Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. XII ZR 108/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3635

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/02 Verkündet am: 11. Mai 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 1585 b Abs. 3 Auf den Anspruch auf Freistellung von Steuernachteilen, die dem unterhaltsbe-rechtigten Ehegatten infolge seiner Zustimmung zum begrenzten [X.] entstehen können, ist die Vorschrift des § 1585 b Abs. 3 BGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (im Anschluß an das [X.]surteil vom 9. Oktober 1985 - [X.] - FamRZ 1985, 1232). [X.], Urteil vom 11. Mai 2005 - [X.]/02 - [X.] [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats - [X.] für Fami-liensachen I - des [X.] vom 25. April 2002 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien streiten um den Ausgleich steuerlicher Nachteile der Kläge-rin infolge der Inanspruchnahme des sog. begrenzten [X.]s durch den [X.]n. Mit Urteil vom 20. Oktober 1992 wurde der [X.] verurteilt, an die Klägerin monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 360 DM zu zahlen. Für das Steuerjahr 1993 nahm der [X.] mit Zustimmung der Klägerin das sog. begrenzte [X.] in Anspruch und setzte insgesamt 17.280 DM als Sonderausgaben für Unterhaltsleistungen ab. Auf der Grundlage dieser Unter-haltsleistungen wurde mit Bescheid vom 9. Februar 1998 zu Lasten der [X.] Klägerin für das [X.] eine darauf entfallende Steuer-schuld in Höhe von 2.273 DM (Einkommensteuer) und in Höhe von 204,50 DM - 3 - (Kirchensteuer) zuzüglich einer Zinsverpflichtung in Höhe von 374 DM, mithin von insgesamt 2.851,50 DM festgesetzt. Mit ihrer im Juni 2001 eingegangenen und nach Bewilligung von [X.] am 4. Oktober 2001 zugestellten Klage begehrt die Klägerin Frei-stellung von der gegen sie festgesetzten Steuer. Amtsgericht und [X.] haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision des [X.]n. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet.
[X.] Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.] 2002, 227 veröffentlicht ist, hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, weil es von der in [X.], 888 veröffentlich-ten Entscheidung des [X.] abweicht, das die Vor-schrift des § 1585 b Abs. 3 BGB auf den Ausgleichsanspruch des [X.] angewandt hat. Zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung hat das Berufungsgericht ausgeführt: § 1585 b Abs. 3 BGB beschränke den rückständigen Unterhaltsanspruch auf ein Jahr vor Rechtshängigkeit, weil die Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich darauf gerichtet sei, die Mittel für den laufenden Lebensbedarf des Berechtigten zur Verfügung zu stellen. Der Schuldner solle zugleich vor Härten geschützt - 4 - werden, die sich aus der Inanspruchnahme für eine [X.] ergeben, in der er sich auf seine Unterhaltsverpflichtung noch nicht einzurichten brauchte. Der [X.] nach Zustimmung zum sogenannten begrenzten [X.] diene demgegenüber nicht der Befriedigung von [X.] in einer bestimmten [X.], sondern solle gewährleisten, daß dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aus der ihm abverlangten Zustimmungserklärung keine Nachteile entstehen. Es handele sich um einen Anspruch eigener Art, der aus Billigkeits-gründen geboten sei, damit die Zustimmung zum sogenannten begrenzten Re-alsplitting für den Berechtigten zumutbar werde. § 1585 b Abs. 3 BGB sei [X.] auf diesen Anspruch weder unmittelbar noch sinngemäß anzuwenden. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt, weil es jedenfalls an dem insoweit erforderlichen Umstandsmoment fehle. Anhaltspunkte, die einen entsprechen-den Vertrauenstatbestand für den [X.]n belegen könnten, habe der inso-weit darlegungs- und beweisbelastete [X.] nicht aufgezeigt. Allein der [X.], daß der Steuerbescheid erst rund vier Jahre nach Ablauf des Veranla-gungszeitraums ergangen sei und die Klägerin ihre Klage erst weitere rund drei Jahre nach Erlaß des Steuerbescheides erhoben habe, könne einen solchen Vertrauenstatbestand nicht begründen. Das gelte jedenfalls deswegen, weil der [X.] erst durch das vorgerichtliche Schreiben der Klägerin vom 2. April 2001 Kenntnis von dem Steuerbescheid erlangt habe. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

