Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2010, Az. XII ZR 104/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9304

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 17. Februar 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1353; EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 1, 26, 26 a, 26 b Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des steuerlichen [X.] (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugestimmt und hat er für denselben Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveran-lagung (§§ 26, 26 b EStG) gewählt, so kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung (§ 26 a EStG) durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) entstanden wäre (im [X.] an die Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - [X.] - FamRZ 1992, 534 und vom 29. April 1992 - [X.] - FamRZ 1992, 1050). Das gilt grund-sätzlich auch dann, wenn die Unterhaltszahlungen nicht zeitgerecht, sondern verspätet (hier: in dem auf die Wiederheirat folgenden Jahr) geleistet worden sind. [X.], Urteil vom 17. Februar 2010 - [X.]/07 - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Rich-ter Weber-Monecke, Dose, [X.] und Schilling für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Senats für Fami-liensachen des [X.] in [X.] vom 11. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe zurück-gewiesen, dass der [X.] verurteilt wird, an die Klägerin 479,59 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2005 zu zahlen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten um Nachteilsausgleich nach Inanspruchnahme des [X.] gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG durch den [X.]n. 1 Die Ehe der Parteien wurde im Jahr 1998 geschieden. Durch Urteil vom 22. Februar 2001 wurde der [X.] unter anderem verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen, zuletzt in Höhe von monatlich 1.171 DM (598,72 •). Die Klägerin hat am 8. Mai 2002 erneut geheiratet. [X.] 2 - 3 - zahlte der [X.] ihr rückständigen Unterhalt in Höhe von 10.993 •. Für [X.] wählten die Klägerin, die nicht über eigenes Einkommen verfügte, und ihr Ehemann die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer. Mit [X.] vom 30. April 2004 setzte das Finanzamt gegen sie für das [X.] Einkommen- und Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 982,44 • fest und er-stattete einen vom Einkommen des Ehemannes durch Lohnsteuerabzug einbe-haltenen Mehrbetrag von 325,76 •. Im Dezember 2004 bat der [X.] die Klägerin, die Anlage U zur [X.] zu unterschreiben. Er versicherte gleichzeitig, der Klä-gerin alle wirtschaftlichen Nachteile aus dem [X.] zu ersetzen. Die Klä-gerin stimmte dem Antrag des [X.]n zu. Nachdem die Unterhaltsleistungen beim [X.]n als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG berücksich-tigt worden waren, setzte das Finanzamt für die Klägerin und ihren Ehemann durch Bescheid vom 6. Januar 2005 deren Steuern neu fest. Auf der Grundlage des sich nunmehr ergebenden Gesamteinkommens, in das auf Seiten der Klä-gerin die Unterhaltsleistungen abzüglich einer Werbungskostenpauschale von 102 • eingeflossen waren, ergab sich eine Steuerschuld von insgesamt 4.051,05 •. 3 Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin Zahlung des [X.] von 3.068,61 • (4.051,05 • ./. 982,44 •) verlangt. Sie hat die Auffassung vertre-ten, die steuerliche Mehrbelastung stelle den wirtschaftlichen Nachteil dar, den der [X.] ihr zu ersetzen habe. Der [X.] hält sich dagegen nur in Höhe eines Betrages von 829,59 • (816 • Einkommensteuer, 13,59 • Kirchensteuer) für ersatzpflichtig, der sich ergeben würde, wenn die Klägerin getrennt zur Ein-kommensteuer veranlagt würde. Er hat den [X.] in Höhe von 466 • (816 • ./. gezahlter 350 •) anerkannt. 