Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, Az. 7 AZR 211/09

7. Senat | REWIS RS 2012, 10071

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Gegenstand

Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze für Piloten


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2009 - 11 [X.]/08 - aufgehoben.

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2008 - 9 Ca 15892/07 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung in § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 1 für das [X.] der [X.] und [X.] Berlin vom 1. Januar 2005 mit dem 31. Oktober 2007 endete.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer tariflichen Altersgrenze mit dem Ende des Monats endete, in dem der Kläger das 60. Lebensjahr vollendete.

2

Der am 11. Oktober 1947 geborene Kläger stand seit 1. Januar 1990 in einem Arbeitsverhältnis als Flugkapitän mit der [X.], das später auf die Beklagte überging. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft arbeitsvertraglicher Verweisung der Manteltarifvertrag Nr. 1 für das [X.] der [X.] und [X.] Berlin vom 1. Januar 2005 ([X.]) anzuwenden. § 19 Abs. 1 [X.] lautet:

        

„Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet.“

3

Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen richten sich nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 der [X.]([X.]) idF der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 10. Februar 2003 ([X.]I S. 182). Der Umfang der Lizenzen bestimmt sich nach der Verordnung über [X.]. Für [X.], [X.] und [X.] galt zu dem [X.]punkt, in dem der Kläger die tarifliche Altersgrenze am 31. Oktober 2007 erreichte, die vom [X.], Bau- und Wohnungswesen im [X.] bekannt gemachte Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen ([X.]) vom 15. April 2003 ([X.] Nr. 80a vom 29. April 2003; jetzt: [X.] idF vom 17. November 2008, [X.] Nr. 13a vom 27. Januar 2009). Bei den Bestimmungen der [X.] handelt es sich um ein unter [X.] Beteiligung erarbeitetes Regelwerk einer internationalen Institution, der [X.] ([X.]). [X.] 1.060 idF vom 15. April 2003 lautet (in [X.]. a wortgleich mit der Fassung vom 17. November 2008):

        

„Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres

        

(a)     

60 - 64 Jahre:

        

Der Inhaber einer Lizenz darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden, es sei denn:

        

(1)     

er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht, und

        

(2)     

die anderen Piloten haben das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.

        

(b)     

65 Jahre

        

Der Inhaber einer Lizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden.“

4

§ 4 der [X.] zur Verordnung über [X.] (1. [X.]) vom 15. April 2003 ([X.] Nr. 82b vom 3. Mai 2003) bestimmt:

        

„Der Inhaber einer in der [X.] ausgestellten Berufs- oder Verkehrspilotenlizenz oder der Inhaber einer Lizenz gemäß § 46 Abs. 5 LuftPersV darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Rechte seiner Lizenz auch in Luftfahrzeugen mit einer Mindestbesatzung von einem Piloten bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht, beschränkt auf das Hoheitsgebiet der [X.], ausüben.

        

Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Flugzeugführer bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht eingesetzt werden.“

5

Der Kläger hat sich gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses durch die tarifliche Altersgrenze gewandt und die Auffassung vertreten, die Altersgrenze diskriminiere ihn wegen seines Alters. Sie verstoße gegen das [X.], die Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. [X.] 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) und das dem primären Unionsrecht angehörende allgemeine Verbot der Altersdiskriminierung.

6

Der Kläger hat beantragt

         

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten nicht zum 31. Oktober 2007 beendet ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;

        

2.    

die Beklagte im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Flugkapitän am Stützpunkt M weiterzubeschäftigen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die tarifliche Altersgrenze für wirksam gehalten.

