Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2007, Az. XII ZR 146/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1391

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 17. Okto[X.]er 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkunds[X.]eamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] I-VO Art. 5 Nr. 2; EStG § 10 A[X.]s. 1 Nr. 1 a) Der Begriff der [X.] in Art. 5 Nr. 2 [X.] ist autonom auszule-gen. [X.]) Die Klage des Unterhalts[X.]erechtigten gegen seinen geschiedenen oder [X.] getrennt le[X.]enden Ehegatten auf Erstattung der ihm durch das [X.]egrenz-te [X.] entstandenen Nachteile ist eine [X.] im Sinne dieser Vorschrift. [X.], Urteil vom 17. Okto[X.]er 2007 - [X.] - OLG Saar[X.]rücken AG Hom[X.]urg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Okto[X.]er 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Rich-ter Sprick, We[X.]er-Monecke, Prof. Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats - [X.] - des Saarländischen O[X.]erlandesge-richts vom 21. Juli 2005 aufgeho[X.]en. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch ü[X.]er die Kosten des Revisionsverfahrens, an das O[X.]erlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tat[X.]estand: Die Klägerin [X.]egehrt von ihrem geschiedenen Ehemann, der seinen Wohnsitz am 1. Novem[X.]er 2001 von [X.] nach [X.] verlegt hat, Ausgleich der Nachteile, die ihr für das Steuerjahr 2001 durch das [X.]egrenzte [X.] entstanden sind, dem sie durch Unterzeichnung der Anlage U zur Einkommensteuererklärung zugestimmt hatte. 1 Das Amtsgericht - Familiengericht - ga[X.] ihrer Klage in Höhe eines auf die Zeit von Januar [X.]is Okto[X.]er 2001 entfallenden Teil[X.]etrages von 899,93 • ne[X.]st Zinsen statt. Auf die Berufung des Beklagten änderte das O[X.]erlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung a[X.] und wies die Klage insgesamt als unzulässig 2 - 3 - a[X.], da es sich [X.]ei dem geltend gemachten Ausgleichsanspruch nicht um einen Unterhaltsanspruch im Sinne von Art. 5 Nr. 2 der Verordnung ü[X.]er die gerichtli-che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezem[X.]er 2000 - Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates - (nachstehend: [X.]) handele und deshal[X.] die in-ternationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nicht gege[X.]en sei. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils [X.]egehrt. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhe[X.]ung der angefochtenen Ent-scheidung, die in OLGR Saar[X.]rücken 2006, 437 f. veröffentlicht ist, und zur [X.] an das Berufungsgericht. 4 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], dass sich die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte hier allein aus Art. 5 Nr. 2 [X.] erge[X.]en kann. Nach Art. 66 A[X.]s. 1 [X.] findet diese Verordnung auf solche Klagen Anwendung, die - wie hier - nach dem Inkrafttreten der [X.] am 1. März 2002 (Art. 76 [X.]) erho[X.]en worden sind. 5 Denn nach der Grundregel des Art. 2 A[X.]s. 1 [X.] wäre der Beklagte in [X.] zu verklagen, weil er dort seinen Wohnsitz hat. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Vorschrift des Titels II der [X.] anwend[X.]ar ist, die die [X.] ausdrücklich anders regelt (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2000, [X.]. [X.]/98, [X.], [X.]. 2000, [X.] = NJW 2000, 3121 ff., [X.]. 34 ff.). 6 - 4 - Eine von Art. 2 A[X.]s. 1 [X.] a[X.]weichende Zuständigkeit der deut-schen Gerichte ergi[X.]t sich hier jedenfalls nicht schon aus Art. 24 Satz 1 [X.]