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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:18. Mai 2001R i e g e l ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:ja-----------------------------------SachenRBerG §§ 85, 87, 104, 108; ZPO § 511a) In dem Verfahren nach § 108 SachenRBerG kann keine Festlegung der von [X.] erfaßten Grundstücksfläche verlangt, sondern nur [X.] als solche festgestellt werden; die Angabe einer wie auchimmer beschriebenen Fläche in dem Feststellungsantrag ist unzulässig.b) Die Klärung, welche unvermessene Grundstücksteilfläche (§ 85 SachenRBerG)von der Sachenrechtsbereinigung betroffen ist, muß in dem notariellen Vermitt-lungsverfahren nach §§ 87 ff SachenRBerG, gegebenenfalls in dem gerichtlichenVerfahren nach §§ 104 bis 106 SachenRBerG, erfolgen.c) Die [X.] in einem Feststellungsausspruch nach § 108 SachenRBerGkann eine Rechtsmittelbeschwer begründen.[X.], Urt. v. 18. Mai 2001 - [X.]/00 - [X.]LG Halle- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Mai 2001 durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 11. Zi-vilsenats des [X.] vom 30. Mai 2000aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] teilweise abgeändert.Es wird festgestellt, daß die Klägerin hinsichtlich des im [X.], Blatt 246, eingetragenen Grundstücks Flur 6 Flur-stück 34/1 anspruchsberechtigt nach dem Sachenrechtsbereini-gungsgesetz ist.Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden [X.] aufgehoben. Die Kosten des ersten [X.] 1505/97 [X.]) - mit Ausnahme der durch [X.] der Klägerin in dem Termin am 4. März 1998 verur-sachten Kosten, welche die Klägerin allein trägt - fallen der Kläge-rin zu ¼ und den Beklagten zu ¾ zur Last.Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens und des [X.] hat die Klägerin zu tragen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Beklagten sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des [X.] von R., Blatt 246, eingetragenen Grundstücks Flur 6, [X.]/1, zur Größe von 19.055 qm. Darauf errichtete der [X.] der [X.] zwei Einfamilienhäuser. Die Klägerin hat nach § 108 SachenRBerGals Rechtsnachfolgerin des VEB die Feststellung der Verpflichtung der [X.] zum Verkauf einer Teilfläche von ca. 1.788 qm des genannten [X.] beantragt. Diese Klage hat das [X.] unzulässig abgewiesen, weil kein notarielles Vermittlungsverfahren durch-geführt worden sei. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Be-gehren weiter verfolgt und darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten [X.] und zunächst auch zur Einräumung eines Wegerechts geltend ge-macht. Letztlich hat sie nur noch die Feststellung der Veräußerungs- und Auf-lassungsverpflichtung der Beklagten für eine 1.788 qm große Teilfläche [X.]. Der 5. Zivilsenat des [X.] hat das [X.] aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung an das [X.] zurückverwiesen (erstes Berufungsurteil). In den Ent-scheidungsgründen ist u.a. [X.] war lediglich der Antrag auf Feststellung, die Beklagten [X.] verpflichtet, zu einem bestimmten Preis zu verkaufen. Dagegen [X.] der Antrag auf Feststellung einer bestimmten Größe des zu ver-kaufenden Grundstücks keinen Zulässigkeitsbedenken. ... Im vorliegen-den Fall besteht die Besonderheit, daß das streitgegenständliche Ge-samtgrundstück größer ist als die von der Klägerin begehrte Teilfläche,bezüglich derer sie ein Nutzungsrecht behauptet. Die Bezeichnung [X.] soll offenbar lediglich die Beschränkung auf dieseTeilfläche zum Ausdruck bringen, nicht aber auch die endgültige Festle-- 5 -gung der betroffenen Fläche zum Ziel haben. Für diesen Zweck und [X.] des [X.] war - und ist - der Antrag i.V.m. demder Klageschrift beigegebenen Lageplan ausreichend."Das [X.] hat daraufhin der Klage stattgegeben, wobei es zur [X.] des auf eine bestimmte Fläche gerichteten Fest-stellungsantrags auf die Entscheidung des 5. Zivilsenats des [X.] Bezug genommen hat. Die Berufung der Beklagten, mit [X.] sich lediglich gegen die Feststellung ihrer Veräußerungs- und