4 - 4 - Das Amtsgericht hat den [X.]n unter Berücksichtigung der geleiste-ten 350 • verurteilt, an die Klägerin 2.718,61 • nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung des [X.]n hat das [X.] das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klage wegen des 466 • nebst Zinsen überstei-genden Betrages abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klä-gerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision hat nur in geringem Umfang Erfolg. Der [X.] schuldet der Klägerin als Nachteilsausgleich nicht nur den anerkannten Betrag von 466 • (zuzüglich der geleisteten Zahlungen = insgesamt 816 • = Einkommensteuer-schuld der Klägerin bei getrennter Veranlagung), sondern auch die im Falle der getrennten Veranlagung anfallende Kirchensteuer, die er selbst mit 13,59 • [X.] hat. Im Übrigen erweist sich die Revision dagegen als unbegründet. 6 1. Das Berufungsgericht hat einen über den anerkannten Betrag [X.] Anspruch der Klägerin verneint. Zur Begründung hat es im [X.] ausgeführt: 7 Die Freistellungserklärung des [X.]n lasse nicht die Auslegung zu, dass er sich nicht nur zum Ersatz der steuerlichen Nachteile, die der Klägerin durch die Durchführung des begrenzten [X.] entstünden, habe [X.] wollen, sondern auch zum Ersatz der steuerlichen Nachteile ihres Ehemannes. Dieser Würdigung stehe die Kenntnis des [X.]n, dass die Klägerin wiederverheiratet und eine Zusammenveranlagung mit dem neuen Ehemann möglich sei, nicht entgegen. Während die Versteuerung der [X.] als Einkommen eine unmittelbare gesetzliche Folge der [X.] - 5 - stimmung zu dem [X.] darstelle, beruhe die aus der Zusammenveran-lagung resultierende steuerliche Mehrbelastung auf dieser Veranlagungsart. Sie hänge insbesondere von der Höhe des Einkommens des neuen Ehegatten ab. Die Klägerin habe nicht dargetan, den [X.]n vor Abgabe der Freistellungs-erklärung darauf hingewiesen zu haben, in welcher Höhe ihr neuer Ehemann steuerpflichtiges Einkommen bezogen habe. Deshalb hafte der [X.] nach seiner Erklärung und nach § 242 BGB lediglich für den der Klägerin selbst [X.]en steuerlichen Nachteil. Dies gelte unbeschadet des Umstandes, dass rückständiger Unterhalt erst im Jahr nach der Wiederverheiratung der Klägerin gezahlt worden sei. Auch in einem solchen Fall gebe es keine Rechtsgrundlage dafür, dass der beim Ehegattensplitting entstandene Nachteil des Ehemannes zu ersetzen sei. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus positiver Forde-rungsverletzung wegen der verspäteten Unterhaltszahlung zu. [X.] der Freistellungsvereinbarung sei gerade die verspätete Unterhaltszahlung gewesen. Deshalb könne die Klägerin nur den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihr bei getrennter Veranlagung durch die Besteuerung der Unterhaltsbeträge entstanden wäre. Nach der vorgelegten Steuerberech-nung betrage die Einkommensteuer dann 816 •; Solidaritätszuschlag falle nicht an. Hierauf habe der [X.] 350 • gezahlt, so dass er noch 466 • schulde. 2. Diese Ausführungen halten, abgesehen von der vom Berufungsgericht übersehenen fiktiven Belastung der Klägerin durch Kirchensteuer in Höhe von 13,59 •, der rechtlichen Nachprüfung stand. 9 Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG können Unterhaltsleistungen eines Steuer-pflichtigen an den geschiedenen oder getrennt lebenden unbeschränkt ein-kommensteuerpflichtigen Ehegatten bis zur gesetzlich bestimmten [X.] (13.805 •) im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Unterhaltspflichtige dies mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers [X.] - 6 - tragt. Ein solcher Antrag ändert den [X.] der Ausgaben von ein-kommensteuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlichen Unterhaltsleistungen (§ 12 Nr. 2 EStG) in zu berücksichtigende Sonderausgaben und bewirkt die Steuerpflicht beim Empfänger gemäß § 22 Nr. 1 EStG ([X.] 2008, 792, 793). Ob und in welchem Umfang Nachteile zivilrechtlich auszugleichen sind, die durch die Zustimmung des Unterhaltsempfängers entstehen, können die Ehegatten vertraglich bestimmen. Aber auch unabhängig von einer solchen Regelung steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der aus § 1353 BGB