. Der Beklagte hat sich zwar auf das Verfahren vor den [X.] Ge-richten eingelassen, in seiner Klageerwiderung a[X.]er sogleich die örtliche Unzu-ständigkeit des Familiengerichts H. (in [X.]) gerügt. Darin ist, da er diese Rüge mit seinem Wohnsitz in [X.] [X.]egründet hat, zugleich die Rüge der internationalen Unzuständigkeit im Sinne des Art. 24 Satz 2 [X.] zu sehen (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juni 2005 - [X.] - NJW-RR 2005, 1518 ff.). Somit hat er sich erkenn[X.]ar nur hilfsweise zur Sache eingelassen, was keine Zuständigkeit nach Art. 24 Satz 1 [X.] [X.]egründet. 7 2. Entgegen der Auffassung des [X.] ergi[X.]t sich die inter-nationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte jedoch aus Art. 5 Nr. 2 [X.]. Danach kann ein Unterhalts[X.]erechtigter einen Unterhaltsschuldner, der seinen Wohnsitz im Hoheitsge[X.]iet eines anderen Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht seines eigenen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts verkla-gen. 8 Insoweit geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass der [X.] der [X.] im Sinne des Art. 5 Nr. 2 [X.] autonom auszule-gen ist. 9 Aus dem Verständnis des [X.] Rechts hat der hier geltend ge-machte Erstattungsanspruch (auch) unterhaltsrechtlichen Charakter. Denn er stellt eine Ausprägung des Grundsatzes von [X.] und Glau[X.]en im Rahmen des zwischen geschiedenen Eheleuten [X.]estehenden gesetzlichen Unterhaltsver-hältnisses dar (Senatsurteile vom 29. Januar 1997 - [X.] ZR 221/95 - FamRZ 1997, 544, 545 f. und vom 23. März 1983 - IV[X.] ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 - "unterhaltsrechtliche Ne[X.]enpflicht" -), dient der Sicherung des [X.] - 5 - spruchs und genießt deshal[X.] den gleichen Schutz wie dieser, ohne indessen sel[X.]st ein Unterhaltsanspruch zu sein (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - [X.] ZR 108/02 - FamRZ 2005, 1162, 1164). Dies reicht für die Anwend[X.]arkeit des Art. 5 Nr. 2 [X.] a[X.]er nicht aus. Vielmehr ist der Begriff der [X.] unter Berücksichtigung der Systematik und Zielsetzung der Verordnung sowie der Rechtsprechung des [X.] auszulegen, um die einheitliche Anwendung der [X.] in allen Mitgliedstaaten der [X.] zu gewährleisten (vgl. [X.], Urteil vom 19. Januar 1993, [X.]. [X.]/91, [X.], [X.]. 1993, [X.] [X.]. 13 m.w.N.). Dies schließt es a[X.]er nicht aus, die Natur des hier geltend gemachten Anspruchs anhand der Erkenntnisse der vorge-nannten Senatsurteile zu qualifizieren. Daraus ergi[X.]t sich, dass die vorliegende Sache angesichts der Voraussetzungen, der Art und der durch die [X.] konkretisierten Ausgestaltung des geltend gemachten Anspruchs [X.]ei der ge[X.]otenen autonomen Auslegung des Art. 5 Nr. 2 [X.] als Unterhaltssa-che anzusehen ist. 11 3. Diese Auslegung kann der Senat sel[X.]st vornehmen; eine Vorlage zur Vora[X.]entscheidung an den [X.] ist nicht erforderlich. Denn die richtige Auslegung des Begriffs der [X.] in Art. 5 Nr. 2 [X.] lässt sich aus der [X.]isherigen Rechtsprechung des [X.] so klar a[X.]leiten, dass vernünftige Zweifel [X.]ei der Auslegung dieser Vorschrift nicht ver[X.]lei[X.]en. Im Einzelnen: 12 4. Bestimmungen wie Art. 5 Nr. 2 [X.], die [X.]esondere Zuständigkei-ten vorsehen, sind grundsätzlich eng auszulegen, weil sie dem Beklagten sei-nen natürlichen Gerichtsstand nehmen (vgl. Schlussanträge des Generalan-13 - 6 - walts [X.] vom 10. April 2003, [X.]