8

Die Klage vom 21. November 2007 ist urschriftlich am 26. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangen. Sie besteht aus insgesamt 39 Seiten, von denen zwölf Seiten auf die eigentliche Klageschrift und der übrige Text auf Anlagen entfallen. Auf der Klageschrift ist „vorab per Telefax“ vermerkt. Der frühere Prozessbevollmächtigte des [X.] hat auf Hinweis des Arbeitsgerichts vom 7. Mai 2008 mit [X.] vom 14. Mai 2008 und ergänzend in der [X.] vom 20. Mai 2008 vorgebracht, er habe die Klage selbst mit der Anlage [X.] - der Beendigungsmitteilung der Beklagten vom 25. April 2007 - vorab per Telefax am 21. November 2007 an das Arbeitsgericht versandt. Die Beklagte ist diesem Vortrag des [X.] nicht entgegengetreten. Der vom ehemaligen Klägervertreter vorgelegte Sendebericht weist für den 21. November 2007 in der [X.] von 10:24 Uhr bis 10:28 Uhr eine Telefaxsendung von 13 Seiten an das Arbeitsgericht mit dem Vermerk „OK“ aus. Der Sendebericht lässt das Wort „Klage“ und den Namen des [X.] erkennen. Das dreizehnseitige Telefax befindet sich nicht bei den Gerichtsakten. Am 21. November 2007, 10:32 Uhr, ist nach dem Empfangsbericht des Arbeitsgerichts jedoch ein Telefax der Kanzlei des früheren Prozessbevollmächtigten des [X.], das 13 Seiten umfasst, beim Arbeitsgericht eingegangen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet. Der [X.]efristungskontrollantrag hat entgegen der [X.]uffassung der Vorinstanzen in der Sache Erfolg. Über den [X.]ntrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung hat der [X.] nicht zu entscheiden.

[X.]. Der als reines [X.]efristungskontrollbegehren auszulegende Feststellungsantrag ist begründet. Die Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] ist gewahrt. Das [X.]rbeitsverhältnis endete nicht aufgrund seiner [X.]efristung am 31. Oktober 2007.

I. Der Feststellungsantrag ist ausschließlich als [X.]efristungskontrollbegehren iSv. § 17 Satz 1 [X.] zu verstehen, nicht auch als allgemeiner Feststellungsantrag iSv. § 256 [X.]bs. 1 ZPO. Der Kläger macht lediglich geltend, die in der [X.]ltersgrenzenregelung des § 19 [X.]bs. 1 MTV Nr. 1 liegende [X.]efristung sei unwirksam. Der letzte Halbsatz des [X.]ntrags „sondern zu unveränderten [X.]edingungen fortbesteht“ ist keine allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 [X.]bs. 1 ZPO, die unzulässig wäre, weil ihr das besondere Feststellungsinteresse fehlte. Es handelt sich um einen Zusatz ohne eigenständige prozessuale [X.]edeutung, mit dem der Kläger die regelmäßige Folge einer erfolgreichen [X.]efristungskontrollklage - den unbefristeten Fortbestand des [X.]rbeitsverhältnisses - umschreibt.

II. Die [X.]efristung des [X.]rbeitsvertrags aufgrund der tariflichen [X.]ltersgrenze gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam.

1. Der Kläger hat die prozessuale Klageerhebungsfrist des § 17 Satz 1 [X.] gewahrt, obwohl sich das Telefax vom 21. November 2007 nicht bei den Gerichtsakten befindet und das [X.] die Frage der rechtzeitigen Klageerhebung offengelassen hat.

a) [X.] des § 17 Satz 1 [X.] ist eine prozessuale Klageerhebungsfrist. Wird die Klage nicht innerhalb von drei Wochen erhoben, ist die Klage zwar wegen § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als unbegründet abzuweisen. Das bedeutet aber nicht, dass das durch § 17 Satz 1 [X.] begründete Erfordernis einer fristgebundenen Klage dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Dem [X.]rbeitnehmer wird nach § 17 Satz 1 [X.] nur befristet ermöglicht, Rechtsschutz wegen der offenen materiellen Rechtslage zu erlangen. Die Versäumung der Frist führt unmittelbar zum Verlust des Klagerechts. Sie ist deshalb eine prozessuale Frist (vgl. zu der parallelen Problematik des § 4 Satz 1 KSchG im Zusammenhang mit der rügelosen Einlassung nach § 295 [X.]bs. 1 [X.]lt. 2 ZPO auf einen Unterschriftsmangel der Klage grundlegend [X.] 26. Juni 1986 - 2 [X.] - zu [X.] 3 b der Gründe, [X.]E 52, 263; bestätigt z[X.] von 6. [X.]ugust 1987 - 2 [X.] - zu II 2 c der Gründe; 11. Dezember 2008 - 2 [X.] - Rn. 26, [X.]E 129, 32).

