Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2001, Az. V ZR 239/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2520

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:18. Mai 2001R i e g e l ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:ja-----------------------------------SachenRBerG §§ 85, 87, 104, 108; ZPO § 511a) In dem Verfahren nach § 108 SachenRBerG kann keine Festlegung der von [X.] erfaßten Grundstücksfläche verlangt, sondern nur [X.] als solche festgestellt werden; die Angabe einer wie auchimmer beschriebenen Fläche in dem Feststellungsantrag ist unzulässig.b) Die Klärung, welche unvermessene Grundstücksteilfläche (§ 85 SachenRBerG)von der Sachenrechtsbereinigung betroffen ist, muß in dem notariellen Vermitt-lungsverfahren nach §§ 87 ff SachenRBerG, gegebenenfalls in dem gerichtlichenVerfahren nach §§ 104 bis 106 SachenRBerG, erfolgen.c) Die [X.] in einem Feststellungsausspruch nach § 108 SachenRBerGkann eine Rechtsmittelbeschwer begründen.[X.], Urt. v. 18. Mai 2001 - [X.]/00 - [X.]LG Halle- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Mai 2001 durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 11. Zi-vilsenats des [X.] vom 30. Mai 2000aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] teilweise abgeändert.Es wird festgestellt, daß die Klägerin hinsichtlich des im [X.], Blatt 246, eingetragenen Grundstücks Flur 6 Flur-stück 34/1 anspruchsberechtigt nach dem Sachenrechtsbereini-gungsgesetz ist.Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden [X.] aufgehoben. Die Kosten des ersten [X.] 1505/97 [X.]) - mit Ausnahme der durch [X.] der Klägerin in dem Termin am 4. März 1998 verur-sachten Kosten, welche die Klägerin allein trägt - fallen der Kläge-rin zu ¼ und den Beklagten zu ¾ zur Last.Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens und des [X.] hat die Klägerin zu tragen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Beklagten sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des [X.] von R., Blatt 246, eingetragenen Grundstücks Flur 6, [X.]/1, zur Größe von 19.055 qm. Darauf errichtete der [X.] der [X.] zwei Einfamilienhäuser. Die Klägerin hat nach § 108 SachenRBerGals Rechtsnachfolgerin des VEB die Feststellung der Verpflichtung der [X.] zum Verkauf einer Teilfläche von ca. 1.788 qm des genannten [X.] beantragt. Diese Klage hat das [X.] unzulässig abgewiesen, weil kein notarielles Vermittlungsverfahren durch-geführt worden sei. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Be-gehren weiter verfolgt und darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten [X.] und zunächst auch zur Einräumung eines Wegerechts geltend ge-macht. Letztlich hat sie nur noch die Feststellung der Veräußerungs- und Auf-lassungsverpflichtung der Beklagten für eine 1.788 qm große Teilfläche [X.]. Der 5. Zivilsenat des [X.] hat das [X.] aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung an das [X.] zurückverwiesen (erstes Berufungsurteil). In den Ent-scheidungsgründen ist u.a. [X.] war lediglich der Antrag auf Feststellung, die Beklagten [X.] verpflichtet, zu einem bestimmten Preis zu verkaufen. Dagegen [X.] der Antrag auf Feststellung einer bestimmten Größe des zu ver-kaufenden Grundstücks keinen Zulässigkeitsbedenken. ... Im vorliegen-den Fall besteht die Besonderheit, daß das streitgegenständliche Ge-samtgrundstück größer ist als die von der Klägerin begehrte Teilfläche,bezüglich derer sie ein Nutzungsrecht behauptet. Die Bezeichnung [X.] soll offenbar lediglich die Beschränkung auf dieseTeilfläche zum Ausdruck bringen, nicht aber auch die endgültige Festle-- 5 -gung der betroffenen Fläche zum Ziel haben. Für diesen Zweck und [X.] des [X.] war - und ist - der Antrag i.V.m. demder Klageschrift beigegebenen Lageplan ausreichend."Das [X.] hat daraufhin der Klage stattgegeben, wobei es zur [X.] des auf eine bestimmte Fläche gerichteten Fest-stellungsantrags auf die Entscheidung des 5. Zivilsenats des [X.] Bezug genommen hat. Die Berufung der Beklagten, mit [X.] sich