- 5 - I[X.] 1. Der [X.] hat bereits entschieden, daß der Anspruch des [X.] auf Ausgleich des [X.], der ihm aufgrund seiner Zu-stimmung zum begrenzten [X.] nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erwächst, ein Anspruch eigener Art ist, auf den § 1585 b Abs. 3 BGB weder unmittelbar noch sinngemäß anzuwenden ist ([X.]surteil vom 9. Oktober 1985 - [X.] - FamRZ 1985, 1232, 1233). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ([X.]surteile vom 23. März 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 576, vom 26. September 1984 - [X.] - FamRZ 1984, 1211 und vom 9. Oktober 1985 aaO) kann der unter-haltspflichtige Ehegatte die Zustimmung des anderen zum sog. begrenzten Re-alsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG regelmäßig nur Zug um Zug gegen eine bindende Erklärung verlangen, durch die er sich zur Freistellung des unter-haltsberechtigten Ehegatten von der Steuerschuld verpflichtet, die diesem als Folge der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltszahlungen erwächst. Die dies-bezüglichen Verpflichtungen beider Seiten sind Ausprägungen des Grundsat-zes von [X.] und Glauben (§ 242 BGB) im Rahmen des zwischen ihnen [X.] gesetzlichen [X.]. § 1585 b Abs. 3 BGB schränkt die Forderung von Unterhalt für eine mehr als ein Jahr zurückliegende [X.] sowie von entsprechenden Erfüllungssurroga-ten ein, weil die Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich darauf gerichtet ist, die Mittel für den laufenden Lebensbedarf des Berechtigten zur Verfügung zu stel-len. Auch soll der Schuldner vor Härten geschützt werden, die sich aus der In-anspruchnahme für eine [X.] ergeben, in der er sich auf eine Unterhaltsver-pflichtung nicht einzurichten brauchte. Der Ausgleichsanspruch nach Zustim-mung zum begrenzten [X.] dient demgegenüber nicht der Befriedigung - 6 - von [X.] in einer bestimmten [X.], sondern soll gewährleisten, daß dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aus der ihm abverlangten [X.] keine Nachteile entstehen, wozu auch Nachteile beim Bezug öffentlicher Hilfen gehören (vgl. [X.]surteil vom 23. März 1983 aaO). Es [X.] sich um einen Anspruch eigener Art, der - anders als der [X.] - nicht davon abhängt, daß der Unterhaltspflichtige leistungsfähig und der Berechtigte unterhaltsbedürftig ist. Er beruht auch nicht darauf, daß der Schuldner früher seine Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht gehörig erfüllt hätte. Vielmehr ist er aus Billigkeitsgründen geschuldet, damit die Zustimmung zum begrenzten [X.] für den Berechtigten zumutbar ist. Der [X.], der das [X.] in Anspruch nimmt, kann und muß sich von vornherein auf den späteren Ausgleich der steuerlichen Nachteile des Berech-tigten einstellen. Die besondere Verwirkungsvorschrift des § 1585 b Abs. 3 BGB ist auf diesen Anspruch deswegen weder unmittelbar noch sinngemäß [X.] ([X.]surteil vom 9. Oktober 1985 aaO; [X.]/[X.]/[X.] Unter-haltsrecht 8. Aufl. [X.]. 1139; Weinreich/[X.] Kompaktkommentar Familien-recht § 1585 b [X.]. 15). An dieser Rechtsprechung hält der [X.] fest. 2. Der Einschränkung des § 1585 b Abs. 3 BGB für die Durchsetzung von Unterhaltsforderungen, die länger als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit fällig wurden, liegen Rechtsgedanken zugrunde, die sich auf das Unterhalts-recht beschränken. Das Gesetz will eine dergestalt verspätete Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs dadurch sanktionieren, daß sie nur unter einer [X.] Voraussetzung durchgreifen kann. Dem Wesen nach handelt es sich um eine Ausformung des Rechtsinstituts der Verwirkung, die an eine "illoy-al verspätete Geltendmachung" des Rechts nachteilige Folgen für den Rechts-inhaber knüpft (vgl. dazu auch [X.] 84, 280, 283 und [X.]surteil vom - 7 - 13. Januar 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 370, 372 f.). Der Gläubiger soll dadurch veranlaßt werden, seinen Unterhaltsanspruch zeitnah zu verwirklichen, auch damit nicht beim Schuldner eine übergroße Schuldenlast anwächst (vgl. dazu auch [X.]surteil vom 1. Juli 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 1014, 1015). Das Gesetz bringt auch in weiteren Regelungen zum Ausdruck, daß [X.] für eine mehr als ein Jahr zurückliegende [X.] mit einer be-sonderen Schwäche behaftet