b) Die rechtzeitige Vornahme einer Prozesshandlung - hier die rechtzeitige Klageerhebung - wird im Regelfall durch den Eingangsstempel des angerufenen Gerichts auf dem entsprechenden Schriftsatz nachgewiesen (§ 418 [X.]bs. 1 ZPO). Der Gegenbeweis ist jedoch zulässig (§ 418 [X.]bs. 2 ZPO). Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Urkunde für die zu beweisende Tatsache fehlt. Der im Weg des [X.] zu führende ([X.] erfordert mehr als bloße Glaubhaftmachung iSv. § 294 [X.]bs. 1 ZPO. Notwendig ist die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang. Dabei dürfen die [X.]nforderungen wegen der [X.]eweisnot des [X.] hinsichtlich gerichtsinterner Vorgänge nicht überspannt werden (vgl. für die [X.]Rspr. etwa [X.] 15. September 2005 - III Z[X.] 81/04 - zu II der Gründe, [X.][X.] 2005, 2325 im Zusammenhang mit der [X.]; bestätigt z[X.] von 11. November 2009 - XII Z[X.] 174/08 - Rn. 8, NJW-RR 2010, 217; siehe auch 10. Januar 2006 - VI Z[X.] 61/05 - Rn. 6, [X.], 568; 16. Januar 2007 - [X.]/06 - Rn. 10, NJW 2007, 1457). Da die Vers

äumung der prozessualen Klageerhebungsfrist den Verlust des Klagerechts zur Folge hat, gelten die Regeln des [X.] (vgl. für den [X.]etriebsratsbeschluss zur Einleitung eines [X.]eschlussverfahrens [X.] 30. September 2008 - 1 [X.] - Rn. 11, [X.]E 128, 92). [X.]uch seit Inkrafttreten des § 284 Satz 2 ZPO am 1. September 2004 ist für die Frage der Wahrung von Prozess- und Prozessfortsetzungsvoraussetzungen kein Einverständnis der Parteien mit dem Freibeweis erforderlich (vgl. die ohne Einverständnis der Parteien, wenn auch ohne Problematisierung vorgenommene Prüfung in [X.] 11. November 2009 - XII Z[X.] 174/08 - aaO; 16. Januar 2007 - [X.]/06 - aaO; 10. Januar 2006 - VI Z[X.] 61/05 - aaO; a[X.] z[X.] [X.]/[X.] ZPO 29. [X.]ufl. § 284 ZPO Rn. 1). [X.]uch die aufgrund [X.] getroffenen Entscheidungen unterliegen dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. [X.] 28. September 2010 - 2 [X.]vR 1081/10 - Rn. 19; siehe auch 22. November 2011 - 2 [X.]vR 1334/10 - Rn. 14, NJW 2012, 516). Die [X.]eweislast dafür, dass die Klagefrist gewahrt ist, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger (vgl. [X.] 9. Februar 2009 - IV Z[X.] 25/08 - Rn. 14 zu der [X.]eweislast für die Einhaltung der [X.]erufungsfrist).

c) Ob die Klagefrist gewahrt ist, kann das Revisionsgericht selbst im Weg des [X.] klären. Es muss das angefochtene Urteil nicht aufheben und die Sache an das [X.] zurückverweisen (vgl. für die vom [X.] durchgeführte eigene Prüfung des vollständigen Eingangs der [X.] [X.] 5. November 2009 - [X.]/07 - Rn. 8). Das Revisionsgericht darf selbst Ermittlungen zu der Frage der eingehaltenen Klagefrist anstellen, wenn der Rechtsfehler - wie hier - zunächst lediglich darin besteht, dass das [X.] die gebotene [X.]ufklärung unterlassen hat. Eine Zurückverweisung allein zu dem Zweck, Verfahrenstatsachen zu klären, wäre ein überflüssiger, vom Zweck des Revisionsverfahrens nicht geforderter Umweg (vgl. zu der Frage des richtigen Sachvortrags zur [X.]egründung eines Verfahrensverstoßes im Strafprozess [X.] 3. Mai 2011 - 3 StR 277/10 - Rn. 19, [X.], 3; vgl. zum letztinstanzlichen [X.]eschwerdeverfahren auch [X.]VerwG 10. Mai 2010 - 4 [X.] 18.10 - Rn. 5).