lediglich gegen die Feststellung ihrer Veräußerungs- und Auflassungs-verpflichtung hinsichtlich einer exakten Teilfläche von 1.788 qm und gegen dieerstinstanzliche Kostenentscheidung gewendet haben, hat der 8. Zivilsenat des[X.] als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sichdie - unbeschränkt statthafte - Revision der Beklagten, mit der sie ihr Beru-fungsbegehren weiter verfolgen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung [X.].Entscheidungsgründe:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Rechtsmittel unzulässig,weil es nicht auf die Beseitigung einer aus der Entscheidung des [X.]sfolgenden Beschwer der Beklagten gerichtet sei. Der zur Abänderung gestellteInhalt des erstinstanzlichen Urteils sei nicht der Rechtskraft fähig. Die Ausle-gung des gesamten Urteils ergebe, daß die [X.] im [X.] als Bestandteil des Entscheidungssatzes anzusehen sei, denn das [X.] 6 -gericht habe hierüber nicht befunden. Deswegen liege keine bindende Ent-scheidung über die von der Sachenrechtsbereinigung betroffene Teilfläche vor.[X.] hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß [X.] des Rechtsmittels eine Beschwer sowie das Bestreben voraus-setzt, diese mit dem Rechtsmittel zu beseitigen ([X.], Urt. v. 20. Juli 1999,X [X.], NJW 1999, 3564 m.w.N.). Ihm ist auch darin beizupflichten, daßsich die Beurteilung der Frage, ob eine Beschwer vorliegt, grundsätzlich nachdem [X.] richtet ([X.], aaO), daß aber gegebenenfalls zu seiner Aus-legung auch der Tatbestand, die Entscheidungsgründe und das [X.] heranzuziehen sind ([X.], Urt. v. 15. Juni 1982, [X.], NJW 1982,2257 m.w.N.). Das setzt jedoch voraus, daß der Tenor zu Zweifeln Anlaß gibt.Überdies ist eine solche Auslegung nur begrenzt möglich; sie hat sich im [X.] der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was [X.] erkennbarzum Ausdruck gebracht hat ([X.], Urt. v. 15. Juni 1982, [X.], [X.] ist die Auslegung des Feststellungsausspruchs, die das [X.] vorgenommen hat, nicht möglich. Der Tenor der landgerichtlichenEntscheidung ist nämlich eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. [X.] die Feststellung, daß die Beklagten zur Veräußerung und [X.] Teilfläche von 1.788 qm des Flurstücks 34/1 verpflichtet sind. [X.] Zweifel ergeben sich daraus nicht. Daran ändert auch der Umstand [X.] 7 -daß der Tenor mit dem Ausspruch zu der [X.] über den in§ 108 SachenRBerG geregelten Inhalt der Feststellung der Anspruchsberech-tigung hinausgeht und insoweit unbestimmt ist, als ihm nicht entnommen wer-den kann, auf welche Teilfläche des [X.] sich die [X.] Beklagten erstreckt. Das ist nämlich nur die Folge der fehlerhaften Ent-scheidung des [X.]s über die Bestimmtheit und Begründetheit des [X.]. Sie führt nicht dazu, daß der - eindeutige - Tenor ausgelegt werdenmüßte; denn maßgebend dafür, was in einem Urteil zum Ausdruck gebrachtwird, ist nur das, was das Gericht gesagt hat, nicht, was es hätte sagen [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 30. November 1961, [X.], [X.] § 1042 ZPO [X.] sind die Beklagten durch den [X.], weil sie auf eine bestimmte Flächengröße festgelegt werden und [X.] einer kleineren Fläche nicht in Frage kommt. Darauf, ob das [X.] an die im ersten Berufungsurteil geäußerte Rechtsauffas-sung zur Zulässigkeit des Klageantrags gebunden war, kommt es für die [X.] nicht an. Das Berufungsgericht durfte deswegen das Rechtsmittel nichtals unzulässig verwerfen.2. Ist die Revision der Beklagten somit begründet, führt dies zur Aufhe-bung des Berufungsurteils (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da die Beklagten die [X.] der Klägerin als solche im [X.] nicht mehrin Frage gestellt haben, ist die Sache zur Endentscheidung reif, so daß [X.] selbst zu entscheiden hat (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Das führt zur teil-weisen Abänderung des Urteils des [X.]s mit der Folge, daß die [X.] -kaufsberechtigung der Klägerin - ohne Beschränkung auf eine Teilfläche desbetroffenen Grundstücks - festzustellen [X.]) Mit der Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG kann keineFestlegung der von der Ankaufsberechtigung erfaßten Grundstücksfläche [X.] werden ([X.]