. [X.]/01, [X.], [X.]. 2004, [X.] [X.]. 25 und [X.]. 11 mit [X.]). a) Hauptziel des Art. 5 Nr. 2 [X.] ist es, der schwächeren Partei der unterhaltsrechtlichen Beziehung, nämlich dem Unterhalts[X.]erechtigten, den Vor-teil eines räumlich nahen Gerichtsstands anzu[X.]ieten und ihm damit einen wirk-samen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen (vgl. Schlussanträge des Ge-neralanwalts [X.] vom 10. April 2003, [X.]. [X.]/01, [X.], [X.]. 2004, [X.] [X.]. 27; vgl. auch Senats[X.]eschluss vom 26. Septem[X.]er 2001 - [X.] ZR 89/99 - FamRZ 2002, 21, 22 m.w.N.). 14 Insoweit entspricht es dieser Zielsetzung, auch dem Gläu[X.]iger eines An-spruchs auf Erstattung seiner aus dem [X.]egrenzten [X.] folgenden Nachteile die Möglichkeit einzuräumen, diesen Anspruch vor dem Gericht sei-nes Wohnsitzes einzuklagen. Denn das [X.]egrenzte [X.] setzt nach § 10 A[X.]s. 1 Nr. 1 EStG zwingend ein [X.] zwischen dauernd ge-trennt le[X.]enden oder geschiedenen Ehegatten voraus. Der Unterhaltspflichtige kann den geleisteten Unterhalt im Rahmen gesetzlich festgelegter Höchst[X.]eträ-ge steuerlich als Sonderausga[X.]en geltend machen, wenn der unterhalts[X.]erech-tigte Ehegatte zustimmt und sich damit verpflichtet, den gezahlten Unterhalt im Rahmen des Höchst[X.]etrages seinerseits als Einkommen zu versteuern. Der Anspruch auf Erstattung der damit ver[X.]undenen Nachteile, ins[X.]esondere der auf diese Unterhaltszahlungen zu entrichtenden Einkommensteuer, kann folg-lich nur dem Unterhalts[X.]erechtigten zustehen, der generell als die schwächere Partei anzusehen ist. 15 [X.]) Dane[X.]en verfolgt Art. 5 Nr. 2 [X.] unter anderem auch den Zweck, eine Ü[X.]ereinstimmung zwischen anwend[X.]arem Recht und zuständigem Gericht zu ermöglichen und den Rechtsstreit von dem Gericht entscheiden zu 16 - 7 - lassen, das am [X.]esten geeignet erscheint, die Voraussetzungen und die Höhe des geltend gemachten Anspruchs zu [X.]eurteilen. Diese Ne[X.]enzwecke reichen zwar für sich genommen nicht aus, eine [X.]esondere Zuständigkeit zu [X.]egrün-den, können a[X.]er ergänzend herangezogen werden, um eine [X.]ereits aus ande-ren Gründen naheliegende Entscheidung zugunsten eines [X.]esonderen [X.] zusätzlich zu rechtfertigen (vgl. Schlussanträge des Generalan-walts [X.] vom 10. April 2003, [X.]. [X.]/01, [X.], [X.]. 2004, [X.] [X.]. 28, 29). Hier liegt auf der Hand, dass die [X.] Gerichte am [X.]esten in der Lage sein werden, die Nachteile zu [X.]eurteilen, die sich für den Unterhalts-[X.]erechtigten nach [X.] Steuerrecht aus der Durchführung des [X.]egrenz-ten [X.]s nach § 10 A[X.]s. 1 Nr. 1 EStG erge[X.]en. Hinzu kommt, dass die A[X.]weichung von der allgemeinen Regel des Ge-richtsstands des Beklagten für diesen um so eher zumut[X.]ar erscheint, als das [X.]egrenzte [X.] zum einen nur auf seinen eigenen Antrag erfolgt und zum zweiten nur für Veranlagungszeiträume in Betracht kommt, in denen [X.]eide Parteien im Inland un[X.]eschränkt steuerpflichtig sind und mithin regelmäßig dort ihren Wohnsitz ha[X.]en. Die Erstattung daraus entstandener Nachteile erweist sich daher als Nachwirkung eines [X.], für das im maßge[X.]lichen Zeitraum die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gege[X.]en war. Für den Schuldner dieses Anspruchs ist es daher eher hinzu-nehmen, an seinem früheren Gerichtsstand verklagt werden zu können, als für den Gläu[X.]iger, den Ausgleich seiner nachträglich entstandenen Nachteile nach dem Wegzug seines (geschiedenen) Ehegatten ins Ausland vor den dortigen Gerichten geltend machen zu müssen. 