2. Nach diesen Grundsätzen ist der Freibeweis des per Telefax erfolgten vollständigen Eingangs der zwölfseitigen Klageschrift vom 21. November 2007 mit der [X.]nlage [X.] noch am selben Tag erbracht. Der [X.] ist davon überzeugt (§ 286 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO), dass der Kläger die Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] gewahrt hat. Der rechtzeitige Eingang der Klage ist lediglich nicht verkörpert, weil sich das Telefax des damaligen Prozessbevollmächtigten des [X.] nicht bei den Gerichtsakten befindet.

a) Nach dem widerspruchsfreien Vorbringen des [X.], dem die [X.]eklagte nicht entgegengetreten ist, und den in der [X.]kte befindlichen, vom [X.] festgestellten Telefaxberichten steht fest, dass die Klage vorab per Telefax am 21. November 2007 und damit fristgerecht beim [X.]rbeitsgericht eingegangen ist. Dafür sprechen neben dem Vermerk „vorab per Telefax“ auf der Urschrift der Klage vor allem die Sende- und Empfangsberichte der Kanzlei des früheren Klägervertreters und des [X.]rbeitsgerichts vom 21. November 2007. Sie weisen in großer zeitlicher Nähe von 10:24 Uhr bis 10:28 Uhr die Sendung und um 10:32 Uhr den Empfang eines Telefaxes dieser Kanzlei von 13 Seiten aus. [X.]us dem Sendebericht ergibt sich zudem, dass es sich um eine Klage unter dem Namen des [X.] handelte. Der Umstand, dass die Urschrift der Klage mit [X.]nlagen 39 Seiten und nicht 13 Seiten umfasst, steht einem rechtzeitigen Eingang der Klage per Telefax nicht entgegen. Es ist plausibel, dass der frühere Klägervertreter vorab per Telefax nur den zwölfseitigen Text der Klageschrift und die eine Seite umfassende [X.]eendigungsmitteilung der [X.]eklagten vom 25. [X.]pril 2007 übersandt hat.

b) Da der rechtzeitige Eingang der Klage per Telefax feststeht, kann auf sich beruhen, ob sich die [X.]eklagte nach dem Hinweis des [X.]rbeitsgerichts vom 7. Mai 2008 [X.]. § 295 [X.]bs. 1 [X.]lt. 2 ZPO auf den Mangel der innerhalb der Klagefrist nicht verkörperten Klageschrift einlassen konnte (vgl. zu einer rügelosen Einlassung bei einer nicht unterschriebenen Klage [X.] 26. Juni 1986 - 2 [X.] - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.]E 52, 263; bestätigt von 6. [X.]ugust 1987 - 2 [X.] - zu II 2 d und e der Gründe).

III. Das [X.]rbeitsverhältnis des [X.] endete nicht aufgrund seiner [X.]efristung mit dem Ende des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres am 31. Oktober 2007. Die auf das [X.]rbeitsverhältnis anzuwendende tarifliche [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 MTV Nr. 1 verstößt gegen das [X.]enachteiligungsverbot wegen des [X.]lters in § 7 [X.]bs. 1 iVm. § 1 [X.]. Sie ist nach § 7 [X.]bs. 2 [X.] unwirksam (vgl. zu der abweichenden früheren Rspr., die [X.]ltersgrenzen von 60 Jahren für Piloten vor Inkrafttreten des [X.] für sachlich gerechtfertigt iSv. § 14 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] hielt, zuletzt [X.] 21. Juli 2004 - 7 [X.] - zu II der Gründe [X.], Ez[X.] [X.]G[X.] 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 5; verfassungsrechtlich gebilligt von [X.] 25. November 2004 -  1 [X.]vR 2459/04 - zu [X.] 3 c aa der Gründe, [X.]K 4, 219).

1. Die Vorschriften des [X.] sind auf den Streitfall anzuwenden.

a) Dem steht nicht entgegen, dass die tarifliche [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 MTV Nr. 1 von den Tarifvertragsparteien am 1. Januar 2005 und damit vor Inkrafttreten des [X.] am 18. [X.]ugust 2006 vereinbart wurde. Die Regelungen des [X.] sind auch auf [X.]ltersgrenzen anzuwenden, die vor Inkrafttreten des [X.] einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart wurden, wenn die [X.]ltersgrenze im Einzelfall erst mit oder nach Inkrafttreten des [X.] erreicht wird. Nur wenn die [X.]ltersgrenze bereits vor dem 18. [X.]ugust 2006 erreicht wurde, gilt nach § 33 [X.]bs. 1 [X.] altes Recht (vgl. ausführlich [X.] 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - Rn. 36 ff. [X.], [X.]E 131, 113).

b) Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger vollendete sein 60. Lebensjahr am 11. Oktober 2007 und erreichte die tarifliche [X.]ltersgrenze am 31. Oktober 2007.