Auflassungs-verpflichtung hinsichtlich einer exakten Teilfläche von 1.788 qm und gegen dieerstinstanzliche Kostenentscheidung gewendet haben, hat der 8. Zivilsenat des[X.] als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sichdie - unbeschränkt statthafte - Revision der Beklagten, mit der sie ihr Beru-fungsbegehren weiter verfolgen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung [X.].Entscheidungsgründe:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Rechtsmittel unzulässig,weil es nicht auf die Beseitigung einer aus der Entscheidung des [X.]sfolgenden Beschwer der Beklagten gerichtet sei. Der zur Abänderung gestellteInhalt des erstinstanzlichen Urteils sei nicht der Rechtskraft fähig. Die Ausle-gung des gesamten Urteils ergebe, daß die [X.] im [X.] als Bestandteil des Entscheidungssatzes anzusehen sei, denn das [X.] 6 -gericht habe hierüber nicht befunden. Deswegen liege keine bindende Ent-scheidung über die von der Sachenrechtsbereinigung betroffene Teilfläche vor.[X.] hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß [X.] des Rechtsmittels eine Beschwer sowie das Bestreben voraus-setzt, diese mit dem Rechtsmittel zu beseitigen ([X.], Urt. v. 20. Juli 1999,X [X.], NJW 1999, 3564 m.w.N.). Ihm ist auch darin beizupflichten, daßsich die Beurteilung der Frage, ob eine Beschwer vorliegt, grundsätzlich nachdem [X.] richtet ([X.], aaO), daß aber gegebenenfalls zu seiner Aus-legung auch der Tatbestand, die Entscheidungsgründe und das [X.] heranzuziehen sind ([X.], Urt. v. 15. Juni 1982, [X.], NJW 1982,2257 m.w.N.). Das setzt jedoch voraus, daß der Tenor zu Zweifeln Anlaß gibt.Überdies ist eine solche Auslegung nur begrenzt möglich; sie hat sich im [X.] der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was [X.] erkennbarzum Ausdruck gebracht hat ([X.], Urt. v. 15. Juni 1982, [X.], [X.] ist die Auslegung des Feststellungsausspruchs, die das [X.] vorgenommen hat, nicht möglich. Der Tenor der landgerichtlichenEntscheidung ist nämlich eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. [X.] die Feststellung, daß die Beklagten zur Veräußerung und [X.] Teilfläche von 1.788 qm des Flurstücks 34/1 verpflichtet sind. [X.] Zweifel ergeben sich daraus nicht. Daran ändert auch der Umstand [X.] 7 -daß der Tenor mit dem Ausspruch zu der [X.] über den in§ 108 SachenRBerG geregelten Inhalt der Feststellung der Anspruchsberech-tigung hinausgeht und insoweit unbestimmt ist, als ihm nicht entnommen wer-den kann, auf welche Teilfläche des [X.] sich die [X.] Beklagten erstreckt. Das ist nämlich nur die Folge der fehlerhaften Ent-scheidung des [X.]s über die Bestimmtheit und Begründetheit des [X.]. Sie führt nicht dazu, daß der - eindeutige - Tenor ausgelegt werdenmüßte; denn maßgebend dafür, was in einem Urteil zum Ausdruck gebrachtwird, ist nur das, was das Gericht gesagt hat, nicht, was es hätte sagen [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 30. November 1961, [X.], [X.] § 1042 ZPO [X.] sind die Beklagten durch den [X.], weil sie auf eine bestimmte Flächengröße festgelegt werden und [X.] einer kleineren Fläche nicht in Frage kommt. Darauf, ob das [X.] an die im ersten Berufungsurteil geäußerte Rechtsauffas-sung zur Zulässigkeit des Klageantrags gebunden war, kommt es für die [X.] nicht an. Das Berufungsgericht durfte deswegen das Rechtsmittel nichtals unzulässig verwerfen.2. Ist die Revision der Beklagten somit begründet, führt dies zur Aufhe-bung des Berufungsurteils (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da die Beklagten die [X.] der Klägerin als solche im [X.] nicht mehrin Frage gestellt haben, ist die Sache zur Endentscheidung reif, so daß [X.] selbst zu entscheiden hat (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Das führt zur teil-weisen Abänderung des Urteils des [X.]s mit der Folge, daß die [X.] -kaufsberechtigung der Klägerin - ohne Beschränkung auf eine Teilfläche desbetroffenen Grundstücks - festzustellen [X.]) Mit der Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG kann keineFestlegung der von der Ankaufsberechtigung erfaßten Grundstücksfläche [X.] werden ([X.]