom 11. Januar 2001 - [X.]/00 - [X.], 380, 381; Beschluss vom 13. Dezember 2001 - [X.]I ZB 19/01 - [X.] 2002, 246, 247 und Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - [X.] ZB 77/05 - [X.], 1563, 1564) erfordert die Pflicht eines Rechtsanwalts zur Fristenkontrolle nicht nur, dass der fristwahrende Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht worden ist, sondern auch, dass die Briefbeförderung so organisiert ist, dass fristwahrende Schriftsätze vom [X.] als "letzte Station" auf dem Weg zu Adressaten unmittelbar und ohne weitere Umwege zum Briefkasten gebracht werden. Dass im Büro des Prozessbevollmächtigten des [X.] eine derartige allgemeine Anweisung 7 - 6 - bestanden hat, die von seiner Angestellten [X.] im Einzelfall lediglich nicht befolgt worden ist, macht die Rechtsbeschwerde selbst nicht geltend. 8 4. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht das rechtliche Gehör des [X.] verletzt hat, weil es den Verwerfungsbeschluss bereits am 12. Dezember 2006 erlassen hat, obwohl es dem Kläger noch eine Stellungnahmefrist bis zum 20. Dezember 2006 eingeräumt hatte. Denn das Berufungsgericht hat sich im Rahmen einer Gehörsrüge mit dem Vorbringen des [X.] in seinem Schriftsatz vom 20. Dezember 2006 in seinem Beschluss vom 17. Januar 2007 befasst, jedoch keinen Anlass für eine Abänderung seiner Entscheidung gesehen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf irgendwelche theoretischen und rein spekulativen Überlegungen an, auf welche Weise ein rechtzeitig in den Fristenkasten des Gerichts eingeworfener Brief einen falschen Eingangsstem-pel bekommen kann, sondern auf konkrete Anhaltspunkte für entsprechende Abläufe und Fehlerquellen zum maßgebenden Zeitpunkt. Hierfür ist jedoch nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht im Rahmen des [X.] angestellten Ermittlungen nichts ersichtlich. - 7 - 9 5. [X.] ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. [X.]Zoll

Wellner [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 21.07.2006 - 2 O 231/06 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 12.12.2006 - 13 U 206/06 -

Meta

VI ZB 6/07

03.03.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. VI ZB 6/07 (REWIS RS 2009, 4766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4766

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