folgenden Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, dem Antrag des Schuldners auf Durchführung des [X.] zuzustimmen, eine Verpflich-tung des Schuldners gegenüber, die dem Unterhaltsberechtigten durch die [X.] der Unterhaltsleistungen gemäß § 22 Nr. 1 a EStG entstehende [X.] oder Mehrbelastung auszugleichen. Dieser Ausgleichsanspruch wird als Ausfluss des zwischen den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverhältnisses unter [X.] gewährt, um dem [X.] die Zustimmung zum [X.] zumutbar zu machen. Das ist nur der Fall, wenn gewährleistet wird, dass dem Berechtigten der ihm zustehende Unterhalt im Ergebnis ungeschmälert verbleibt. Der Anspruch erstreckt sich auf Freistellung bzw. Ersatz von solchen Nachteilen, die sich aus der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistung bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben, sowie von sonstigen Nachtei-len, etwa im Bereich von Leistungen, die nur bis zu bestimmten Einkommens-grenzen gewährt werden (Senatsurteile vom 23. März 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 576 f.; vom 26. September 1984 - [X.] - FamRZ 1984, 1211, 1212; vom 9. Oktober 1985 - [X.] - FamRZ 1985, 1232, 1233; vom 29. Januar 1992 - [X.] - FamRZ 1992, 534; vom 29. April 1992 - [X.] - FamRZ 1992, 1050, 1051; vom 29. April 1998 - [X.] ZR 266/96 - - 7 - FamRZ 1998, 953, 954 und vom 11. Mai 2005 - [X.] ZR 108/02 - FamRZ 2005, 1162, 1163). 11 3. Nach Auffassung des Berufungsgerichts lässt die Freistellungserklä-rung des [X.]n nicht die Auslegung zu, dass er sich nicht nur zum Ersatz der der Klägerin selbst durch die Durchführung des [X.] entstehenden Nachteile verpflichten wollte, sondern darüber hinaus zur Erstattung der ihrem neuen Ehemann erwachsenen steuerlichen Nachteile. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die tatrichterliche Auslegung ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind, der Grundsatz einer nach bei-den Seiten hin interessengerechten Auslegung beachtet worden ist oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (ständige Rspr., vgl. etwa [X.] 131, 136, 138). Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf. Dass der [X.] sich in Kenntnis der Wiederverheiratung der Klägerin zum Nachteilsausgleich verpflichtet hat, lässt ohne weitere Anhaltspunkte nicht darauf schließen, er ha-be eine Verbindlichkeit eingehen wollen, die über den Umfang der unter Billig-keitsgesichtspunkten bestehenden Ausgleichspflicht hinausgeht. Die Revision macht nicht geltend, die Klägerin habe vorgetragen, den [X.]n darauf [X.] zu haben, dass sie mit ihrem jetzigen Ehemann für das [X.] gemäß §§ 26, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sei und auch Ersatz für solche Steuernachteile verlange, die sich aus der Ein-beziehung des Unterhalts in die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten erge-ben würden. 12 4. Einen Nachteilsausgleich, der die Steuerschuld übersteigt, die die Klä-gerin im Fall einer getrennten Veranlagung zu begleichen hätte, schuldet der 13 - 8 - [X.] auch unter den für die Zumutbarkeit der Zustimmung zum [X.] heranzuziehenden [X.] nicht. 14 a) Der Senat hat bereits entschieden, dass der unterhaltsberechtigte frü-here Ehegatte, der für das Jahr der Wiederverheiratung dem [X.] zu-gestimmt und für denselben Veranlagungszeitraum mit seinem neuen [X.] die Zusammenveranlagung gewählt hat, von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen kann, der ihm bei getrennter Veranlagung durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge [X.] wäre. Dabei ist maßgeblich darauf abgestellt worden, dass die weiter-gehende Steuerbelastung als Folge der von den Ehegatten gewählten Zusam-menveranlagung eingetreten sei. Durch die Zusammenveranlagung sei aber auch kein steuerlicher Nachteil entstanden, sondern beide in der neuen Ehe verbundenen Steuerpflichtigen hätten hierdurch einen - von ihnen auch erstreb-ten - Vorteil im Rahmen des [X.] erlangt. Dem scheinbaren