Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2000, Az. V ZR 91/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1010

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[X.] DES VOLKESURTE[X.]L[X.]Verkündet am:29. September 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:ja-----------------------------------SachenRBerG § 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. [X.] eines Grundstücks durch eine Genossenschaft auf vertraglicherGrundlage kann nur dann zu einem Anspruch nach dem [X.] führen, wenn die Absicherung der [X.]nvestition über die vertraglichen Verein-barungen hinaus nach den Rechtsvorschriften der [X.] im Augenblick der Bebau-ung vorgeschrieben und möglich war.[X.], Urt. v. 29. September 2000 - [X.] - [X.] NaumburgLG Halle- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Januar 1999 aufge-hoben.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der [X.] vom 17. Juli 1998 wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um die Berechtigung der Klägerin nach dem [X.].Durch Vertrag vom 14. Januar 1964 verpachtete die Rechtsvorgängerinder Beklagten, [X.], der Produktionsgenossenschaft des [X.] Ofensetzerhandwerks Q. (im folgenden: [X.]) eine Teilfläche von2.600 qm zweier aneinander grenzender Grundstücke in [X.]. Durch Ver-- 3 -träge vom 20. Februar 1968 und 24. September 1971 wurde die [X.] schließlich 10.039 qm erweitert. Die Dauer des Pachtverhältnisses war [X.] 31. Dezember 2001 vereinbart. Die Verträge gestatteten der Pächterin dieErrichtung massiver Gebäude auf den Grundstücken. Zwischen 1964 und 1971errichtete sie auf ihnen gemäß genehmigter Planung aus eigenen Mitteln fünfoder sechs Gebäude und legte auf einem der Grundstücke einen [X.] an.Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der [X.]. Sie hat die Feststellungihrer Berechtigung zum Ankauf der [X.] beantragt. Das [X.] Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die [X.] der Beklagten erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht meint, die vertragliche Grundlage der [X.] stehe der beantragten Feststellung nicht entgegen. Bei ihrerBebauung durch die [X.] handele es sich um eine genehmigte und [X.], zu deren Absicherung die betroffenen Grundstücke als Baulandhätten bereitgestellt werden müssen. Die hierzu notwendige Enteignung von[X.] sei zwar zunächst nicht möglich gewesen. Mit [X.]nkrafttreten [X.] vom 15. Juni 1984 ([X.] [X.], 201) sei dieses Hindernis jedochentfallen. Die Enteignung von [X.] sei nachzuholen und der [X.] anden in Volkseigentum zu überführenden Grundstücken ein Nutzungsrecht zu- 4 -bestellen gewesen. Daß dies unterbleiben sei, führe dazu, die Situation alshängenden Fall im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b SachenRBerG zu qua-lifizieren, in welchem die vertragliche Grundlage der Bebauung der [X.] einer Berechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nichtentgegen stehe.Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.[X.][X.].Ein Anspruch der Klägerin nach dem [X.] nicht. Die vertragliche Grundlage der Bebauung der [X.] die [X.] schließt die beantragte Feststellung aus (§ 2 Abs. 1 Nr. 21. Halbsatz [X.] wäre nur zu entscheiden, wenn die verpachtete Fläche [X.] im [X.]punkt ihrer Bebauung in Volkseigentum oder genossen-schaftliches Eigentum zu überführen gewesen wäre und die Bebauung [X.] eine über die vertragliche Sicherung hinausgehende Sicherung hätteerhalten müssen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG, derauch für den von dem Berufungsgericht herangezogenen Bereinigungstatbe-stand des § 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b SachenRBerG gilt. Denn das Gesetz hatzum Ziel, die nach dem Recht der [X.] begründete oder zu begründenderechtliche Position des Nutzers in eine solche des bürgerlichen Rechts zuüberführen und so die Erwartung des Nutzers in die Dauerhaftigkeit seiner [X.]n-vestition zu schützen. War im Augenblick der [X.]nvestition der Genossenschaft- 5 -eine Absicherung über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus nach [X.] der [X.] nicht möglich, scheidet daher ein Anspruch nach dem Sachen-rechtsberingungsgesetz wegen der vertraglichen Grundlage der Bebauung aus([X.][X.], Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 2 [X.]. 33 f; [X.] [X.]. 73). [X.]st eine Absicherung der [X.]nvestition auch später nicht erfolgt, ver-bleibt es hierbei. Ob die spätere Rechtsentwicklung der [X.] eine Absicherungdurch die Enteignung der Grundstücke erlaubt oder geboten hätte, ist ohneBedeutung (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Sachenrechtsbereini-gungsgesetz, § 3 [X.]