17 c) Der Qualifizierung des vorliegenden Rechtsstreits als [X.] im Sinne des Art. 5 Nr. 2 [X.] steht auch nicht entgegen, dass der [X.] unter dem Begriff des Unterhalts vor allem finanzielle [X.] - 8 - pflichtungen versteht, [X.]ei deren Festsetzung die Bedürfnisse und die Mittel [X.]ei-der Ehegatten [X.]erücksichtigt werden, und die dazu [X.]estimmt sind, den Unter-halt eines [X.]edürftigen Ehegatten zu sichern (vgl. [X.], Urteile vom 6. März 1980, [X.]. 120/79, de [X.], [X.]. 1980, 731 = [X.] 1981, 19 f. [X.]. 5, und vom 27. Fe[X.]ruar 1997, [X.]. [X.], [X.], [X.]. 1997, [X.] = [X.] 1999, 35 ff., [X.]. 22). A[X.]gesehen davon, dass der Begriff des Unterhalts im Sinne des Art. 5 Nr. 2 [X.] weit auszulegen ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. Art. 5 [X.] [X.]. 13; Musielak/[X.] ZPO 5. Aufl. Art. 5 [X.] [X.]. 10 unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 6. März 1980, [X.]. 120/79, de [X.], [X.]. 1980, 731 = [X.] 1981, 19 f.), keinen auf periodische Leistungen gerichteten Anspruch voraussetzt und von anderen Ansprüchen vor allem anhand des Kri-teriums eines - hier gege[X.]enen - familienrechtlichen Bandes a[X.]zugrenzen ist (vgl. Musielak/[X.] aaO Art. 5 [X.] [X.]. 10 m.N.), entspricht der hier gel-tend gemachte Erstattungsanspruch zumindest mittel[X.]ar der vorstehenden De-finition des Unterhalts[X.]egriffs. 19 Der Revisionserwiderung ist zwar einzuräumen, dass das Kriterium eines dem Anspruch zugrunde liegenden familienrechtlichen Bandes ungeeignet ist, [X.]n von Güterstandssachen a[X.]zugrenzen, die nach Art. 1 Nr. 2a [X.] nicht in den Anwendungs[X.]ereich dieser Verordnung fallen. Darum geht es hier a[X.]er nicht, weil der vorliegende Erstattungsanspruch eindeutig nicht dem ehelichen Güterrecht zuzuordnen ist. Vielmehr dient das Kriterium des familienrechtlichen Bandes der A[X.]grenzung zwischen [X.] und anderen zivilrechtlichen Ansprüchen außerhal[X.] des Familienrechts. Nach diesem Kriterium kann die Anwend[X.]arkeit des Art. 5 Nr. 2 [X.] je-denfalls nicht mit der Begründung verneint werden, der hier geltend gemachte 20 - 9 - Anspruch sei nicht dem Unterhaltsrecht zuzuordnen, sondern als sonstiger zivil-rechtlicher oder gar steuerrechtlicher Ausgleichsanspruch anzusehen. Richtig ist zwar, dass der Anspruch auf Erstattung durch [X.]egrenztes Re-alsplitting entstandener Nachteile nicht der Befriedigung des laufenden Le[X.]ens-unterhalts des Berechtigten dient, da dieser ja [X.]ereits [X.]ezahlt wurde. Er dient vielmehr dazu, nach den Grundsätzen von [X.] und Glau[X.]en einen konkret entstandenen Nachteil des Unterhalts[X.]erechtigten im Hin[X.]lick auf den in aller Regel höheren Vorteil des Unterhaltspflichtigen auszugleichen (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - [X.] ZR 108/02 - FamRZ 2005, 1162, 1164) und auf diese Weise sicherzustellen, dass ihm der gezahlte Unterhalt nicht durch [X.] Steuer[X.]elastung teilweise wieder genommen wird. 21 Dieser Entschädigungscharakter des hier geltend gemachten Anspruchs steht seiner autonomen Qualifizierung als Unterhaltsanspruch a[X.]er nicht entge-gen, da der [X.] auch die prestations compensatoires des [X.] Rechts, für die der [X.] e[X.]enfalls zumindest eine mitentscheidende Rolle spielt (vgl. [X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. Art. 1 [X.] [X.]. 29 m.N.