2. Die tarifliche [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 MTV Nr. 1 verstößt gegen das Verbot der [X.]ltersdiskriminierung in § 7 [X.]bs. 1 iVm. § 1 [X.]. Mit der [X.]ltersgrenze ist eine unmittelbare [X.]enachteiligung wegen des [X.]lters verbunden. Die [X.]ltersgrenze des § 19 [X.]bs. 1 MTV Nr. 1 ist nicht nach [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie von deren Geltungsbereich ausgenommen. Die [X.]enachteiligung ist weder durch § 8 [X.]bs. 1 [X.] noch durch § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] gerechtfertigt. Da das [X.] ua. der Umsetzung der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie dient, ist es grundsätzlich unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie auszulegen (vgl. [X.] 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - Rn. 43, [X.]E 131, 113; 14. Januar 2009 - 3 [X.]ZR 20/07  - Rn. 17, [X.]E 129, 105). Der Grundsatz der unionsrechtskonformen [X.]uslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter [X.]erücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter [X.]nwendung der danach anerkannten [X.]uslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der betreffenden Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 10. März 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 55 [X.], Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 69).

a) Die tarifliche [X.]ltersgrenzenregelung des § 19 [X.]bs. 1 MTV Nr. 1 enthält eine unmittelbar auf dem Merkmal des [X.]lters beruhende Ungleichbehandlung der [X.]rbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber jüngeren [X.]rbeitnehmern.

aa) Nach § 7 [X.]bs. 1 [X.] dürfen [X.]eschäftigte nicht wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes benachteiligt werden. Vereinbarungen, die gegen dieses [X.]enachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 [X.]bs. 2 [X.] unwirksam. Der [X.]egriff der [X.]enachteiligung bestimmt sich nach § 3 [X.]. Eine unmittelbare [X.]enachteiligung liegt nach § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes eine weniger günstige [X.]ehandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

bb) Wird eine tarifliche [X.]ltersgrenze wie die des § 19 [X.]bs. 1 MTV Nr. 1 erreicht, wird der [X.]rbeitsvertrag automatisch beendet. [X.]rbeitnehmer, die dieses [X.]lter erreicht haben, erfahren eine weniger günstige [X.]ehandlung iSv. § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] als vergleichbare jüngere [X.]rbeitnehmer.

(1) Eine solche Regelung führt unmittelbar zu einer auf dem [X.]lter beruhenden Ungleichbehandlung bei den [X.] (vgl. [X.] 21. September 2011 - 7 [X.]ZR 134/10 - Rn. 27; 8. Dezember 2010 - 7 [X.]ZR 438/09 - Rn. 39 [X.], [X.]P [X.] § 14 Nr. 77 = Ez[X.] [X.]G[X.] 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 10; 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - Rn. 44 f., [X.]E 131, 113 ). Wie der Gerichtshof in der Vorabentscheidung [X.] ausdrücklich erkannt hat, erfährt ein Pilot, dessen [X.]rbeitsverhältnis aufgrund einer tariflichen [X.]ltersgrenze automatisch mit dem Monat endet, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet, eine weniger günstige [X.]ehandlung als ein Pilot, der jünger ist und für dieselbe Luftfahrtgesellschaft die gleiche Tätigkeit ausübt und/oder demselben Tarifvertrag unterliegt. Die [X.]ltersgrenze begründet eine unmittelbar auf dem [X.]lter beruhende Ungleichbehandlung iSv. [X.]rt. 1 iVm. [X.]rt. 2 [X.]bs. 2 [X.]uch[X.]a der Richtlinie 2000/78/[X.] (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 42 ff., Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22 mit erläuternder [X.]nm. Thüsing/[X.] ZIP 2011, 1886; siehe auch 21. Juli 2011 - [X.]/10 und [X.]/10  - [X.]] Rn. 33, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20; 18. November 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 32, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 18; 12. Oktober 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 37, [X.]P Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 18 = Ez[X.] [X.]G[X.] 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 9; 12. Januar 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 28, Slg. 2010, [X.]; 12. Januar 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 34, Slg. 2010, [X.]; 18. Juni 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 37, Slg. 2009, [X.]; 5. März 2009 - [X.]/07 - [[X.]ge [X.]oncern England] Rn. 33, Slg. 2009, [X.]569; 16. Oktober 2007 - [X.]/05 - [[X.]] Rn. 51, Slg. 2007, [X.]; zu der [X.]ltersgrenzenrechtsprechung des Gerichtshofs Preis NZ[X.] 2010, 1323).