. v. 6. April 2001, [X.] 438/99, Umdruck S. 11; OLGJena, [X.], 121 [rechtskräftig durch [X.]. v. 29. [X.], [X.] 421/99, [X.], 2513]; [X.], [X.], 217;Purps/Krauss, Sachenrechtsbereinigung nach Anspruchsgrundlagen, IVRdn. 191; Tropf, in: [X.]/[X.], SachenRBerG, § 108Rdn. 8; a.[X.], [X.], § 108 SachenRBerG, Rdn. 3; [X.], SachenRBerG, 2. Aufl., § 108 Rdn. 8). Das folgt aus den unterschiedlichenVoraussetzungen, Inhalten und Zielen der in §§ 104, 108 SachenRBerG ge-nannten Klagen.Kernbereich des in den §§ 103 bis 108 SachenRBerG geregeltengerichtlichen Verfahrens ist die [X.] (§§ 104 bis 107SachenRBerG). Sie geht auf die Feststellung über den Inhalt eines Erbbau-rechts nach § 32 SachenRBerG oder eines Ankaufsrechts nach Maßgabe [X.] 61, 68 und 82 SachenRBerG und schließt andere Rechtsbehelfe zur [X.] des [X.] aus. Die [X.] erfaßt jedochnicht die Feststellung der Anspruchsberechtigung nach § 108 SachenRBerG,weil die [X.] den (erfolglosen) Abschluß des notariellen [X.] nach §§ 87 ff SachenRBerG voraussetzt, dort aber [X.] besteht, die Berechtigung des Antragstellers verbindlich festzu-stellen (Tropf, [X.] 1999, 377, 385). Denn der Notar soll die Vermittlung ausset-zen, wenn die Anspruchsberechtigung des Antragstellers bestritten wird (§ 94- 9 -Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG). Diesem bleibt dann nur der Weg, über [X.] nach § 108 SachenRBerG die Frage seiner Anspruchsbe-rechtigung zu klären. Dafür bedarf es indes keiner Klärung der Größe [X.] des Grundstücks, auf die sich die Nutzungsbefugnis des Erbbaube-rechtigten (§ 55 SachenRBerG) erstrecken oder die Gegenstand des [X.] (§ 65 SachenRBerG) sein soll. Denn selbst wenn sie abweichend [X.] des Nutzungsrechts bestimmt wird (§ 26 SachenRBerG), berührt [X.] die Anspruchsberechtigung als solche. Auch kann die Flächengröße alsein Teil des konkreten Inhalts des abzuschließenden Erbbaurechts- oder Kauf-vertrags in dem notariellen Vermittlungsverfahren geklärt werden. [X.] (vgl. § 99 SachenRBerG), steht dem Antragsteller die [X.] nach § 104 SachenRBerG offen. Für eine Klärung der Flächengröße [X.] der Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG ist somit [X.]) Ist Gegenstand der Klage nach § 108 SachenRBerG ausschließlichdie Feststellung der Anspruchsberechtigung als solcher, so kann in diesemVerfahren die Anspruchsberechtigung auch nicht auf eine [X.] des betroffenen Grundstücks beschränkt werden. Dies ist der [X.] nach § 104 SachenRBerG vorbehalten. Nur dort kann als Inhaltdes abzuschließenden Erbbaurechts- bzw. Kaufvertrags festgelegt werden,welche Fläche von der Sachenrechtsbereinigung erfaßt [X.]) Das alles verbietet es, in dem Feststellungsantrag nach § 108SachenRBerG eine Flächengröße anzugeben, sei es eine konkrete, eine ma-ximale oder ungefähre, in deren Rahmen die Anspruchsberechtigung [X.] werden soll. Aus dem [X.]eil vom 6. April 2001 (aaO) ergibt sich- 10 -nichts anderes. Dort betraf die [X.] nicht das Ausmaß der Ankaufs-berechtigung, sondern den Umfang der Nutzung.3. Mit Erfolg wenden sich die Beklagten auch gegen die Kostenent-scheidung in dem erstinstanzlichen Urteil. Das [X.] hat nämlich § 269Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht beachtet.Die Kostenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 269Abs. 2 Satz 3 ZPO.[X.]Tropf [X.]KleinLemke

Meta

V ZR 239/00

18.05.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2001, Az. V ZR 239/00 (REWIS RS 2001, 2520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2520

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 268/01 (Bundesgerichtshof)


V ZR 139/04 (Bundesgerichtshof)


V ZR 91/99 (Bundesgerichtshof)


V ZR 242/10 (Bundesgerichtshof)

Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Ankaufsrecht für eine mit einer Datsche bebaute Kleingartenparzelle


V ZR 26/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.