Nachteil, der in einer Heranziehung der Einkünfte der Ehefrau zu einer gemein-samen Veranlagung liege, stehe der Vorteil des (neuen) Ehemannes gegen-über, seine zu versteuernden (wesentlich höheren) Einkünfte teilweise gleich-sam auf seine Ehefrau verlagern und dadurch einer günstigeren Besteuerung zuführen zu können. Würde der Unterhaltsschuldner auch für die steuerlichen Lasten einstehen müssen, die dem Unterhaltsempfänger aufgrund der Zusam-menveranlagung mit einem neuen Ehegatten entstehen, wären die Folgen ei-nes Antrags auf Durchführung des [X.] für ihn nicht mehr kalkulierbar. Er kenne im Allgemeinen zwar die Einkommensverhältnisse des [X.], weil diese in der Regel die Unterhaltsbemessung beeinflusst hätten. Die Einkünfte des neuen Ehegatten seien ihm aber meist unbekannt. Insofern helfe ihm auch ein Auskunftsanspruch gegen den früheren Ehegatten nicht [X.], da zum einen dessen Kenntnis nicht vorausgesetzt werden könne und die-ser Weg zum anderen versage, wenn die Zustimmung zum [X.] bereits - 9 - vor oder während des Veranlagungszeitraums verlangt werde. Es lasse sich aber nicht rechtfertigen, für den Umfang der Ausgleichsverpflichtung bei der Zustimmung zum [X.] danach zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt der Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG gestellt worden sei (Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - [X.] - FamRZ 1992, 534, 535 und vom 29. April 1992 - [X.] - FamRZ 1992, 1050, 1051). b) Unter Heranziehung dieser Beurteilung, an der der Senat festhält, er-gibt sich für die Klägerin kein Anspruch in Höhe der Differenz zwischen den [X.] infolge der Berücksichtigung des Unterhalts) und 829,59 • (Steuerschuld der Klägerin bei getrennter Veranla-gung). Die höhere Steuerbelastung gemäß Steuerbescheid vom 6. Januar 2005 ist darauf zurückzuführen, dass die Klägerin und ihr jetziger Ehemann die [X.] gewählt haben. Aufgrund dieser Wahl ist auch im [X.] Fall kein steuerlicher Nachteil eingetreten. Vielmehr wirkte sich diese Veranlagungsart infolge der Anwendung der Splitting-Tabelle (anstatt der Grundtabelle), der Verdoppelung des [X.] (§ 10 c Abs. 1 EStG) und der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG i.d.F. vom 23. Dezember 2003) zugunsten der Ehegatten aus. Das wird bereits daraus erkennbar, dass sich bei einer getrennten Veranlagung des Ehemannes der Klägerin - ohne Berücksichtigung des veränderten [X.] und eines geringeren Abzugs beschränkt abziehbarer Sonderausgaben - eine tarifliche Einkommensteuer von 2.905 • anstatt der im Steuerbescheid vom 30. April 2004 festgesetzten 954 • ergäbe. Unter Einbe-ziehung der außer Betracht gelassenen Veränderungen sowie der [X.] und des Solidaritätszuschlags errechnet sich noch eine deutlich höhere [X.] zwischen getrennter Veranlagung und einer Zusammenveranlagung. Dem scheinbaren Nachteil, der sich im Weiteren aus der Einbeziehung des von der 15 - 10 - Klägerin bezogenen Unterhalts in das Gesamteinkommen der Ehegatten ergibt, steht mithin der Vorteil, der aus der Zusammenveranlagung folgt, gegenüber. 16 c) Eine andere Betrachtung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb gerechtfertigt, weil der [X.] die Unterhaltszahlungen nicht zeitgerecht, sondern verspätet geleistet hat. Insofern stellt es für die Frage des Nachteilsausgleichs im Rahmen des [X.] grundsätzlich keinen Unter-schied dar, ob der bis zur Wiederheirat bestehende gesetzliche Unterhaltsan-spruch (§ 1586 Abs. 1 BGB) im Jahr der Wiederheirat - vor oder nach der er-neuten Eheschließung - oder erst in einem späteren Jahr erfüllt worden ist. Allerdings übersteigt der Gesamtbetrag der Leistungen des [X.]n von 10.933 • angesichts des geschuldeten monatlichen Unterhalts von 598,72 • auch einen Jahresbetrag des Unterhalts. Dieser Umstand ist für die Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG indessen nicht von Bedeutung. Die Be-stimmung knüpft den Abzug für Unterhaltsaufwendungen als Sonderausgaben