(2) Eine nationale Regelung - hier § 14 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] - kann es aus einem sachlichen Grund zulassen, dass ein Tarifvertrag [X.]rbeitsverträge automatisch enden lässt, wenn ein bestimmtes [X.]lter erreicht wird. Das ändert nichts daran, dass dieser Tarifvertrag dem Unionsrecht und insbesondere der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/[X.] zu entsprechen hat (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 46, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22; 12. Oktober 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 53, [X.]P Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 18 = Ez[X.] [X.]G[X.] 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 9 ). Das in [X.]rt. 28 der [X.] proklamierte Recht auf [X.] muss im Geltungsbereich des Unionsrechts im Einklang mit ihm ausgeübt werden (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 47, aaO; 18. Dezember 2007 - [X.]/05 - [Laval un Partneri] Rn. 91, Slg. 2007, [X.]1767; 11. Dezember 2007 - [X.]/05 - [Viking Line] Rn. 44, Slg. 2007, [X.]0779). Wenn die Sozialpartner Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie fallen, die für [X.]eschäftigung und [X.]eruf das Verbot der Diskriminierung wegen des [X.]lters konkretisiert, müssen sie daher unter [X.]eachtung dieser Richtlinie vorgehen (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 48, aaO).

b) Die [X.]ltersgrenze des § 19 [X.]bs. 1 MTV Nr. 1 ist nicht nach [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie von deren Geltungsbereich ausgenommen.

aa) Nach ihrem [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 berührt die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer [X.] Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

bb) Die Sozialpartner sind keine öffentlich-rechtlich verfassten Einrichtungen. Das hindert die Mitgliedstaaten aber nicht, es den Sozialpartnern zu gestatten, Maßnahmen iSv. [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie auf den in dieser [X.]estimmung genannten Gebieten, die in den [X.]nwendungsbereich von Tarifverträgen fallen, zu treffen. Diese [X.] müssen hinreichend genau sein, damit gewährleistet wird, dass die genannten Maßnahmen die in [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie genannten [X.]nforderungen beachten (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 60 f., Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22).

cc) Die Tarifvertragsparteien sind mit [X.]lick auf § 19 [X.]bs. 1 MTV Nr. 1 der [X.]nsicht, dass für die [X.]usübung der Tätigkeit der Piloten wegen der Sicherheit der Passagiere und der [X.]ewohner der überflogenen Gebiete, aber auch aus Gründen, die die Gesundheit und die Sicherheit der Piloten selbst betreffen, eine [X.]ltersgrenze von 60 Jahren festzulegen ist. Diese Maßnahme verfolgt Ziele, die mit der öffentlichen Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit in Zusammenhang stehen. Sie fällt in den [X.]nwendungsbereich von Tarifverträgen. Es ist nach der nationalen und der internationalen Lizenzregelung jedoch nicht erforderlich, den Piloten die [X.]usübung ihrer Tätigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu untersagen. Es genügt nach J[X.]R-F[X.]L 1.060 [X.]uch[X.]a, diese [X.]usübung dahin zu beschränken, dass ein weiterer Pilot, der das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Mitglied der Flugbesatzung ist. Das in der tariflichen [X.]ltersgrenze enthaltene Verbot, mit dem Ende des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, ein Flugzeug zu führen, ist nicht notwendig iSv. [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie, um das verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 62 bis 64, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22; zu der vom Gerichtshof vorgenommenen strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung bei [X.]ltersgrenzen unterhalb der gesetzlichen Regelaltersgrenze für bestimmte [X.]eschäftigtengruppen Preis NZ[X.] 2010, 1323, 1327; Thüsing/[X.] ZIP 2011, 1886, 1888).

c) Die unmittelbare [X.]enachteiligung wegen des [X.]lters durch die [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 MTV Nr. 1 ist nicht nach § 8 [X.]bs. 1 [X.] oder § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] gerechtfertigt.

aa) Eine unterschiedliche [X.]ehandlung wegen eines der in § 1 genannten Merkmale ist nach § 8 [X.]bs. 1 [X.] zulässig, wenn dieses Merkmal wegen der [X.]rt der auszuübenden Tätigkeit oder der [X.]edingungen ihrer [X.]usübung eine wesentliche und entscheidende berufliche [X.]nforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die [X.]nforderung angemessen ist. Eine besondere Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen wegen des [X.]lters enthält § 10 [X.]. Nach § 10 Satz 1 [X.] ist - ungeachtet des § 8 [X.] - eine unterschiedliche [X.]ehandlung wegen des [X.]lters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 [X.] angemessen und erforderlich sein ( vgl. [X.] 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - Rn. 42, [X.]E 131, 113 ).