sind ([X.]surteil [X.] 105, 250, 256 = FamRZ 1989, 150, 152 f. unter Hinweis auf die Vorschriften der §§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB und 850 d Abs. 1 Satz 4 ZPO). Auch § 1585 b Abs. 2 BGB, wonach [X.] für die Vergangenheit erst von der [X.] an gefordert werden kann, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist, beruht auf dem Gedanken, daß Unterhalt seinem Wesen nach zur Bestreitung des laufenden Lebensbedarfs dient und die Be-friedigung der Bedürfnisse einer zurückliegenden [X.] an sich nicht möglich ist, so daß grundsätzlich keine Notwendigkeit besteht, darauf beruhende Ansprü-che fortdauern zu lassen. Zugleich soll der Unterhaltspflichtige durch diese Vor-schrift vor Härten geschützt werden, die sich aus einer Inanspruchnahme für eine [X.] ergeben können, in der er noch nicht mit dem Unterhaltsanspruch rechnen mußte ([X.]surteil vom 29. April 1992 - [X.] ZR 105/91 - FamRZ 1992, 920, 921). Um einen solchermaßen begrenzten Unterhaltsanspruch handelt es sich bei dem Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Ausgleich des [X.] infolge seiner Zustimmung zum begrenzten [X.] hingegen nicht. Zwar hat der [X.] inzwischen entschieden, daß gegenüber dem [X.] eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auf Erstattung der ihm als Folge des begrenzten steuerlichen [X.]s erwachsenden steuer-lichen Nachteile grundsätzlich nicht mit Gegenforderungen aufgerechnet wer-den kann ([X.]surteil vom 29. Januar 1997 - [X.] ZR 221/95 - FamRZ 1997, - 8 - 544, 545 f.). Dabei hat sich der [X.] allerdings entscheidend auf den Zweck des § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO und die Entwicklung dieser Vorschrift gestützt. Danach erfaßt die Regelung entgegen dem Wortlaut (Unterhalts-"Renten") ge-nerell Unterhalts-"Forderungen", die im Rahmen oder aufgrund einer gesetzli-chen Unterhaltsverpflichtung geschuldet werden, und damit auch einmalig zu zahlende Unterhaltsbeträge. Denn auch diese sind dazu bestimmt, dem Be-rechtigten die zu seinem Lebensunterhalt bestimmten Mittel - unverkürzt und rechtzeitig - zukommen zu lassen. Der [X.] hat insoweit für den Ausgleichsanspruch aus dem begrenzten [X.] auf dessen (auch) unterhaltsrechtlichen Charakter abgestellt. Denn die Ausgleichsverpflichtung dient dem Zweck, dem Unterhaltsberechtigten durch die Ausgleichung der mit dem begrenzten [X.] für ihn verbunde-nen Belastung den ihm zustehenden Nettounterhalt im Ergebnis ungeschmälert zu sichern. Wegen der damit erzielten Sicherung des Unterhalts ist der [X.] des Unterhaltsberechtigten auf Erstattung der infolge des begrenzten [X.]s entstehenden Steuerlast von dem weiten Geltungsbereich des § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO umfasst ([X.]surteil vom 29. Januar 1997 aaO). Der Ausgleichsanspruch sichert also den Unterhaltsanspruch des Berechtigten und genießt den gleichen Schutz wie dieser, ohne indessen selbst ein [X.] zu sein. Deswegen hat der [X.] daran festgehalten, daß die Verpflich-tung des ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zum begrenzten [X.] gegen Ausgleich der ihm hierdurch gegebenenfalls erwachsenden steuerlichen Nachteile "auf einer Ausprägung des Grundsatzes von [X.] und Glauben im Rahmen des zwischen geschiedenen Ehegatten bestehenden ge-setzlichen [X.]" beruht ([X.]surteile vom 9. Oktober 1985 aaO, vom 29. Januar 1997 aaO, 546 und vom 29. April 1998 - [X.] ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954). Der Ausgleichsanspruch dient nicht der Be-friedigung des laufenden Lebensunterhalts, denn dieser ist bereits gezahlt, - 9 - sondern gleicht lediglich aus Gründen von [X.] und Glauben einen konkret ent-stehenden Nachteil des Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf den mindestens gleich hohen Vorteil beim Unterhaltspflichtigen aus. Auf diesen Anspruch ist § 1585 b Abs. 3 BGB deswegen nicht unmittelbar anwendbar. 3. Entgegen anderen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur (OLG Hamburg [X.], 888, 889; Heiß/Born/Linderer Unterhaltsrecht Stand Juli 2004 43. Kap. [X.]. 25 a; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1585 b [X.]. 4; [X.]/[X.] 5. Aufl. [X.]. [X.]. 71) ist § 1585 b Abs. 3 BGB auf diesen Ausgleichsanspruch auch nicht analog anwendbar.