lediglich an die Voraussetzung, dass die Leistungen der Art nach Unterhaltsleis-tungen darstellen. Unerheblich ist hingegen, ob es sich um laufende oder ein-malige Leistungen bzw. um Nach- oder Vorauszahlungen handelt ([X.], 383, 387). Diese Kriterien sind auch für die Frage des Nachteilsausgleichs ohne Belang. Dem unter [X.] zu gewährenden Ausgleich wird auch in solchen Fällen in steuerlicher Hinsicht Genüge getan, wenn der dem [X.] zustimmende Ehegatte so gestellt wird, wie er bei einer getrennten Veranlagung stehen würde. In diesem Fall erleidet er selbst keinen steuerlichen Nachteil. 17 d) Ein solcher ist auch nicht darin zu sehen, dass die Klägerin als Ge-samtschuldnerin mit ihrem Ehemann für die gegen beide festgesetzte Steuer haftet (§ 44 Abs. 1 [X.]). Denn insoweit kann jeder Ehegatte seine Haftung auf 18 - 11 - den auf ihn rechnerisch entfallenden Anteil begrenzen. [X.] ist gemäß § 270 [X.] die Steuer, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben hätte ([X.]NV 2004, 1624; [X.]/[X.] EStG 28. Aufl. § 26 b Rdn. 30). 19 Danach haftet die Klägerin jedenfalls nicht wegen eines 829,59 • über-steigenden Betrages (= ca. 20 % der tatsächlichen Steuerschuld von 4.051,05 •). Denn die Steuerschuld ihres Ehemannes würde sich bei fiktiver getrennter Veranlagung zumindest auf 3.400 • belaufen, so dass auf ihn ein Anteil von ca. 80 % der tatsächlichen Steuerschuld entfiele. Im Innenverhältnis der Ehegatten zueinander gilt dieser [X.] entsprechend (Se-natsurteil vom 31. Mai 2006 - [X.] ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180 f. mit [X.] [X.]), weshalb die Klägerin ihrem Ehemann keinen Ausgleich schuldet. e) Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Klägerin dadurch, dass die Steuerlast ihres Ehemannes gestiegen ist, ein eigener Schaden entstanden ist. Denn dies könnte zur Folge gehabt haben, dass geringere Mittel für den Famili-enunterhalt (§§ 1360, 1360 a BGB) zur Verfügung standen. Ein insoweit - auch unter dem Gesichtspunkt eines Verzugsschadens - denkbarer Nachteil ent-spricht indessen nicht dem hier geltend gemachten Steuermehrbetrag, da die andernfalls vorhandenen Mittel für den Lebensunterhalt beider Ehegatten ver-wendet worden wären. Zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem [X.] bestehen aber keine Rechtsbeziehungen, so dass in diesem Verhältnis ein Ausgleichsanspruch ausscheidet. Die Klägerin hat einen unterhaltsrechtlichen Nachteil nicht geltend gemacht. Ein solcher erscheint hier im Ergebnis auch zweifelhaft, weil der Klägerin ab 2003 auch der Betrag der Unterhaltsleistungen zur Verfügung stand. 20 f) Letztlich gilt aus den bereits im Senatsurteil vom 29. Januar 1992 ([X.] - FamRZ 1992, 534, 535; vgl. 4 a) angestellten Erwägungen 21 - 12 - auch im vorliegenden Fall, dass die Folgen eines Antrags nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG für den [X.]n nicht kalkulierbar gewesen wären, wenn er auch für die Steuermehrbelastung aufkommen müsste, die aufgrund der [X.] der Klägerin mit ihrem neuen Ehemann entstanden ist. 22 5. Der vom Berufungsgericht zuerkannte und vom [X.]n anerkannte Nachteilsausgleich umfasst allerdings nur die bei einer fiktiven getrennten [X.] der Klägerin anfallende Einkommensteuer von 816 • (abzüglich der geleisteten Zahlungen). [X.] worden wäre aber zusätzlich die [X.], die der [X.] nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genomme-nen Urteil des Familiengerichts von der Klägerin unwidersprochen mit 13,59 • beziffert hat. Dieser offensichtlich aus Versehen nicht ausgeurteilte Betrag ist der Klägerin noch zuzuerkennen. [X.] Weber-Monecke [X.]: AG [X.], Entscheidung vom 12.05.2006 - 48 F 335/05 - [X.], Entscheidung vom 11.12.2006 - 15 UF 78/06 -

Meta

XII ZR 104/07

17.02.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2010, Az. XII ZR 104/07 (REWIS RS 2010, 9304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9304

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