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Scheidung und nachehelicher Unterhalt im [X.] Vergleich [X.] ff., 102), ohne weite-res den [X.]n zuordnet ([X.], Urteil vom 6. März 1980, [X.]. 120/79, de [X.], [X.]. 1980, 731 = [X.] 1981, 19 f., [X.]. 5). 22 Zwar ist der Revisionserwiderung ferner einzuräumen, dass sich die [X.] - isoliert [X.]etrachtet - allein aus den steuerlichen Verhältnissen der Ehegatten im jeweiligen Veranlagungszeitraum ergi[X.]t, also weder von ihren aktuellen Einkommensverhältnissen noch einer fortdauernden Leistungsfähigkeit des Verpflichteten a[X.]hängig ist. 23 - 10 - Es darf a[X.]er nicht ü[X.]ersehen werden, dass dieser Erstattungsanspruch unmittel[X.]are Folge des [X.] ist und der Sicherung des für einen früheren Zeitraum gezahlten Unterhalts dient. Auch seine Höhe trägt letztlich von den Bedürfnissen des Unterhalts[X.]erechtigten und den dem [X.] zur Verfügung stehenden Mitteln in diesem Zeitraum a[X.], weil die auszugleichenden Nachteile von der Höhe des gezahlten und zu versteuernden Unterhalts [X.]estimmt werden. 24 Insoweit ist auch zu [X.]erücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige, im In-teresse der Unterhalts[X.]elange des Berechtigten mögliche Steuervorteile aus dem [X.]egrenzten [X.] in Anspruch zu nehmen hat, wenn ihm die Zu-stimmung des Berechtigten vorliegt. Umgekehrt ist der Unterhalts[X.]erechtigte gehalten, [X.]ei Maßnahmen mitzuwirken, die die finanzielle Belastung des [X.] vermindern und damit seine Leistungsfähigkeit erhöhen, so-weit dem Unterhalts[X.]erechtigten keine Nachteile hieraus erwachsen. Daraus folgt, dass der Unterhalts[X.]erechtigte dem [X.]egrenzten [X.] grundsätz-lich zuzustimmen hat, während der Unterhaltspflichtige die dem Berechtigten daraus entstehenden Nachteile zu erstatten hat (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1983 - IV[X.] ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 f.). 25 Vor diesem Hintergrund erweisen sich das [X.]egrenzte [X.] und der Ausgleich der damit ver[X.]undenen Nachteile des Unterhalts[X.]erechtigten wirtschaftlich als eine [X.]esondere Modalität der Unterhaltszahlung: A[X.]weichend vom Regelfall der steuerneutralen Zahlung des Unterhalts wird der Unterhalt hier einverständlich der Besteuerung auf Seiten des Unterhalts[X.]erechtigten [X.], weil sich dies durch die damit einhergehende steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen insgesamt positiv auf dessen Leistungsfähigkeit und damit wiederum auf die Höhe des Unterhalts auswirkt, den dieser er[X.]ringen kann. Deshal[X.] ist ein vom Unterhaltspflichtigen durch das [X.]egrenzte Realsplit-26 - 11 - ting erziel[X.]arer Vorteil unter [X.]estimmten Voraussetzungen (vgl. Senatsurteile vom 28. Fe[X.]ruar 2007 - [X.] ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 797 und vom 14. März 2007 - [X.] ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885) schon [X.]ei der Unter-halts[X.]emessung sel[X.]st unterhaltserhöhend zu [X.]erücksichtigen. Das damit ver-folgte Ziel der Sicherung des angemessenen Unterhalts wird a[X.]er nur erreicht, wenn der Unterhaltspflichtige denjenigen Teil seines [X.], der der Hö-he des Nachteils auf Seiten des Unterhalts[X.]erechtigten entspricht, an diesen auch auskehrt. Der Umstand, dass dies regelmäßig erst nachträglich erfolgt, ist allein darauf zurückzuführen, dass die Höhe des jeweiligen Erstattungs[X.]etrages erst nach durchgeführter Veranlagung endgültig feststeht. Somit [X.]eruht die Unterhalts[X.]emessung auf dem Grundsatz, dass der ge-zahlte Unterhalt dem Berechtigten zur Bestreitung seines Bedarfs "netto" zur Verfügung steht. Wird eine Modalität der Unterhaltszahlung gewählt, die dazu führt, dass diese vom Berechtigten als Einkommen zu versteuern ist oder für ihn zur Kürzung staatlicher Hilfen führt, hat der Verpflichtete im Erge[X.]nis einen entsprechend erhöhten "Brutto[X.]etrag" zu zahlen, dessen Höhe a[X.]er regelmäßig erst nachträglich feststeht. Dies macht die Zahlung des Erstattungs[X.]etrages zwar nicht zu einer Unterhaltszahlung im Sinne des [X.] Rechts, was auch daraus zu ersehen ist, dass eine solche Erstattungszahlung nicht [X.] wiederum Gegenstand des [X.]egrenzten [X.]s sein kann. Gleich-wohl dient sie Unterhaltszwecken, weil der dem Berechtigten gezahlte Unterhalt diesem andernfalls nicht in voller Höhe für seinen Le[X.]ens[X.]edarf zur Verfügung stünde; er sähe sich dann nämlich gezwungen, hiervon Rücklagen für die zu erwartende Steuerforderung zu [X.]ilden. 27 Die zeitliche Verschie[X.]ung zwischen dem [X.] (= Veran-lagungszeitraum) und dem Eintritt der aus dem [X.]egrenzten [X.] für die-sen Zeitraum entstehenden Nachteile ist e[X.]enfalls kein Grund, die [X.] - 12 - zahlung nicht unter den weiten Unterhalts[X.]egriff des Art. 5 Nr. 2 [X.] zu fassen. Als [X.] im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Klagen auf rückständigen Unterhalt oder auf einen als Einmal[X.]etrag zu zahlenden Unter-halt (vgl. [X.], Urteil vom 27. Fe[X.]ruar 1997, [X.]. [X.], [X.], [X.]. 1997, [X.] = [X.] 1999, 35 ff. [X.]. 23, 27). Der [X.]esondere Gerichts-stand des Art. 5 Nr. 2 [X.] setzt mithin nicht voraus, dass Zahlungen gel-tend gemacht werden, die dazu dienen, einen im Zeitpunkt der Klageerhe[X.]ung gegenwärtigen Le[X.]ens[X.]edarf zu decken. Soweit der [X.] unter dem Begriff des Unterhalts - wie o[X.]en dargelegt - vor allem finanzielle Verpflichtungen versteht, [X.]ei deren Festsetzung die Bedürfnisse und die Mittel [X.]eider Ehegatten [X.]erücksichtigt werden, und die dazu [X.]estimmt sind, den Unterhalt eines [X.]edürftigen Ehegatten zu sichern, steht dies der Qualifikation des vorliegenden Rechtsstreits als Un-terhaltssache im Sinne des Art. 5 Nr. 2 [X.] angesichts der Systematik und Zielsetzung dieser Vorschrift mithin nicht entgegen. Denn diese Definition des Unterhalts[X.]egriffs dient nach dem Verständnis des Senats in erster Linie der A[X.]grenzung zu güterrechtlichen Ansprüchen (vgl. [X.], Urteil vom 27. Fe[X.]ruar 1997, [X.]. [X.], [X.], [X.]. 1997, [X.] = [X.] 1999, 35 ff., [X.]. 22), schließt es a[X.]er nicht aus, Ansprüche, die - wie hier - eindeutig nicht aus dem Güterrecht herrühren, auch dann als Unterhaltsansprüche zu qualifi-zieren, wenn sie dieser Definition des Unterhalts[X.]egriffs nicht in jeder Hinsicht entsprechen. 29 - 13 - 5. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuhe[X.]en und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Sachentscheidung an das O[X.]erlandesgericht zurückzuverweisen. 30 Hahne Sprick We[X.]er-Monecke [X.] [X.]<[X.]r>Vorinstanzen: AG Hom[X.]urg, Entscheidung vom [X.] - 9 F 345/04 - OLG Saar[X.]rücken, Entscheidung vom 21.07.2005 - 6 UF 121/04 -

Meta

XII ZR 146/05

17.10.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2007, Az. XII ZR 146/05 (REWIS RS 2007, 1391)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1391

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