. v. 6. April 2001, [X.] 438/99, Umdruck S. 11; OLGJena, [X.], 121 [rechtskräftig durch [X.]. v. 29. [X.], [X.] 421/99, [X.], 2513]; [X.], [X.], 217;Purps/Krauss, Sachenrechtsbereinigung nach Anspruchsgrundlagen, IVRdn. 191; Tropf, in: [X.]/[X.], SachenRBerG, § 108Rdn. 8; a.[X.], [X.], § 108 SachenRBerG, Rdn. 3; [X.], SachenRBerG, 2. Aufl., § 108 Rdn. 8). Das folgt aus den unterschiedlichenVoraussetzungen, Inhalten und Zielen der in §§ 104, 108 SachenRBerG ge-nannten Klagen.Kernbereich des in den §§ 103 bis 108 SachenRBerG geregeltengerichtlichen Verfahrens ist die [X.] (§§ 104 bis 107SachenRBerG). Sie geht auf die Feststellung über den Inhalt eines Erbbau-rechts nach § 32 SachenRBerG oder eines Ankaufsrechts nach Maßgabe [X.] 61, 68 und 82 SachenRBerG und schließt andere Rechtsbehelfe zur [X.] des [X.] aus. Die [X.] erfaßt jedochnicht die Feststellung der Anspruchsberechtigung nach § 108 SachenRBerG,weil die [X.] den (erfolglosen) Abschluß des notariellen [X.] nach §§ 87 ff SachenRBerG voraussetzt, dort aber [X.] besteht, die Berechtigung des Antragstellers verbindlich festzu-stellen (Tropf, [X.] 1999, 377, 385). Denn der Notar soll die Vermittlung ausset-zen, wenn die Anspruchsberechtigung des Antragstellers bestritten wird (§ 94- 9 -Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG). Diesem bleibt dann nur der Weg, über [X.] nach § 108 SachenRBerG die Frage seiner Anspruchsbe-rechtigung zu klären. Dafür bedarf es indes keiner Klärung der Größe [X.] des Grundstücks, auf die sich die Nutzungsbefugnis des Erbbaube-rechtigten (§ 55 SachenRBerG) erstrecken oder die Gegenstand des [X.] (§ 65 SachenRBerG) sein soll. Denn selbst wenn sie abweichend [X.] des Nutzungsrechts bestimmt wird (§ 26 SachenRBerG), berührt [X.] die Anspruchsberechtigung als solche. Auch kann die Flächengröße alsein Teil des konkreten Inhalts des abzuschließenden Erbbaurechts- oder Kauf-vertrags in dem notariellen Vermittlungsverfahren geklärt werden. [X.] (vgl. § 99 SachenRBerG), steht dem Antragsteller die [X.] nach § 104 SachenRBerG offen. Für eine Klärung der Flächengröße [X.] der Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG ist somit [X.]) Ist Gegenstand der Klage nach § 108 SachenRBerG ausschließlichdie Feststellung der Anspruchsberechtigung als solcher, so kann in diesemVerfahren die Anspruchsberechtigung auch nicht auf eine [X.] des betroffenen Grundstücks beschränkt werden. Dies ist der [X.] nach § 104 SachenRBerG vorbehalten. Nur dort kann als Inhaltdes abzuschließenden Erbbaurechts- bzw. Kaufvertrags festgelegt werden,welche Fläche von der Sachenrechtsbereinigung erfaßt [X.]) Das alles verbietet es, in dem Feststellungsantrag nach § 108SachenRBerG eine Flächengröße anzugeben, sei es eine konkrete, eine ma-ximale oder ungefähre, in deren Rahmen die Anspruchsberechtigung [X.] werden soll. Aus dem [X.]eil vom 6. April 2001 (aaO) ergibt sich- 10 -nichts anderes. Dort betraf die [X.] nicht das Ausmaß der Ankaufs-berechtigung, sondern den Umfang der Nutzung.3. Mit Erfolg wenden sich die Beklagten auch gegen die Kostenent-scheidung in dem erstinstanzlichen Urteil. Das [X.] hat nämlich § 269Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht beachtet.Die Kostenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 269Abs. 2 Satz 3 ZPO.[X.]Tropf [X.]KleinLemke
Meta
18.05.2001
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2001, Az. V ZR 239/00 (REWIS RS 2001, 2520)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2520
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZR 268/01 (Bundesgerichtshof)
V ZR 139/04 (Bundesgerichtshof)
V ZR 91/99 (Bundesgerichtshof)
V ZR 242/10 (Bundesgerichtshof)
Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Ankaufsrecht für eine mit einer Datsche bebaute Kleingartenparzelle
V ZR 26/07 (Bundesgerichtshof)
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