. 43, 75).So liegt der Fall hier. Zwischen 1964 und 1971 war [X.] nachdem Vortrag der Klägerin nicht bereit, ihre Grundstücke zu teilen und die[X.] an die [X.] zu veräußern. [X.]hre Enteignung war nach dem [X.] vom 6. September 1950 ([X.] [X.], 965) nicht möglich. Die 2. Durch-führungsverordnung zum Aufbaugesetz vom 29. September 1972 ([X.] [X.][X.], 641)war im [X.]punkt der [X.]nvestitionen der [X.] noch nicht erlassen. Die [X.] waren nicht zum [X.] erklärt. [X.] konnte zum [X.] von ihr mit der [X.] geschlossenen Pachtverträge und zur Gestat-tung der Bebauung ihrer Grundstücke nicht gezwungen werden. Soweit die[X.] sie trotzdem bebauen wollte, konnte sie auch den geplanten [X.]nvestitions-aufwand nur auf [X.] durch den Abschluß eines langfristigen Pachtvertragessichern. Die Gebäude gingen nicht als wesentliche Bestandteile der [X.] in das Eigentum von [X.] über, sondern blieben als bewegli-ches Eigentum zur Verfügung der [X.] (vgl. Senatsurt. v. 15. Mai 1998,V ZR 83/97, V[X.]Z 1998, 582, 583). Mit dieser Maßgabe hat sich die [X.] zurErrichtung der Gebäude und der Waschanlage entschlossen.- 6 -Dabei verbleibt es. Die Gewährung eines weitergehenden Schutzes [X.] Ziel des [X.] nicht gedeckt. Das Gesetzdient nicht dazu, eine nicht umgesetzte spätere Änderung der rechtlichen Re-gelungen der [X.], aufgrund deren "ungesicherter" [X.]nvestitionsaufwand nach-träglich zu sichern war, durch die Gewährung eines Ankaufsrechts oder einesAnspruchs auf Bestellung eines Erbbaurechts unter der Geltung des [X.] zu verewigen. Es ist daher ohne Bedeutung, ob nach [X.] die Enteignung der [X.] und die Verleihung eines Nut-zungsrechts an den in Volkseigentum zu überführenden Grundstücken an die[X.] möglich wurden, also nachträglich eine "ewige" Absicherung des [X.]nvesti-tionsaufwandes der [X.] herbeigeführt werden konnte oder auch mußte. [X.]m[X.]punkt der [X.]nvestitionen der [X.] bestand diese Möglichkeit nicht. Die [X.]war bei ihrer [X.]nvestitionsentscheidung vielmehr auf die vertragliche Sicherungihres Aufwands beschränkt. Trotzdem hat sie sich zur Bebauung der [X.] entschlossen. Damit ist sie das Risiko eingegangen, die von ihr errich-teten Gebäude nach Beendigung der vereinbarten Pachtzeit nicht mehr nutzenzu können. Dieses Risiko will das Sachenrechtsbereinigungsgesetz ihr nach-träglich nicht abnehmen. Die Gewährung eines Anspruchs auf Erwerb der[X.] oder die Bestellung eines Erbbaurechts an den [X.] die Klägerin besser stellen, als sie im [X.]punkt ihrer Aufwendungenstand und erwarten konnte.Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist ebenso ohne Bedeutung, obder Beschluß des [X.] über die Grundsätze zur Vorbereitung [X.] von [X.]nvestitionen vom 26. Oktober 1967 ([X.] [X.][X.], 813) der [X.] durch Genossenschaften entgegen stand,wie das Berufungsgericht meint. Dieser Beschluß enthielt keine Bestimmungen,- 7 -aufgrund deren dem [X.]nvestor eine gesicherte Rechtsposition hätte verschafttwerden können. Wurde er [X.] wie hier [X.] nicht befolgt, so erwächst dem [X.]nvestorhieraus kein Bereinigungsanspruch gegen den Erwerber. Auch das von [X.] der [X.] betonte Erfordernis der Baufreiheit verlangte entgegender Meinung des Berufungsgerichts nicht, daß die Absicherung einer [X.]nvestiti-on in ein fremdes Grundstück durch eine dingliche oder einem [X.] gleich kommende staatlich gewährte Berechtigung zu erfolgen hatte (vgl.[X.]/Rohde, Bodenrecht, Grundriß, Besonderer Teil, Kapitel [X.][X.][X.] § 3 Nr. 3,S. 401). [X.]m Gegensatz zur Bebauung volkseigener Grundstücke durch Genos-senschaften ([X.] aaO § 7 [X.]. 139) stand das Recht der [X.] einer Bebau-ung privater Grundstücke durch Genossenschaften auch nicht grundsätzlichentgegen, sondern regelte in § 459 ZGB deren zivilrechtliche Rechtsfolgen.Danach führte die Bebauung privater Grundstücke auf vertraglicher Grundlagedurch eine Genossenschaft nicht zum Entstehen von Gebäudeeigentum der- 8 -Genossenschaft und damit eben nicht zu einer vom Sachenrechtsbereini-gungsgesetz als bereinigungsbedürftig anerkannten Rechtsposition des [X.].[X.]Ri[X.] Dr. [X.] ist in den [X.]Ruhestand getreten und [X.] mehr unterschreiben.[X.], den 4.10.2000[X.][X.]Klein

Meta

V ZR 91/99

29.09.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2000, Az. V ZR 91/99 (REWIS RS 2000, 1010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1010

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