bb) Mit § 8 [X.]bs. 1 sowie § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] hat der Gesetzgeber die Regelungen in [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 und [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 Unterabs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt (vgl. zu § 8 [X.]bs. 1 [X.] den besonderen Teil der Gesetzesbegründung in [X.]T-Drucks. 16/1780 S. 35 f.; zum Umsetzungswillen für die gesamte Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie auch den allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung in [X.]T-Drucks. 16/1780 S. 1 bis 3 und S. 20 bis 27). Dabei hat er den Text der Richtlinie nahezu wörtlich in das nationale Recht übernommen ([X.] 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - Rn. 43, [X.]E 131, 113 ). Dessen Regelungen sind unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie auszulegen (vgl. [X.] 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - aaO; 14. Januar 2009 - 3 [X.]ZR 20/07  - Rn. 17, [X.]E 129, 105).

cc) Die unmittelbare [X.]enachteiligung wegen des [X.]lters durch die [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 MTV Nr. 1 ist nicht durch § 8 [X.]bs. 1 [X.] gerechtfertigt.

(1) Nach § 8 [X.]bs. 1 [X.] ist eine unterschiedliche [X.]ehandlung wegen eines der in § 1 genannten Merkmale zulässig, wenn dieses Merkmal wegen der [X.]rt der auszuübenden Tätigkeit oder der [X.]edingungen ihrer [X.]usübung eine wesentliche und entscheidende berufliche [X.]nforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die [X.]nforderung angemessen ist. Das entspricht weitgehend dem Wortlaut des [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie. Danach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das in Zusammenhang mit einem der in [X.]rt. 1 dieser Richtlinie genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der [X.]rt einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der [X.]edingungen ihrer [X.]usübung eine wesentliche und entscheidende berufliche [X.]nforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene [X.]nforderung handelt.

(2) Für Verkehrspiloten ist es wesentlich, dass sie über besondere körperliche Fähigkeiten verfügen, weil körperliche Schwächen in diesem [X.]eruf erhebliche Konsequenzen haben können. Die körperlichen Fähigkeiten nehmen aus Sicht des Gerichtshofs ab einem bestimmten Lebensalter ab (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 67, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22 mit [X.]ezug auf 12. Januar 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 41, Slg. 2010, [X.]; vgl. auch [X.] 25. November 2004 - 1 [X.]vR 2459/04 - zu [X.] 3 c aa der Gründe [X.], [X.]K 4, 219). Für die [X.]usübung des [X.]erufs eines Verkehrspiloten kann das Vorhandensein besonderer körperlicher - altersabhängiger - Fähigkeiten deswegen als eine wesentliche und entscheidende berufliche [X.]nforderung iSv. [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie angesehen werden (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] aaO).

(3) Rechtmäßiger Zweck der tariflichen [X.]ltersgrenze ist es, die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 68 f., Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22).

(4) Die Tarifvertragsparteien haben den Verkehrspiloten, die unter § 19 [X.]bs. 1 MTV Nr. 1 fallen, aber eine unverhältnismäßige [X.]nforderung iSv. [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie auferlegt, indem sie die [X.]ltersgrenze, von der an die Piloten als körperlich nicht mehr fähig zur [X.]usübung ihrer beruflichen Tätigkeit gelten, auf das Ende des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres festgelegt haben. Die nationalen und die internationalen Lizenzregelungen lassen die [X.]usübung dieser Tätigkeit im doppelt besetzten ([X.] bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu, wenn der [X.]esatzung ein ([X.]o-)Pilot angehört, der das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 73, 75, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22). Es gibt keine hinreichend belastbaren Erkenntnisse dafür, dass die derzeit geltenden öffentlich-rechtlichen [X.]eschränkungen für die Sicherheit des Luftverkehrs nicht ausreichend und deshalb weiter gehende tarifliche [X.]eschränkungen erforderlich sind (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 74, aaO).