Die Vorschrift des § 1585 b Abs. 3 BGB beinhaltet nach einhelliger Auf-fassung eine spezielle Ausformung des allgemeinen [X.] ([X.]surteil vom 5. Oktober 1988 aaO). Liegen die Voraussetzungen dieses besonderen Anwendungsbereichs der Verwirkung nicht vor, verbleibt es [X.] bei der Anwendbarkeit des aus den Grundsätzen von [X.] und Glauben (§ 242 BGB) folgenden allgemeinen [X.] als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung ([X.]surteil [X.] 84, 280, 281 ff.; [X.] 105, 290, 298). Damit fehlt es auch an einer Regelungslücke für eine analoge An-wendung des § 1585 b Abs. 3 BGB (so im Ergebnis auch [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.]. 1139; Weinreich/[X.] aaO [X.]. 15). 4. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Verwirkung des [X.]s der Klägerin abgelehnt. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] setzt die [X.] eines Rechts nach den Grundsätzen von [X.] und Glauben neben ei-nem [X.]moment zusätzlich immer auch ein Umstandsmoment voraus ([X.] Urteil vom 4. Februar 2004 - [X.] - [X.], 198; [X.]surteil vom 20. Juni 2001 - [X.] ZR 20/99 - NJ 2002, 38; [X.] 146, 217, 220 f. = ZIP 2001, - 10 - 670; Urteil vom 13. März 1996 - [X.] - NJW-RR 1996, 994; Beschluß vom 23. Februar 1989 - [X.] - NJW-RR 1989, 768 und [X.]surteil [X.] 103, 62, 70 f. = NJW 1988, 1137). Das Berufungsgericht hat diese Vor-aussetzung der Verwirkung in der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung verneint. Dabei hat es den Sachverhalt erschöpfend gewürdigt und weder ge-gen Denkgesetze noch gegen sonstige Erfahrungssätze verstoßen. Auch geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß der [X.] für einen Vertrau-enstatbestand im Rahmen des [X.] darlegungs- und beweisbelastet ist. Seine Feststellungen, wonach es an einem ausdrückli-chen Vortrag hierzu fehlt, werden von der Revision nicht in zulässiger Weise angegriffen. Die Voraussetzungen der Verwirkung können auch nicht allein aus dem erheblichen [X.]ablauf hergeleitet werden, wie das Berufungsgericht rechtsfeh-lerfrei ausgeführt hat. Die [X.]dauer von der Zustimmung der Klägerin zum be-grenzten [X.] bis zum Zugang des Steuerbescheides vom 9. Februar 1998 kann eine Verwirkung des Ausgleichsanspruchs schon deswegen nicht begründen, weil der [X.] in dieser [X.] noch mit einem Rückgriff rechnen musste. Zwar hätte die Klägerin ihre Zustimmung zum begrenzten [X.] schon seinerzeit von einer Freistellung von entstehenden steuerlichen Bela-stungen abhängig machen dürfen. Die unbedingte Zustimmung zum steuerli-chen [X.] konnte der [X.] ohne Hinzutreten weiterer Umstände aber nicht als Verzicht auf einen Ausgleich steuerlicher Nachteile auffassen. Denn ein Rückgriff war für die Klägerin ohnehin erst mit Erlass des Steuerbe-scheids möglich, weil ihre Steuerlast zuvor noch nicht endgültig feststand. Aber auch in den folgenden mehr als drei Jahren bis zum Eingang der Klageschrift im Juni 2001 konnte sich auf seiten des [X.]n kein schutzwür-diges Vertrauen auf einen unterbleibenden Rückgriff bilden. Nach den Feststel-- 11 - lungen des Berufungsgerichts hat der [X.] erst mit Schreiben vom 2. April 2001 Kenntnis von dem an die Klägerin gerichteten Steuerbescheid erhalten. Bis zu diesem [X.]punkt konnte er nicht davon ausgehen, daß für die Klägerin keine Steuerlast entstehen werde. Denn ihre Steuerpflicht beruht allein auf den Unterhaltsleistungen, die der [X.] von seiner Steuerlast abgesetzt hatte. Mit Kenntnis dieser Beträge war für den [X.]n die entstehende Steuer-pflicht der Klägerin erkennbar. Er konnte sich deswegen auf den künftigen Rückgriff einstellen, indem er einen Teil seines steuerlichen Vorteils für den Ausgleich der steuerlichen Nachteile der Klägerin zurücklegte. Wie in Kenntnis dieser Tatsachen ein Vertrauenstatbestand des [X.]n entstehen konnte, er werde nicht (mehr) von der Klägerin auf Ausgleich in Anspruch genommen, ist vom [X.]n nicht konkret dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Sein Vortrag, er habe nicht mehr damit gerechnet, wegen des lang zurückliegenden Steuerjahres noch belastet zu werden, ist im Hinblick darauf nicht hinreichend substantiiert. Insbesondere läßt er nicht erkennen, ab wann und aus welchem - 12 - Anlaß er trotz fehlender Kenntnis von dem Steuerbescheid der Klägerin im [X.] auf einen unterbleibenden Rückgriff eigene steuerliche Vorteile ver-braucht hat. Hahne [X.] [X.] Wagenitz Dose

Meta

XII ZR 108/02

11.05.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. XII ZR 108/02 (REWIS RS 2005, 3635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3635

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