(5) Für den mit [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie fast textgleichen § 8 [X.]bs. 1 [X.] gilt nach richtlinienkonformer [X.]uslegung nichts anderes. Die tarifliche [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 MTV Nr. 1 begründet eine unangemessene [X.]nforderung iSv. § 8 [X.]bs. 1 [X.].

dd) Die unmittelbare [X.]enachteiligung wegen des [X.]lters durch die [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 MTV Nr. 1 ist nicht durch § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] gerechtfertigt.

(1) Nach § 10 Satz 1 [X.] ist - ungeachtet des § 8 [X.] - eine unterschiedliche [X.]ehandlung wegen des [X.]lters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 [X.] angemessen und erforderlich sein. Diese Vorschriften setzen [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 Unterabs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie um. Dort ist bestimmt, dass Ungleichbehandlungen wegen des [X.]lters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den [X.]ereichen [X.]eschäftigungspolitik, [X.]rbeitsmarkt und berufliche [X.]ildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

(2) Das Ziel der Flugsicherheit unterfällt nicht dem [X.]egriff des Ziels iSv. § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.]. Diese Vorschriften sind richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Flugsicherheit kein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 [X.] ist. Ziele, die als „legitim“ iSv. [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 Unterabs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie und damit als geeignet angesehen werden können, eine [X.]usnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des [X.]lters zu rechtfertigen, sind sozialpolitische Ziele wie solche aus den [X.]ereichen [X.]eschäftigungspolitik, [X.]rbeitsmarkt oder berufliche [X.]ildung (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 81, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22; 18. Juni 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 41, Slg. 2009, [X.]; 5. März 2009 - [X.]/07 - [[X.]ge [X.]oncern England] Rn. 46, Slg. 2009, [X.]569 ). Ein Ziel wie das der Flugsicherheit gehört nicht zu den in [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 Unterabs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie genannten Zielen (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 82, aaO).

d) Die tarifliche [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 MTV Nr. 1, die schon eintritt, bevor das gesetzliche Rentenalter erreicht ist, verstößt damit gegen das [X.]enachteiligungsverbot wegen des [X.]lters in § 7 [X.]bs. 1 iVm. § 1 [X.]. Sie ist nach § 7 [X.]bs. 2 [X.] unwirksam. Die [X.] gilt auch für tarifliche Regelungen (vgl. z[X.] [X.] 15. Februar 2011 - 9 [X.]ZR 584/09 - Rn. 54, [X.]P TVG § 1 Vorruhestand Nr. 34; 8. Dezember 2010 - 7 [X.][X.]R 98/09 - Rn. 63, Ez[X.] TVG § 1 [X.]etriebsnorm Nr. 5). Die [X.]ltersgrenze entfällt, ohne dass die Lücke gefüllt werden könnte (vgl. [X.]/[X.] 12. [X.]ufl. § 7 [X.] Rn. 6).

[X.]. Der auf vorläufige Weiterbeschäftigung gerichtete [X.]ntrag des [X.] fällt nicht zur Entscheidung des [X.]s an. Mit diesem [X.]ntrag macht der Kläger den vom Großen [X.] des [X.]undesarbeitsgerichts entwickelten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des Rechtsstreits geltend (vgl. [X.] 27. Februar 1985 - [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 48, 122). Der Rechtsstreit ist mit Verkündung der Entscheidung des [X.]s über den [X.]efristungskontrollantrag rechtskräftig abgeschlossen (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 23. Juni 2010 - 7 [X.]ZR 1021/08 - Rn. 25, [X.]P [X.] § 14 Nr. 76 = Ez[X.] [X.]G[X.] 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 8).

[X.]. Die [X.]eklagte hat nach § 91 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Linsenmaier    

        

    [X.]    

        

    Gallner    

        

        

        

    R. Gmoser    

        

    Gerschermann    

                 

Meta

7 AZR 211/09

18.01.2012

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Münster, 3. Juni 2008, Az: 9 Ca 15892/07, Urteil

§ 1 AGG, § 3 Abs 1 S 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 7 Abs 2 AGG, § 8 Abs 1 AGG, § 10 S 1 AGG, § 10 S 2 AGG, Art 1 EGRL 78/2000, Art 2 Abs 2 Buchst a EGRL 78/2000, Art 2 Abs 5 EGRL 78/2000, Art 4 Abs 1 EGRL 78/2000, Art 6 Abs 1 UAbs 1 EGRL 78/2000, § 17 S 1 TzBfG, § 17 S 2 TzBfG, § 7 Halbs 1 KSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, Az. 7 AZR 211/09 (REWIS RS 2012, 10071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10071

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